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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2009 E-8238/2007

December 10, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,976 words·~15 min·2

Summary

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Verfügung des BFM vom 15. November 2007 i.S. Aufhe...

Full text

Abtei lung V E-8238/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2009 Richterinnen Christa Luterbacher (Vorsitz), Regula Schenker Senn und Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Urs Wüthrich. A.______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 15. November 2007 i.S. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8238/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus Erbil, ersuchte am 9. Januar 2007 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Befragung vom 12. Januar 2007 und der einlässlichen Anhörung vom 31. Januar 2007 durch das BFM im Wesentlichen das Folgende geltend: Seit zirka fünf Jahren habe er eine aussereheliche Beziehung zu einer Frau. Sie hätten heiraten wollen, doch habe ihre Familie dies abgelehnt. Ihr Bruder habe ihn mehrere Male bedroht und verlangt, dass er die Beziehung beende. Im Dezember 2007 habe seine Freundin dem Beschwerdeführer gesagt, ihre Familie wolle sie mit B.______ verheiraten. Als er mit ihr in C.______ gesessen sei, habe ein Unbekannter aus zirka 200 Metern Entfernung von ausserhalb des Parks auf ihn geschossen, jedoch nicht getroffen. Er vermute, dass D.______ der Schütze sei, da er abgesehen von diesem keine Feinde habe. Daraufhin sei er zu seinem Arbeitgeber geflüchtet und habe von seiner Familie erfahren, dass der Bruder der Freundin nach ihm suche. Da habe er beschlossen, das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 20. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. D. Bei der Vorinstanz ging am 19. Oktober 2007 die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein mit dem Antrag, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. Als Beweisantrag wurde auf verschiedene Berichte zur Sicherheitssituation im Nordirak verwiesen. E-8238/2007 E. Mit Verfügung vom 15. November 2007 – eröffnet am 19. November 2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Er habe die Schweiz bis am 14. Januar 2008 zu verlassen. F. Dagegen wurde mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. G. Am 7. Dezember 2007 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. H. Am 28. Dezember 2007 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. E-8238/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2007 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für E-8238/2007 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung sei nach wie vor unzumutbar, da die Sicherheitslage im gesamten Gebiet des Irak sehr unsicher und die Gefahr von Anschlägen gross sei. Die Unzumutbarkeit ergebe sich auch aus seiner persönlichen Situation, seinen Fluchtgründen und der fehlenden wirtschaftlichen Existenz. 6. Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen Asylgesuch abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden sei, verstosse nicht gegen das Refoulement-Verbot. Die Befürchtung, sein Leben sei im Falle einer Rückkehr wegen den Problemen mit der Familie seiner Freundin in Gefahr, beruhe auf Vorbringen, welche als unglaubhaft erachtet worden seien. Die betreffende Verfügung sei bezüglich Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Zumutbarkeit des Vollzuges begründete die Vorinstanz damit, die E-8238/2007 Menschenrechts- und Sicherheitslage im Nordirak habe sich verbessert und es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Deshalb erachte das BFM den Wegweisungsvollzug für den Nordirak seit dem 1. Mai 2007 als grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz. Auch andere europäische Länder teilten diese Einschätzung. Ebensowenig stelle sich das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) grundsätzlich gegen einen Wegweisungsvollzug in den Nordirak. Vielmehr empfehle es einen „differentiated approach“ und den Verzicht auf den Vollzug bei Menschen, die einer „vulnerable group“ angehörten. Das BFM trage dem Rechnung, indem eine einzelfallweise Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse vorgenommen werde. Aus der Gefahr einer Intervention der Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks lasse sich keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten, bezwecke der Truppenaufmarsch doch eine Bekämpfung der Aktivitäten der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Zu einer verletzlichen Gruppe gehöre der Beschwerdeführer nicht. Bei ihm handle es sich um einen jungen, soweit aktenkundig gesunden und mit der Region bestens vertrauten Mann, habe er doch fast bis zu [Altersangabe] in Erbil gelebt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar nicht einfach. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass diese für den Beschwerdeführer zu einer existenzbedrohenden Situation führen werde. Hilfeleistungen von Verwandten sowie Hilfsorganisationen vor Ort könnten bei der Wiedereingliederung behilflich sein. Überdies könne der Beschwerdeführer bei fristgerechter Ausreise Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 7. Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerdeschrift entgegen, der Wegweisungsvollzug sei sehr wohl unzumutbar. Trotz einer minimen Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche im gesamten Irak nach wie vor eine Lage der allgemeinen Gewalt. Das UNHCR, Amnesty International (AI), The European Council on Refugees and Exiles (ECRE), die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) und weitere Flüchtlingsorgani- E-8238/2007 sationen hätten sich demnach für den Schutz von Asylsuchenden aus dem Irak ausgesprochen. Als Beweisantrag verweist der Beschwerdeführer auf diverse Berichte der erwähnten Organisationen zur Lage im Irak. Die Gefahr, Opfer von Anschlägen zu werden, sei nach wie vor gross. Die weiteren Entwicklungen in den nächsten Monaten seien nicht vorhersehbar, und die Lage könne sich jederzeit verschlechtern. Auch angesichts der sozioökonomischen Lage sei eine Rückkehr unzumutbar. Wasser, Treibstoff und Strom seien knapp. Dies, die grosse Anzahl intern Vertriebener sowie eine umfassende Behördenkorruption könnten sehr schnell zu sozialen Unruhen führen. 8. In seiner Vernehmlassung hält das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung dafür ist im Wesentlichen identisch mit derjenigen der angefochtenen Verfügung. 9. 9.1 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, in: Handbücher zur Anwaltspraxis, Band VII, Ausländerrecht, Helbing und Lichtenhahn, 2. Auflage 2008, S. 546 f., N. 11.67). So darf keine Person in irgendeiner Form zu Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden ( Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über- E-8238/2007 einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit Verfügung vom 2. Februar 2007 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits erwähnt, wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe im ordentlichen Verfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde betreffend die angebliche Bedrohung durch die Verwandtschaft seiner damaligen Freundin im Irak nichts Neues vorgebracht. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er sei wegen der vorgebrachten zwischenfamiliären Auseinandersetzung an Leib und Leben bedroht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report E-8238/2007 vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). An dieser Lageeinschätzung vermögen der in der Beschwerde zitierte Bericht der SFH vom 22. Mai 2007 sowie die Berichte verschiedener Organisationen, auf welche verwiesen und die als Beweismittel E-8238/2007 offeriert werden, nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter auch die SFH und das UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer „vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation“. Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist. Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute [Altersangabe] Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Erbil aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23). Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Ausführungen hat er [Zeitangabe] in der Stadt Erbil gelebt und während [Zeit- und Berufsangabe] gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation sei gut gewesen und er habe monatlich 600 bis 700 Dollar verdient. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten sozialen und wirtschaftlichen E-8238/2007 Schwierigkeiten, wie eine hohe Arbeitslosigkeit und eine Knappheit an Wasser, Treibstoff und Strom nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission ARK keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Die [Angabe von Verwandten] des Beschwerdeführers leben gemäss dessen Angaben in Erbil. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr auf deren Unterstützung zählen kann. Die allfällig in Anspruch genommene Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Wie vorstehend näher ausgeführt, kann dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Bedrohung durch D.______ nicht geglaubt werden, weshalb auch insofern kein Unzumutbarkeitsgrund vorliegt. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen unter der Voraussetzung, dass eine Fürsorgebestätigung nachgereicht werde. Obschon dies nicht geschehen ist, kann aufgrund der Akten von der E-8238/2007 Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Somit ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-8238/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Urs Wüthrich Versand: Seite 13

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