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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2016 E-8222/2015

January 28, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,159 words·~6 min·3

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8222/2015

Urteil v o m 2 8 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (…).

E-8222/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Januar 1999 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. November 2002 anerkannte die Vorinstanz ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Am 5. Mai 2014 beziehungsweise 18. November 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einbezug seiner vier in der Schweiz geborenen Kinder B._______ (geboren […]), C._______ (geboren […]), D._______ (geboren 2. Oktober 2009) und E._______ (geboren […]) in die Flüchtlingseigenschaft ein. Zur Begründung führte er aus, er habe die syrischen Pässe seiner Kinder auf dem syrischen Konsulat erneuern wollen. Indes seien die Gebühren erhöht worden, damit mehr Waffen zur Vernichtung seines Volks gekauft werden könnten. Er habe mit seinem Geld nicht direkt beziehungsweise indirekt das Regime unterstützen wollen. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist bis am 15. Januar 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–. F. Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und stellte fest, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bestehen bleibe.

E-8222/2015 H. Am 8. Januar 2016 bat der Beschwerdeführer ihm mitzuteilen, welche Dokumente er noch einzureichen habe, damit ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt werde. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 antwortete der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016. I. Am 13. Januar 2016 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG werden in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

E-8222/2015 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe für die Kinder B._______, C._______ und D._______ in den Jahren 2007 beziehungsweise 2010 syrische Reisepässe erhalten. Den Pässen sei zu entnehmen, dass die drei Kinder mehrmals, zuletzt im Jahre 2013 nach Syrien gereist seien. Ein solches Verhalten sei indes mit dem Zweck der Asylgewährung, dem Schutz vor Verfolgung im Heimatstaat, nicht vereinbar. Es liege daher ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG vor. Ein solcher liege ebenfalls bezüglich E._______ vor, für welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben einen Pass habe ausstellen lassen wollen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers sowie dessen Aussagen zeigten, dass er offensichtlich nicht davon ausgehe, seine Kinder seien bei einer Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung ausgesetzt. Sodann würden B._______, C._______ und D._______ durch die freiwillige Annahme syrischer Reisepässe sowie die mehrfachen Heimatreisen den Tatbestand des Asylwiderrufs beziehungsweise der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, den Kindern des Beschwerdeführers Asyl zu erteilen, zumal sie bereits über Niederlassungsbewilligungen verfügen würden. 4.2 Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird hinreichend dargelegt, aufgrund welcher Umstände die vier in der Schweiz geborenen Kinder des Beschwerdeführers nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Kinder bereits syrischen Reisepass erhalten haben und B._______ deshalb schon im September 2007 die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde. Zudem beabsichtigte der Beschwerdeführer die Reisepässe seiner Kinder zu erneuern beziehungsweise einen neuen für E._______ ausstellen zu lassen. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass es dem Beschwerdeführer mit dem vorliegend zu beurteilenden Gesuch nicht um den Schutz seiner Kinder vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geht. Mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Hinweis auf die aktuelle Lage in Syrien legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf das Vorliegen besonderer Umstände geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Gesuch zu Recht abgelehnt.

E-8222/2015 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den am 13. Januar 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8222/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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