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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2010 E-8214/2010

December 3, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,674 words·~13 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-8214/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. A._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8214/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Georgien am 10. August 2008 verliess und über die Türkei, Griechenland und Italien am 6. April 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 7. April 2010 um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum B._______ vom 27. April 2010 im Wesentlichen erklärte, er sei georgischer Staatsangehörigkeit und Muttersprache, väterlicherseits ossetischer und mütterlicherseits georgischer Ethnie und von Beruf Sportler und habe – mit Ausnahme eines Aufenthaltes in Moskau von März 2007 bis August 2008 – immer in C._______ (Bezirk Gori) gelebt, dass sein Vater während des Krieges (Krieg zwischen Georgien und Russland im Sommer 2008, Anm. BVGer) für die Osseten und Russen gekämpft habe, und er (der Beschwerdeführer) deshalb von "den Georgiern" unterdrückt worden sei, dass er nach Kriegsbeginn nach D._______ gegangen sei, wo er erfahren habe, dass das Haus seiner Familie von einer Bombe getroffen worden sei, dass er von den Einwohnern von D._______ unter Druck gesetzt worden sei, um zu kämpfen, weshalb er Georgien verlassen habe, dass sein Vater seit dem 8. August 2008 verschollen sei, dass er weder mit staatlichen Stellen noch mit Dritten Probleme gehabt habe und nie politisch aktiv gewesen sei, dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Georgien von der georgischen Polizei zum Verräter erklärt zu werden, weil er einer Vorladung des georgischen Kommandos vom 8. August 2008 keine Folge geleistet habe, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit Erklärung vom 11. Mai 2010 zurückzog, weil er in ein anderes Land gehen wolle und ihm die Hausordnung im Transitzentrum nicht passe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gleichentags als gegenstandslos geworden abschrieb, E-8214/2010 dass er am 18. September 2010 erneut in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein zweites Asylgesuch stellte, wo er am 22. September 2010 summarisch befragt wurde, dass er anlässlich dieser Befragung bezüglich seiner Asylvorbringen auf sein erstes Asylgesuch verwies, dass er weiter erklärte, nach dem Rückzug seines Asylgesuch nach Deutschland gegangen zu sein, wo er ebenfalls um Asyl ersucht, dort jedoch befürchtet habe, in die Schweiz abgeschoben zu werden, weshalb er zurückgekehrt sei, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. September 2010 ausführte, seine Eltern hätten in C._______ gelebt, während er zwischen C._______und D._______ gependelt sei, dass er um Asyl ersuche, weil er keine Unterkunft mehr habe und nicht nach Georgien zurückkehren könne, weil er dort keine Aussicht auf Arbeit habe, dass er Sportler sei und über keine Berufsbildung verfüge, dass er im Falle einer Rückkehr befürchte, mit einer sehr schwierigen finanziellen Situation konfrontiert zu werden, er aber weder von Dritten noch von Behörden verfolgt werde, dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2010 – eröffnet am 19. November 2010 – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe sein Asylgesuch mit der Absicht eingereicht, auf diese Weise seine wirtschaftlichen Probleme im Heimatstaat zu lösen, und er habe angeführt, dass er ohne Probleme in Georgien hätte leben können, wenn er dort eine Arbeit gefunden hätte, dass das BFM deshalb zum Schluss komme, dass die Asylvorbringen, wie sie vom Beschwerdeführer im April und September 2010 vorgebracht worden seien, keine Hinweise enthielten, welche zur An- E-8214/2010 erkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zu einer Gewährung vorübergehenden Schutzes führen könnten, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle, und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden, dass in Georgien insbesondere keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, und sich die Rückkehr aufgrund der familiären Beziehungen, über welche der Beschwerdeführer in diesem Land verfüge, als zumutbar erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2010 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde einreichte und dabei in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und zur Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass er zur Begründung anführt, aus den Befragungsprotokollen gehe hervor, dass er wirtschaftliche Probleme in der Heimat geltend mache, dass sich in einem Gespräch mit der Rückkehrberatungsstelle des Kantons F._______ gezeigt habe, dass diese nicht gewillt sei, ihm Rückkehrhilfe anzubieten, die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aber ein Rückkehrhilfeangebot in Aussicht gestellt habe, weswegen eine Rückkehr in seine Heimat ohne Rückkehrhilfe im Widerspruch zu dem von der Vorinstanz gemachten Angebot stehen würde, dass die Vorinstanz die entsprechenden Aussagen offensichtlich falsch gewürdigt habe, zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei beziehungsweise kein Rückkehrhilfeangebot gemacht und die entsprechenden asylgesetzlichen Bestimmungen unrichtig angewendet habe sowie von einem falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei, E-8214/2010 dass unter diesen Umständen der Wegweisungsvollzug ohne entsprechendes Rückkehrhilfeangebot unzumutbar sei, dass er weiter im Rahmen seines Asylgesuchs substanzielle Hinweise auf seine Notlage gemacht habe, weshalb auf das Asylgesuch eingetreten werden müsse, dass der Nichteintretensentscheid unverhältnismässig erscheine, in unrichtiger Anwendung der entsprechenden asylgesetzlichen Regelung ergangen sei und das BFM seine Angaben im Rahmen des Asylgesuchs übersehen habe sowie die ordentliche Frist eines Nichteintretensentscheides nicht eingehalten worden sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG); somit ist auf die Beschwerde einzutreten, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-8214/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend macht, die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG gelte lediglich in Bezug auf den Nichteintretensentscheid des BFM, während bezüglich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzug die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 50 VwVG zu beachten sei, dass er ferner rügt, die fünftägige Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden des BFM sei völkerrechts- (Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) und verfassungswidrig (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), und es ihm aufgrund seiner persönlichen E-8214/2010 Situation und der tatsächlichen Gegebenheiten nur bedingt möglich sei, innert fünf Arbeitstagen eine Beschwerdeschrift inklusive abschliessender Begründung der Rechtsbegehren einzulegen, dass diese Rügen indessen unbegründet sind, da zum einen gemäss ständiger Rechtsprechung die fünftägige Beschwerdefrist gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintretens auf ein Asylgesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretensentscheides verfügten Wegweisung und deren Vollzug gilt (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3a und b S. 164 f.), und zum andern eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass der Beschwerdeführer auch aus der angerufenen Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV, welche am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das Einreichen einer ausführlich begründeten Beschwerde innerhalb von fünf Arbeitstagen sei ihm als mittelloser, rechts- und der Amtssprachen unkundiger Person faktisch nicht möglich, weshalb er sich erlaube, nach Studium der Akten und Konsultation einer rechtskundigen Person allfällige Ergänzungen sowohl zur Frage des Nichteintretens wie auch zur Frage der Wegweisung unaufgefordert vorzubringen, weshalb die Beschwerdeschrift nicht als abschliessend anzusehen sei, dass er allerdings nicht ansatzweise konkret darlegt, inwiefern er die Beschwerde inhaltlich mit Ergänzungen zu vervollständigen gedenkt, dass sich auch aus den Akten keine Anhaltpunkte ergeben, wonach der Beschwerdeführer objektiv betrachtet tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, innerhalb von fünf Arbeitstagen eine aus seiner Sicht vollständige Beschwerde einzureichen, dass die formellen Einwände somit nicht stichhaltig sind, das sinngemässe Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen und die Beschwerde mit vorliegendem Urteil materiell behandelt wird, E-8214/2010 dass das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt (Art. 35a Abs. 1 AsylG), dass auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser es be stehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 35a Abs. 2 AsylG), dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nach dem Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG richtet, weshalb auf ein Asyl gesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen feststellt, dass keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 27. April 2010 zwar geltend gemacht hat, von "den Georgiern" unterdrückt worden zu sein beziehungsweise befürchte, wegen Dienstverweigerung von den heimatlichen Behörden als Verräter bezeichnet zu werden, sich diese Vorbringen indessen als haltlos erweisen, zumal er bei der Anhörung vom 29. September 2010 zu Protokoll gegeben hat, im Heimatland zwar finanzielle Schwierigkeiten zu befürchten, hingegen weder von Dritten noch von den Behörden verfolgt zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten B10/10 S. 7), dass das Vorbringen von finanziellen Schwierigkeiten offensichtlich nicht ein Schutzersuchen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, dass hieran auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere das Vorbringen betreffend das angeblich ausgebliebene Rückkehrhilfeangebot für die Beurteilung des Nichteintretensentscheides gänzlich unerheblich ist, dass im Übrigen auch die Rüge der Verletzung der Behandlungsfrist unbegründet ist, da die Verfahrensfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG eine E-8214/2010 reine Ordnungsfrist darstellt und nicht absolut gilt, was bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ersichtlich ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 E-8214/2010 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Georgien drohen würden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu begründen vermögen, zumal der Beschwerdeführer jung und gemäss Akten gesund ist sowie mit einer Tante väterlicherseits in Georgien über einen familiären Anknüpfungspunkt verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen und somit die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, E-8214/2010 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-8214/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: Seite 12

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