Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E8211/2010 Urteil v om 3 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A. _______, geboren am (…), Kolumbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. September 2010 / N (…).
E8211/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit spanischsprachiger undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Bogotá (Eingang Botschaft: 3. Dezember 2008) um Asyl in der Schweiz ersuchte, dass er dabei mehrere Beweismittel in spanischer Sprache in Kopie einreichte, dass die Schweizerische Botschaft am 14. Januar 2009 den Beschwerdeführer in spanischer Sprache zu einer Stellungnahme einlud, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2009 (Eingang Botschaft: 27. Januar 2009) eine spanischsprachige Eingabe samt Beweismittel vom 12. November 2008 (ebenfalls in spanischer Sprache) einreichte, dass die Schweizerische Botschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Begleitnotiz vom 3. März 2009 dem BFM zustellte und dabei darauf hinwies, eine Befragung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich, dass das BFM dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft mit Schreiben vom 15. März 2010 mitteilte, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft somit als nicht notwendig erweise, dass es unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Umstände (Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz, deren Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz, die aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, die Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und das öffentliche Interesse der Schweiz) und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraums erwäge, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern, dass es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben erachte, dass es dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine 30tägige Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ansetzte,
E8211/2010 dass dieses Schreiben durch die Schweizerische Botschaft mit einem "Empfangsschein" (acuso de recibo) dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, dass die in spanischer Sprache verfasste Stellungnahme des Beschwerdeführers, datiert vom 2. Mai 2010, zusammen mit dem von ihm unterzeichneten "Empfangsschein" (datiert vom 12. April 2010) bei der Schweizerischen Botschaft eingereicht wurde (Eingang Botschaft: 10. Mai 2010) und von dieser dem Bundesamt mit Schreiben vom 11. Mai 2010 übermittelt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 22. September 2010 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte und das Asylgesuch ablehnte, dass die Schweizerische Botschaft diesen Entscheid, wiederum zusammen mit einem "Empfangsschein", am 30. September 2010 postalisch dem Beschwerdeführer zustellte und der "Empfangsschein" auf den 26. Oktober 2010 datiert worden ist, dass der Beschwerdeführer mit bei der Schweizerischen Botschaft eingereichter spanischsprachiger Eingabe vom 24. Oktober 2010 (Eingang Botschaft: 2. November 2010) gegen die Verfügung des BFM vom 22. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die Beschwerde – zusammen mit spanischsprachigen Beweismitteln – am 26. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht einging, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Asylbereich entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), was in casu nicht gegeben ist,
E8211/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aus den Akten nicht hervorgeht, wann die Verfügung eröffnet wurde, dass die Vorgehensweise der Schweizerischen Botschaft, mit der Verfügung einen ausschliesslich vom Beschwerdeführer zu unterzeichnenden "Empfangsschein" mitzuschicken, für die Eruierung des korrekten Eröffnungsdatums der Verfügung ungeeignet ist, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166f.), dass aufgrund des nicht eruierbaren Eröffnungsdatums somit von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist (Art. 50 VwVG), dass auf diese somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E8211/2010 dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welches mit einem Bericht an das Bundesamt überwiesen wird (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass die schweizerische Vertretung dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder ein schriftliches Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht überweist, der ihre Beurteilung des Asylgesuches enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt der asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) die schweizerischen Vertretungen ermächtigen kann, einer asylsuchenden Person die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass im Auslandverfahren gemäss Praxis eine asylsuchende Person in der Regel somit zu befragen ist und davon nur abgewichen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, dass, falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die asylsuchende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich darzulegen, und auf die
E8211/2010 allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist, dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren ist und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass im vorliegenden Fall keine Befragung des Beschwerdeführers durch die Botschaft stattfand, dieser jedoch am 14. Januar 2010 mittels Fragebogen zu einer Ergänzung seiner Eingabe eingeladen und ihm am 15. März 2010 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten negativen Entscheid gewährt wurde, dass die Vorakten – bis auf das Überweisungsschreiben der Schweizerischen Botschaft vom 3. März 2009, das Schreiben des BFM vom 15. März 2010 und die angefochtene Verfügung – ausschliesslich in spanischer Sprache vorliegen und das BFM die entscheidrelevanten Akten nicht in eine Amtssprache übersetzen liess, dass die vorinstanzlichen Akten ausserdem weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgelistet wurden, dass vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Botschaft möglich gewesen respektive eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt gewesen ist, da in der angefochtenen Verfügung (wie auch im vorgängig gewährten rechtlichen Gehör) lediglich darauf hingewiesen wurde, der Sachverhalt sei gestützt auf die vorhandene Aktenlage abschliessend beurteilbar, weshalb sich sinngemäss eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen erübrige, dass das Bundesamt jedoch gehalten ist, das Absehen von einer Befragung in seinem Entscheid substanziiert zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2007/30 E. 5), dass sich nicht nachvollziehen lässt, wie und aufgrund welcher Überlegungen das BFM sich in diesem fast ausschliesslich spanischsprachigen Dossier seine Meinung hat bilden können und sich
E8211/2010 aus den Eingaben in den Vorakten, die nicht in eine Amtssprache übersetzt vorliegen, für eine des Spanischen nicht mächtigen Person die entscheidrelevanten Informationen nicht entnehmen lassen, dass aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien das BFM von Asylsuchenden verlangen kann, für die Übersetzung ihrer fremdsprachigen Dokumente besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG), dass das BFM bei Verzicht hierauf im Rahmen einer gehörigen Dossierführung jedenfalls jene Schriftstücke – zumindest in summarischer Weise – von Amtes wegen zu übersetzen hat, die für die Beurteilung der Sach und Rechtslage von Bedeutung sind, dass demnach der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt zu gelten hat, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, sich vorab um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu kümmern, dass die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen indessen nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bereits deshalb zu bewilligen wäre, dass angesichts der Aktenlage – auch mangels Kenntnis des Inhalts der eingereichten Beweismittel – nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dem Beschwerdeführer wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, dass nach dem Gesagten die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 22. September 2010 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, die Eingaben des Beschwerdeführers sowie die sachverhaltsrelevanten Dokumente zu übersetzen oder übersetzen zu lassen und in der Sache – unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen – neu zu entscheiden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren nicht hat vertreten lassen, ihm folglich keine Kosten erwachsen sind und aus den Akten auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervorgehen,
E8211/2010 dass ihr daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E8211/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 22. September 2010 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Bogotá. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: