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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2014 E-821/2014

April 3, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,912 words·~15 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-821/2014

Urteil v o m 3 . April 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______ (Beschwerdeführerin 1), und deren Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2), Äthiopien, beide vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N (…).

E-821/2014 Sachverhalt: A. Am 4. März 2011 suchte die Beschwerdeführerin 1 unter Angabe einer anderen Identität und Herkunft im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Gewährung von Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 14. März 2011 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Juni 2011 führte sie im Wesentlichen aus, sie stamme aus Eritrea, habe jedoch seit ihrem 2. Lebensjahr in Äthiopien gelebt. Im Jahre 2007 sei sie mit ihrer Grossmutter nach Eritrea zurückgekehrt. Diese sei im Februar 2010 verstorben. In der Folge habe sie Eritrea Ende 2010 mangels Vorhandenseins eines Beziehungsnetzes und aus Furcht vor einer Einberufung in den Militärdienst verlassen und sei in den Sudan gereist. Von dort aus sei sie drei Monate später auf dem Luftweg nach Frankreich und mit dem Auto weiter in die Schweiz gelangt. B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2012 legte die Beschwerdeführerin 1 die rubrizierten Identitäts- und Herkunftsangaben offen und belegte diese mit Kopien ihrer Identitätskarte, der Geburtsurkunde und einer Ledigkeitsbescheinigung. In diesem Zusammenhang führte sie aus, sie sei Äthiopierin und habe das Land verlassen, weil sie von ihrer Mutter zu einer Heirat mit einem viel älteren, vermögenden und angesehenen Mann gedrängt worden sei. Derzeit sei sie mit einem anerkannten Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung liiert, mit dem sie die Ehe eingehen möchte. Da sie erkannt habe, dass eine Heirat ohne gültige heimatliche Dokumente nicht möglich sei, habe sie sich entschlossen, ihren Bräutigam und die schweizerischen Behörden über ihre richtige Identität zu informieren. Zudem sei sie von ihrem Partner hochschwanger und wolle keinesfalls, dass ihr Kind einen falschen Namen erhalte. C. Am (…) wurde die Beschwerdeführerin 2 geboren und in das Asylverfahren ihrer Mutter einbezogen. Der Kindsvater (C._______, anerkannter Flüchtling mit Asyl, C-Bewilligung) anerkannte die Vaterschaft seiner Tochter am (…). D. Mit Eingabe vom 12. März 2013 stellte die Beschwerdeführerin 1 ein

E-821/2014 zweites Asylgesuch, welches vom BFM als Ergänzung des hängigen Verfahrens entgegengenommen wurde. E. Am 18. April 2013 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters. F. Am 20. Januar 2014 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 erneut einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei brachte diese insbesondere vor, sie sei in Addis Abeba geboren und habe dort mit ihrer Mutter und ihren (…) Geschwistern gelebt. Sie habe ihren Heimatstaat aufgrund von Problemen mit ihrer Mutter verlassen. Diese sei sehr streng gewesen und habe sie und ihre Geschwister verheiraten wollen. Eines Tages habe ihre Mutter ihr erzählt, dass ein sehr reicher und mächtiger Mann bereit sei, sie zur Frau zu nehmen. Dies habe sie abgelehnt mit der Begründung, dass sie das College abschliessen möchte. Ihre Mutter habe sie dann nicht weiter unter Druck gesetzt und es seien zwei Jahre vergangen. In jener Zeit habe jedoch der Mann Druck auf die Mutter ausgeübt, bis diese ihr schliesslich eröffnet habe, sie müsse das Haus verlassen, wenn sie den Mann nicht heirate. Um der Zwangsverheiratung zu entkommen sei sie zum Geburtsort ihrer Mutter namens D._______ gereist. Dort sei sie von unbekannten Männern bedroht und beleidigt beziehungsweise geschlagen worden, die ihr ihre Weigerung zur Heirat vorgeworfen hätten. Daher sei sie nach Addis Abeba zurückgekehrt und habe noch einige Zeit mit ihrer Schwester zusammengewohnt, bevor sie im Februar 2011 ausgereist sei. G. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Äthiopien sowie deren Vollzug an. H. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 17. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, eventualiter den Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen

E-821/2014 Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subsubeventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Verfügung vom 6. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem setzte es den Beschwerdeführerinnen Frist zur Präzisierung der Beschwerdeanträge und der Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung. J. Am 11. März 2014 reichte das BFM eine Stellungnahme zu den Akten. K. Am 13. März 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung betreffend die Beschwerdeführerinnen zu den Akten gereicht. Mit Eingabe gleichen Tages präzisierten die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge und ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-

E-821/2014 son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete und offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine teilweise offensichtlich unbegründete sowie teilweise offensichtlich begründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,

E-821/2014 die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 5. 5.1 Das BFM führte zu Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere aus, es sei augenfällig, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre wahre Identität und Nationalität erst angegeben habe, als sie in der Schweiz schwanger geworden sei. Die Verschleierung ihrer Identität und die späte Offenlegung würden generelle Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufwerfen. Sodann würden die Vorbringen bezüglich der befürchteten Zwangsheirat keinerlei Realkennzeichen aufweisen und seien wenig konkret. Ihnen fehlten individualisierte Aussagen, die die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin 1 oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. Die Aussagen würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen, die in dieser Form ohne weiteres von einer beliebigen Person nacherzählt werden könnten. Die Beschwerdeführerin 1 habe insbesondere erklärt, sie könne sich nicht an den Namen des Mannes erinnern, den sie hätte heiraten sollen. Zudem habe sie keine Angaben darüber machen können, wann sie sich nach D._______ begeben habe oder wie lange sie sich dort aufgehalten habe. Auch habe sie nicht angeben können, wie lange sie sich noch in Addis Abeba aufgehalten habe, bevor sie Äthiopien verlassen habe. Auf diese unsubstanziierten Angaben aufmerksam gemacht, habe sie vorgebracht, sie habe nicht gewusst, dass ihr solche Fragen gestellt würden, ansonsten sie sich darauf vorbereitet hätte. Diese Erklärung könne nicht gehört werden. Die gesamthaft unsubstanziierten Angaben würden vielmehr darauf hindeuten, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin 1 betreffend die angeblich erlittene

E-821/2014 Gewalt durch Fremde beziehungsweise ihren vorgesehenen Bräutigam widersprüchlich geäussert. Zusammenfassend hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5.2 Dagegen wird auf Beschwerdeebene vorgebracht, das BFM berücksichtige (zu Unrecht) die Angaben nicht, die die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 12. März 2013 (als zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe) gemacht habe. Zudem schliesse es aus der Offenlegung der Identität während der Schwangerschaft zu Unrecht auf eine generelle Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM zu Recht das Bestehen der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 3 AsylG verneint und darauf gestützt die Gewährung von Asyl verweigert hat. In diesem Zusammenhang kann weitgehend auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. die E. II S. 2–4), denen die Beschwerdeführerinnen keine substanziierten Einwendungen entgegenhalten. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene überwiegend auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung vom 20. Januar 2014 gestützt und in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise dargelegt, inwiefern deren Ausführungen allgemein gehalten waren und oberflächlich ausgefallen sind. Der Einwand, das BFM habe die Eingabe vom 12. März 2013 nicht berücksichtigt, ist schon deshalb unbehelflich, weil die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung vom 20. Januar 2014 auf Widersprüche zwischen ihrer Schilderung der angeblich in D._______ erlittenen Gewalt und den in der Eingabe vom 12. März 2013 gemachten Angaben aufmerksam gemacht und zu diesen befragt wurde (vgl. A34/12 F69 ff. S. 8). Auch in der angefochtenen Verfügung bezog sich die Vorinstanz betreffend diese Widersprüche auf jene Eingabe (vgl. E. II/2 zweiter Absatz). Zudem wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, welche Ausführungen in der Eingabe vom 12. März 2013 das BFM zu Unrecht nicht beachtet haben soll. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung betreffend die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu bestätigen. 6.2 Nach der Beurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab, ordnete

E-821/2014 die Wegweisung aus der Schweiz an und prüfte die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien. Der Tatsache, dass es sich beim Vater der Beschwerdeführerin 2 um einen in der Schweiz anerkannten Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung handelt, trug es bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung. In diesem Zusammenhang prüfte es die Vereinbarkeit des Vollzugs mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und führte aus, der Kindsvater verfüge zwar über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Indes könne aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Nachdem er über einen schweizerischen Flüchtlingsausweis verfüge, habe er sodann die Möglichkeit, nach Äthiopien zu reisen und sein Besuchsrecht dort wahrzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als mit Art. 8 EMRK vereinbar. Das BFM verkennt, dass sich aus Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG ein Anspruch auf Prüfung des Einbezugs der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters ergibt. Ein solcher wurde mit (nicht bei den Akten liegendem) Gesuch vom 18. April 2013 geltend gemacht. Die Vorinstanz beantwortete den Gesuchseingang mit Schreiben vom 7. Mai 2013 und führte aus, da die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Mutter zusammenlebe und in deren Asylgesuch eingeschlossen worden sei, werde zu gegebener Zeit eine gemeinsame Verfügung für Mutter und Tochter erlassen (vgl. die vorinstanzliche Akte A27/1). Das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters wurde durch das BFM in der angefochtenen Verfügung indes weder im Sachverhalt erwähnt noch anschliessend an die Ausführungen betreffend die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen geprüft. In diesem Zusammenhang wurde die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2014 zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Mit Stellungnahme vom 11. März 2014 – die den Beschwerdeführerinnen mit vorliegendem Urteil zugestellt wird – ging sie nicht auf die versäumte Prüfung ein und hielt vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) statuiert für Asylgesuche namentlich von Ehepaaren und Familien den Anspruch jeder urteilsfähigen Person auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen. Sodann bestimmt Art. 37 AsylV 1, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG dann erfolgt, wenn festgestellt wurde, dass die einzubezie-

E-821/2014 hende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Nachdem das BFM zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund originärer Vorbringen erfüllen, hat es in Verletzung von Art. 51 AsylG und des Untersuchungsgrundsatzes die Prüfung der allfälligen derivativen Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, insbesondere der Beschwerdeführerin 2, unterlassen. 6.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die darauf gestützte Gewährung von Asyl abzuweisen. Im Übrigen ist sie gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe zur Prüfung der derivativen Flüchtlingseigenschaft und allenfalls neuem Entscheid hinsichtlich Wegweisung und Wegweisungsvollzug an das BFM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Ihnen wären deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nachdem den Beschwerdeführerinnen jedoch mit Verfügung vom 6. März 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen wäre angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE grundsätzlich nur eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese ersuchten indes mit Eingabe vom 13. März 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG. Nach dieser Bestimmung bestellt das Bundesverwaltungsgericht bei ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheiden auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsvertretung. Nachdem diese Voraussetzung betreffend die Beschwerdeführerinnen erfüllt ist, ist das Gesuch gutzuheissen. Auf das Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend

E-821/2014 zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-821/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen, als sie die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die darauf gestützte Gewährung von Asyl betrifft. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Prüfung der derivativen Flüchtlingseigenschaft und neuem Entscheid an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird gutgeheissen. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. Auslagen) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

E-821/2014 — Bundesverwaltungsgericht 03.04.2014 E-821/2014 — Swissrulings