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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2009 E-8189/2007

July 1, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,044 words·~10 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Einreisebewilligung

Full text

Abtei lung V E-8189/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2007 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8189/2007 Sachverhalt: A. Mit an die schweizerische Botschaft in Colombo gerichteten Eingaben vom 9. November 2006 und 25. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls und reichte mehrere Beweismittel (Auszug aus Polizeiprotokoll vom 17. Oktober 2006, mehrere Bestätigungsschreiben) ein. B. Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 bestätigte die schweizerische Botschaft in Colombo den Eingang des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und forderte diesen auf, seine Asylgründe detailliert darzulegen und alle entsprechenden Beweismittel einzureichen. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht an der Weiterbehandlung seines Asylbegehrens interessiert sei. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2007 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinen Asylgründen und reichte diverse weitere Beweismittel zu den Akten. D. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben im Wesentlichen vor, sein Bruder A._______ sei am 2. September 1995 verschwunden. Aufgrund von Berichten, dass dieser von der LTTE rekrutiert worden sei, habe sich sein anderer Bruder namens B._______ in das von den Rebellen kontrollierte Gebiet begeben, um die Freilassung von A._______ zu erreichen. B._______ sei jedoch seit dem 28. Dezember 1995 ebenfalls verschwunden. In beiden Fällen sei Anzeige bei der Polizei erstattet worden, welche sich jedoch nicht um eine Aufklärung der Fälle bemüht habe. Am 7. Dezember 2002 habe er, der Beschwerdeführer, ein Schreiben der LTTE erhalten, wonach sein Bruder A._______ am 5. März 1999 bei einem Gefecht mit den staatlichen Sicherheitskräften den Märtyrertod erlitten habe. Er, der Beschwerdeführer, werde nun von unbekannten maskierten Männern dazu aufgefordert, seinen Bruder B._______ auszuliefern. Es sei ihm angedroht worden, andernfalls würden seine Fahrzeuge und weiteres Eigentum beschlagnahmt. Ausserdem sei er bereits zweimal entführt und jeweils gegen eine Lösegeldzahlung wieder E-8189/2007 freigelassen worden. Er könne nicht bei den Behörden um Schutz ersuchen, da er diesfalls von seinen Peinigern gefoltert oder gar getötet würde. Es sei ausserdem zu berücksichtigen, dass nach Ansicht des UNHCR im Norden und Osten Sri Lankas eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die srilankische Regierung gewährleiste keinen Schutz gegen Menschenrechtsverletzungen und andere Straftaten, welche von bewaffneten Banden begangen würden, sondern unterstütze diese vielmehr. E. Die schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 16. Juli 2007 die Asylakten an das BFM. F. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 wies das BFM gestützt auf Art. 3 und Art. 20 Abs. 2 AsylG das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und bewilligte seine Einreise in die Schweiz nicht. G. Mit Eingabe vom 26. November 2007 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. H. Mit Begleitschreiben vom 6. Dezember 2007 übermittelte die schweizerische Botschaft in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht eine der Botschaft zugestellte Kopie der Beschwerdeeingabe vom 26. November 2007. I. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes E-8189/2007 vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Schreiben der schweizerischen Botschaft in Colombo vom 29. Oktober 2007 wurde die angefochtene Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2007 dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Post, aufgegeben am 26. Oktober 2007, zugestellt. Da sich indessen kein vom Beschwerdeführer unterschriebener Rückschein in den Akten befindet, steht der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung der Vorinstanz nicht fest. Gemäss Lehre und Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung, mit anderen Worten dafür, dass und wann die Zustellung an die Partei erfolgt ist, der Behörde (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 341; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1651; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.66 E. 3a). Nachdem dieser Beweis aufgrund der Aktenlage nicht möglich ist, ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine Beschwerdeeingabe vom 26. November 2007 den Schweizer Behörden fristgerecht zuging. Die Beschwerde ist im Übrigen formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeeingabe sowie die als Beweismittel eingereichten Dokumente sind nicht in einer der Amtssprachen des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung beziehungsweise zur Übersetzung kann indessen aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werden, da der in Englisch gehaltenen Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren mit Begrün- E-8189/2007 dung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber entschieden werden kann. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine E-8189/2007 unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5. 5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufgefordert werden, ihre Lebensgeschichte und die konkreten Umstände ihrer Verfolgung schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2007/30, E. 5 S. 7 ff.). 5.2 Vorliegend hat die Botschaft in Colombo ohne Angabe von Gründen auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers verzichtet. Ein Hinweis der Auslandsvertretung auf organisatorische oder kapazitätsmässige Schwierigkeiten kann den Akten nicht entnommen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Botschaft in Colombo möglich gewesen wäre. 5.3 In der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung wird darauf hingewiesen, dass die Gefährdungssituation aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden könne. Selbst wenn diese Auffassung zutreffend wäre - dies kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden -, hätte das BFM dem Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid gewähren müssen (vgl. vorstehend E. 5.1), was indessen unterlassen wurde. 5.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend E-8189/2007 zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. 6. Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt - respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt - wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht. 7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2007 aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. Im Übrigen wird das Bundesamt ersucht, zukünftige Korrespondenz betreffend das vorliegende Verfahren nicht durch die srilankische Post übermitteln zu lassen, aufgrund des Risikos, dass dadurch vertrauliche und heikle Informationen den Behörden des möglichen Verfolgerstaats zur Kenntnis gelangen könnten. E-8189/2007 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwerdeführung unverhältnismässige Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-8189/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2007 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo), die Schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9

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