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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2015 E-8157/2015

December 22, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,358 words·~12 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8157/2015

Urteil v o m 2 2 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, zurzeit in Ausschaffungshaft Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (…).

E-8157/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 3. März 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte und das BFM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) mit Entscheid vom 9. Juli 2010 auf dieses Gesuch nicht eintrat und die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer am (…) 2010 nach Italien überstellt wurde, II. dass der Beschwerdeführer am 3. März 2011 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte und Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer am (…) November 2010 in Italien als Flüchtling anerkannt worden war, und die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen der schweizerischen Behörden in der Folge zustimmten, dass deshalb auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG mit Verfügung des BFM vom 20. April 2012 wiederum nicht eingetreten und der Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Italien weggewiesen wurde, dass auch diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer ab 22. Mai 2012 unbekannten Aufenthaltes war, weshalb er nicht erneut nach Italien überstellt werden konnte, III. dass das SEM am 27. Januar beziehungsweise 7. April 2015 das Rückübernahmeersuchen der Dublin-Mitgliedstaaten B._______ respektive C._______ unter Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens abwies,

E-8157/2015 IV. dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 24. Mai 2015 ein drittes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer in Italien nach wie vor als Flüchtling anerkannt war, weshalb es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2015 Gelegenheit bot, sich zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Italien gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG vernehmen zu lassen (Art. 36 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auch auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet und die italienischen Behörden hätten sich am 29. Oktober 2015 bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass er kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nachweisen könne, da ihn Italien bereits als Flüchtling anerkannt habe, ihm damit Schutz vor Verfolgung gewähre und er dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und erklärte, er habe in Italien kein Aufenthaltsrecht gehabt und sei gemäss EURODAC dort auch nicht registriert, und darum ersuchte, seine in der Schweiz begonnenen und bis Februar 2016 dauernden medizinischen Behandlungen weiterführen zu dürfen, dass ihm ferner ein Anwalt zur Verfügung zu stellen sei und er zwecks Erleichterung der Kontaktnahme zu diesem aus der derzeitigen Gefängnishaft zu entlassen sei,

E-8157/2015 dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass angesichts der Formulierung der "Beschwerde gegen die Auschaffung aus der Schweiz" davon auszugehen ist, dass die Verfügung des SEM vom 18. November 2015 dem Beschwerdeführer (durch die damit beauftragte Behörde des Kantons D._______) eröffnet worden ist, der Zeitpunkt der Eröffnung sich aus den Akten aber nicht ergibt, weshalb praxisgemäss zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen und auf die grundsätzlich formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 und 2014/39 E. 3 m.w.H.),

E-8157/2015 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass Italien ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ist und grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren bietet, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhielt, weshalb er dort über eine Aufenthaltsbewilligung (oder zumindest über einen rechtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf) verfügt, dass die italienischen Behörden aufgrund dieser Umstände dem Gesuch des SEM vom 4. September 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2015 zustimmten,

E-8157/2015 dass die in der Beschwerde angeführte Behauptung, in Italien habe der Beschwerdeführer keinen "anerkannten Aufenthaltsstatus", sich angesichts der klaren Sachlage und insbesondere der einschlägigen aktenkundigen Behördendokumente als unzutreffend erweist, dass der Beschwerdeführer ferner auch nicht geltend macht, es würde ihm in Italien eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohen, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich inhaltlich in keiner Weise mit den genannten Voraussetzungen des Nichteintretenstatbestands von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auseinandersetzt – namentlich auch die Vorbringen zur Eurodac-Registrierung – nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung als derjenigen der Vorinstanz zu führen, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

E-8157/2015 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem nach dem oben Gesagten keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zu befürchten ist, dass sodann auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Italien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen ist, dass die allgemeine Situation in Italien nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht und sich den Akten auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen individueller Gründe entnehmen lassen, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 24. Mai 2015 gesundheitliche Probleme geltend macht und auf Beschwerdeebene darum ersucht, seine "medizinischen Behandlungen" in der Schweiz fortsetzen zu können, dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, seine gesundheitliche Situation im Asylgesuch als "sehr schlecht" zu bezeichnen, jedoch seine angeblichen Gesundheitsbeschwerden mit keinem Wort substanziiert, weshalb es ihm nicht gelingt, eine gravierende medizinische Beeinträchtigung glaubhaft zu machen, die den Vollzug der Wegweisung nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen könnte,

E-8157/2015 dass auch den Akten keinerlei Hinweise auf eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu entnehmen wären, dass Italien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden darf, dass dem Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling mit Asylstatus dort der Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischer Versorgung möglich sein wird, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass auf den in der Beschwerde formulierte Antrag, es sei der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen, nicht einzutreten ist, da die Haftanordnung nicht durch das SEM, sondern durch die kantonale Behörde erging und die Gefängnishaft folglich aus Gründen der Zuständigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann, dass den vorinstanzlichen Akten zudem entnommen werden kann, dass die zuständigen kantonalen Behörden bereits kürzlich über ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden haben, weshalb eine formelle Überweisung des entsprechenden Antrags an die kantonale Behörde nicht erforderlich wird, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen steht, sich bei Bedarf diesbezüglich erneut an die kantonalen Behörden zu wenden, dass schliesslich hinsichtlich der Formulierung in der Beschwerde "Ich möchte einen Anwalt haben" – soweit darin sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zu verstehen ist – das entsprechende Gesuch aufgrund der vorstehenden Erwägungen und der sich als aussichtslos erwiesenen Beschwerdebegehren abzuweisen ist,

E-8157/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil dem nicht vertretenen, durch die kantonalen Behörden in Ausschaffungshaft versetzten Beschwerdeführer durch das (…) des Kantons D._______ formell zu eröffnen (und auf Wunsch des Beschwerdeführers eine blosse Kopie des Urteils an die von ihm angegebene c/o- Postadresse zuzustellen) ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8157/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf den Antrag, es sei der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen, wird – ohne weitere Folge – nicht eingetreten. 3. Ein allfälliger Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

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