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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2007 E-8157/2007

December 6, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,826 words·~14 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N 5...

Full text

Abtei lung V E-8157/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . Dezember 2007 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Nigeria, vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Bahnhofstrasse 2, Postfach 2136, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 26. November 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8157/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 29. August 2007 verlassen habe und am 3. Oktober 2007 in die Schweiz eingereist sei, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 23. Oktober 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 6. November 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und habe seit Februar 2006 für die Bewegung "Movement for the Emancipation of the Niger Delta" (MEND) als Buchhalter gearbeitet, dass er in dieser Funktion mit der Verwahrung von Geldern und Zahlungen betraut worden sei, dass er im Herbst 2007 sein Studium als Bauingenieur habe weiterführen wollen, weshalb er der MEND Anfang 2007 mitgeteilt habe, er wolle bei ihr aussteigen, dass sich die MEND damit einverstanden erklärt und ihn aufgefordert habe, er müsse alle Unterlagen sowie das verwahrte Geld zurückgeben, dass er in der Folge auf Geheiss der MEND nach B._______, Delta State, gezogen sei, um seinen Nachfolger einzuarbeiten, dass die MEND am Samstag, dem 30. Juni 2007, zu ihm nach Hause gekommen sei und ihr Geld sowie ihre Unterlagen herausverlangt habe, dass sich die MEND aber nicht wie üblich zwei Tage zuvor bei ihm angemeldet habe, weshalb er weder das Geld noch die Unterlagen ausgehändigt habe, dass er der MEND mitgeteilt habe, er werde das Geld und die Unterlagen erst am Montag herausgeben, dass er dann seinen Bekannten, durch welchen er zur MEND gestossen sei, angerufen und diesem die Vorfälle erklärt habe, E-8157/2007 dass ihm sein Kollege gesagt habe, er (der Beschwerdeführer) hätte die MEND nicht verlassen sollen, dadurch hätte er die MEND gefährdet, dass er begriffen habe, dass er in Schwierigkeiten stecke, weshalb er sich mit USD 4'500.-- der MEND abgesetzt und sich zu einem Freund nach C._______ begeben habe, wo er sich für ungefähr einen Monat aufgehalten habe, dass er in C._______ erfahren habe, dass er nicht nur von der MEND, sondern auch von der Regierung gesucht werde, dass er angeblich von verhafteten Mitgliedern der MEND gegenüber der Regierung zu unrecht bezichtigt worden sei, er sei für die Planung der Vandalenakte auf Ölfeldern verantwortlich gewesen und habe beim Überfall auf die Agip-Vertretung in D._______ mitgewirkt, dass er sich in der Folge zu einem Freund nach E._______ begeben habe, um das weitere Vorgehen zu besprechen, dass er auf Anraten dieses Freundes Nigeria am 29. August 2007 auf dem Seeweg verlassen habe, dass er von einem ihm unbekannten Hafen in Italien aus am 3. Oktober 2007 illegal mit einem LKW in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, E-8157/2007 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM vom 26. November 2007 aufzuheben, die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen lässt, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz E-8157/2007 der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen E-8157/2007 Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er habe nie Identitätsdokumente besessen (vgl. A1/10, S. 4; A11/20, S. 14 und 15) und sei ohne Reisepapiere und Grenzkontrollen von Nigeria bis in die Schweiz gereist (vgl. A1/10, S. 7), dass auch seine Schilderung der Reise sowie der Reiseroute äusserst unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen sind, er beispielsweise nicht angeben konnte, in welchem italienischen Hafen er angekommen sei (vgl. A1/10, S. 7; A11/20, S. 14), dass der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht substanziiert erklären konnte, wie er ohne Reisepapiere und Grenzkontrolle auf das E-8157/2007 Schiff gekommen sei respektive wie er dieses wieder habe verlassen können (vgl. A11/20, S. 14 und 15), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der direkten Bundesanhörung vom 6. November 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und sich offenkundig erwies, dass keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns, dass es als wenig glaubhaft erscheint, dass die MEND einem neuen Mitglied derart hohe Geldbeträge und wichtige Unterlagen zur Verwahrung anvertraut (vgl. A11/20, S. 17), zumal der Beschwerdeführer als angehender Bauingenieur keine besondere Qualifikation als Buchhalter mitbrachte und die MEND auf gleich gut ausgebildete Mitglieder hätte zurückgreifen können (vgl. A11/20, S. 9), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, seine Treue sei aus jener von guten Freunden, welche auch für die MEND gearbeitet hätten, abgeleitet worden, dass die vom Beschwerdeführer genannten Beträge derart hoch sind (vgl. A11/20, S. 17), dass es als wenig glaubhaft erscheint, der MEND reiche eine aus Freunden abgeleitete Treue aus, um eine ihr nicht näher bekannte Person mit der Verwahrung des Geldes zu betrauen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die MEND am Samstag, dem 30. Juni 2007, für die Rückgabe des Geldes sowie der E-8157/2007 Unterlagen auf den Montag vertrösten können, da sie sich nicht wie üblich zwei Tage zuvor angemeldet habe, als fern jeglicher Realität erscheinen, hatte doch der Beschwerdeführer bereits im Februar 2007 erklärt, er wolle aussteigen, womit das in ihn gesetzte Vertrauen seitens der MEND nicht mehr allzu gross gewesen sein dürfte, dass die MEND wohl kaum riskiert hätte, dass sich der Beschwerdeführer mit ihrem Geld und heiklen Unterlagen absetzt, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keinen plausiblen Grund geltend machen konnte, weshalb er das Geld und die Unterlagen nicht schon am 30. Juni 2007 hätte zurückgeben können, dass die MEND entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers wohl kaum auf seine Verhaftung durch die Regierung hingewirkt hätte, solange er im Besitze des Geldes sowie der heiklen Unterlagen der MEND war, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechsmitteleingabe geltend macht, er habe lediglich vermutet, dass die MEND ihn verraten habe, und es sei deshalb nicht jeder Logik widersprechend, wenn er meine, die MEND habe ihn verraten, schliesslich habe er selbst die MEND verraten, dass dieses Argument nicht gehört werden kann, zumal der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu aussagte, einige der festgenommenen MEND-Mitglieder hätten ihn zu Unrecht gegenüber der Regierung bezichtigt, beim Überfall auf die Agip-Vertretung in D._______ mitgewirkt zu haben (vgl. A1/10, S. 5; A11/20, S. 3), dass er weiter erklärte, er habe, als er in C._______ gewesen sei, selbst im Radio gehört, er sei eine Gefahr für die Gesellschaft und wer ihn treffe, solle sofort die Polizei rufen (vgl. A11/20, S. 6), dass angesichts der klaren Sachlage entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung keine Abklärungen über die MEND und deren Hintergründe vor Ort notwendig sind, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der direkten Bundesanhörung vom 6. November 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegwei- E-8157/2007 sungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, E-8157/2007 dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Nigeria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben auf eine weit überdurchschnittliche Schulbildung vertrauen darf, weshalb davon auszugehen ist, er bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ausfällung des vorliegenden Entscheids das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das E-8157/2007 gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-8157/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N_______) - G._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 12

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