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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2016 E-8149/2015

May 10, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,107 words·~21 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8149/2015

Urteil v o m 1 0 . M a i 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Eritrea, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).

E-8149/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Kleinkind von Italien herkommend am 13. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung vom 28. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde nicht bestritten. Gleichwohl machte die Beschwerdeführerin geltend, sie möchte nicht nach Italien zurückkehren, da es dort nichts, insbesondere keine Arbeit gebe. Dort erwarte sie der Tod. Im Übrigen habe sie kleinere psychische Probleme beziehungsweise Angstzustände. B. Am 24. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerinnen. Italien hiess das Gesuch am 24. November 2015 gut und sicherte eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. C. Mit Verfügung vom 26. November 2015 – eröffnet am 9. Dezember 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, den Beschwerdeführerinnen würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es insbesondere aus, vorliegend liege die Zuständigkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Be-

E-8149/2015 schwerdeführerinnen bei Italien. Bezüglich des beanstandeten angeblichen Mangels an Arbeit müsse festgehalten werden, dass in keinem der Dublin-Mitgliedstaaten ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen oder gar eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle bestehe. Sollte die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Arbeitssuche benötigen oder spezialstaatliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen, sei sie gehalten, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden. Ferner sei Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und den Beschwerdeführerinnen insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähre. Des Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Grosse Kammer, Nr. 29217/12) entschieden, dass die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ohne die vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkomme. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil BVGE 2015/4 gestützt auf diesen EGMR-Entscheid festgehalten, die Zusicherung der italienischen Behörden stelle eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien dar; dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. Hierzu sei festzuhalten, Italien habe in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. Ausserdem habe Präfekt Morcone, der Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, in einem Schreiben vom 15. April 2015 der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt; in den aufgeführten Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche

E-8149/2015 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite "www.sprar.it" sei eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von den SPRAR-Projekten gewährleistet würden. Die italienische Dublin Unit habe ferner erklärt, dass je nach Auslastung der einzelnen Projekte, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Zusammen mit den holländischen und deutschen Kollegen habe die Verbindungsperson des SEM im italienischen Innenministerium zwei der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betretung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung der betroffenen Personen abziele. Im Übrigen sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Es komme den italienischen Behörden zu, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde. Im vorliegenden Fall habe das SEM beim Ersuchen um Übernahme die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen eine Familie bilden würden. In ihrem Zustimmungsscheiben vom 24. November 2015 hätten die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin und ihrem Kind einen Platz in den Aufnahmestrukturen der SPRAR- Projekte zugesichert und festgehalten, dass ihre Überstellung nach C._______ erfolgen solle. Gemäss dem Rundschreiben würden aktuell in der Region [von C._______] in den Aufnahmestrukturen über 500 Aufnahmeplätze zur Verfügung stehen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführerinnen in Italien würden der Vorinstanz keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde, die http://www.sprar.it/

E-8149/2015 Beschwerdeführerinnen gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden mithin gegen die Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien sprechen. Bei allfälligen gesundheitlichen Problemen könne sich die Beschwerdeführerin dort an eine medizinische Institution wenden. Schliesslich würden in Würdigung der Aktenlage auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. D. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht sowie sinngemäss beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, aufgrund der hohen Anzahl an Flüchtlingen, welche Italien – besonders in den letzten Wochen – erreicht hätten, sei das Land nicht in der Lage, die Grundrechte der Asylsuchenden zu respektieren. Im Falle einer Überstellung nach Italien würde man den Beschwerdeführerinnen jegliche Hilfe entziehen. Es sei illusorisch, in Italien auf Zugang zu einer Unterkunft sowie zur Grundversorgung zu hoffen. Die Asylsuchenden würden keine staatliche Unterstützung erhalten. Lediglich würden gewisse Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ihnen – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – höchstens ein bis zweimal pro Woche Mahlzeiten anbieten. Zudem sei die Zahl der verfügbaren Plätze geringer als die Anzahl der Familien, die sich mit ihren Kindern jeglichen Alters gezwungenermassen auf der Strasse aufhalten würden. Sie seien mangels Ressourcen gehalten, in den Parks oder im Bahnhof zu schlafen; andere hätten in leerstehenden Häusern einen Platz gefunden oder würden sich in Ruinen aufhalten, was insbesondere für die Kinder gesundheitsschädigend und unsicher sei. Man müsse betteln, um Nahrungsmittel zu beschaffen, oder viele Kilometer laufen, um an die Verteilungsstellen der NGOs für Nahrung zu gelangen. Schliesslich würde eine Rückführung der Beschwerdeführerinnen nach Italien ein Risiko für ihre physische Integrität darstellen.

E-8149/2015 E. Mit Telefax vom 16. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerde werde aufschiebende Wirkung eingeräumt und die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. G. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 wiederholte das Staatssekretariat im Wesentlichen seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Zusätzlich hielt es gleichwohl fest, das italienische Dublin Office habe am 15. Februar 2016 den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR- Projekte sowie der für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Im Rahmen einer Mitteilung, auf welcher die Personalien aller Familienmitglieder detailliert festgehalten worden seien, hätten die italienschien Behörden das SEM informiert, dass die Überstellung nach C._______ erfolgen solle. Demnach hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert. Sie würden nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Beschwerdeführerin und ihr Kind untergebracht würden. Dadurch entstehe jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. H. Mit Replik vom 8. März 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie an ihren Ausführungen in der Beschwerde festhalte und sich vor einer Überstellung nach Italien fürchte. Viele ihrer Landsleute würden in Italien unter prekären Bedingungen leben. Die Mehrheit schlafe auf der Strasse,

E-8149/2015 habe keinen Zugang zur Grundversorgung, könne sich nicht richtig ernähren und sei sich selbst überlassen. Der Beschwerdeführerin und ihrem (…) Jahre alten Kind sei es nicht zumutbar, in derartigen Verhältnissen zu leben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung massgebend, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

E-8149/2015 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen der Beschwerdeführerin in Rahmen der Befragung, A3/15 S. 9), dass die Beschwerdeführerinnen erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-

E-8149/2015 Mitgliedstaaten eingereist sind. Das SEM ersuchte infolgedessen am 24. Juni 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerinnen. Italien hiess das Gesuch am 24. November 2015 gut und sicherte eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben.

5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Solche wesentlichen Gründe werden nicht vorgetragen und sind – wie nachfolgend erläutert – auch nicht notorisch, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint.

6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführerinnen in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO – zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Namentlich ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EGMR sowie des darauf aufbauenden BVGE 2015/4 aufzuheben ist. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche

E-8149/2015 Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden würden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden individuellen Garantien seien dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und würden nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 6.3 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil beziehungsweise zu publizierenden Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 in Weiterführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich solche Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich,

E-8149/2015 dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies erklärte das Gericht, dass die wesentliche Zusicherung darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. 6.4 Vorliegend ist in diesem Sinn von einer genügenden Zusicherung auszugehen. In casu geht aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 24. November 2015 hervor, dass die Beschwerdeführerinnen individuell namentlich und mit Geburtsdatum erwähnt sind; ausserdem trägt es den Vermerk "nucleo familiare". Dieses Schreiben stellt demnach eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar, weshalb der gegenteilige Einwand nicht verfängt. 6.5 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der implizite Einwand, wonach das Kindeswohl einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal sich die Beschwerdeführerinnen erst seit Mai 2015 in der Schweiz aufhalten und das Kind daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten kann, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet.

E-8149/2015 6.6 Sodann steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin oder ihres Kindes einer Überstellung nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr ist von ihrer Reisefähigkeit auszugehen und nicht anzunehmen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 6.7 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Gleichwohl ist hevorzuheben, dass Italien Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben (selbst wenn vorliegend seitens der italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 24. November 2015 selbsterklärend nicht auf den neusten Rundbrief vom 15. Februar 2016 hingewiesen werden konnte), eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. Schliesslich vermögen auch die übrigen Ausführungen auf Beschwerdestufe diese Einschätzung nicht umzustossen. Unter diesen Umständen wurde mithin keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK dargetan.

E-8149/2015 8.1 Die Beschwerdeführerinnen fordern sodann in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. 8.3 Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a AsylV1 vorliegend nicht zur Anwendung.

9.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10). 9.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) ihre Überstellung nach Italien angeordnet.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-

E-8149/2015 führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 gutgeheissen; nachdem aufgrund der Akten weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8149/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

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