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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2009 E-8148/2007

April 27, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,312 words·~17 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-8148/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs Wüthrich. A._______, geboren (...), Irak, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8148/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Suleimaniya, verliess sein Heimatland am 15. Mai 2007 und reiste am 3. September 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung machte er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. September 2007 und der einlässlichen Anhörung vom 5. Oktober 2007 durch die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes geltend. Er sei anfangs Mai 2004 der illegalen Worker Communist Party of Iraq (WCPI) beigetreten. Viele seiner Familienangehörigen seien Kommunisten. Später sei er Zellenführer der WCPI geworden und als solcher seit (...) verantwortlich gewesen für (...) Mitglieder. Am 13. August 2006 sei er anlässlich einer Demonstration in Suleimaniya , an welcher auch Spione der PUK in Zivilkleidung anwesend gewesen seien, verhaftet worden. Er sei drei Tage an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und gefoltert worden, bevor er vier Tage im Gefängnis B._______ inhaftiert worden sei. Vor der Freilassung habe er sich schriftlich zum Parteiaustritt verpflichten müssen und es sei ihm angedroht worden, im Falle einer weiteren Verhaftung würde er getötet. Nach der Freilassung habe er sich während zwei Monaten von der Partei fern gehalten. Anfangs des Jahres 2007 habe er (...) weitere Mitglieder für die Partei gewinnen können, welche am (...) gearbeitet hätten und Mitglieder der PUK gewesen seien. Das für sein Quartier zuständige Quartierkomitee der PUK habe von seinen wieder aufgenommenen Aktivitäten für die WCPI erfahren und gedroht, ihn zu töten. Am (...), um ein Uhr nachts, sei er auf dem Dach seines Hauses am Schlafen gewesen, als Angehörige der PUK mit dem Ziel seiner Festnahme auf sein Grundstück gekommen seien. Er habe vom Dach auf das Nachbargrundstück fliehen können und sei dabei von PUK- Angehörigen beschossen worden. Gleichwohl sei ihm die Flucht zu C._______ gelungen. Sein Heimatland habe er noch am gleichen Tag verlassen. E-8148/2007 B. Mit Verfügung vom 2. November 2007 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. In materieller Hinsicht wird beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen, soweit dies für vorliegende Urteil notwendig ist. D. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 6. Dezember 2007, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer am 4. Januar 2008 ein Bestätigungsschreiben des Repräsentanten der WCPI für die Schweiz vom (...) zu den Akten. E-8148/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, ist festzuhalten, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und demzufolge auf das Begehren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um E-8148/2007 eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das BFM begründet seine Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vorbringen enthielten gewichtige Widersprüche insofern, als er anlässlich der Kurzbefragung ausgeführt habe, Anlass für die Demonstration vom 13. August 2006 sei ein Hungerstreik gegen die PUK gewesen. Zum Zeitpunkt des Überfalls vom (...) habe er noch nicht geschlafen. Während der einlässlichen Anhörung habe er hingegen ausgeführt, Ursache der Demonstration sei der Mangel an Arbeit, Strom und Trinkwasser gewesen. Zum Zeitpunkt des Überfalls vom (...) sei er auf dem Dach seines Hauses am Schlafen gewesen. E-8148/2007 Im Weiteren erwog die Vorinstanz, gewisse Vorbringen widersprächen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So sei die Aussage des Beschwerdeführers realitätsfremd, er habe zum Zeitpunkt des Überfalls auf sein Haus, als er sich zum Schlafen auf dem Hausdach befunden habe, seine Ausweise und Geld auf sich getragen. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass die Angreifer beim Überfall auf sein Haus auf sich aufmerksam gemacht habe und später ausgerechnet zu C._______ geflohen sei, wo er jederzeit mit dem Auftauchen der Verfolger habe rechnen müssen. Auch sei nicht plausibel, warum die PUK den Beschwerdeführer auf die geschilderte Art habe festnehmen wollen, da sie ihn angesichts ihrer uneingeschränkten Macht jederzeit zu Hause oder am Arbeitsplatz hätte verhaften können. Schliesslich führt die Vorinstanz zur Begründung der von ihr festgestellten Unglaubhaftigkeit aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Tätigkeiten und Überzeugungen seien vor dem Hintergrund der geltend gemachten dreijährigen Parteimitgliedschaft bei der WCPI stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen. 6. In der Begründung der Beschwerdeschrift äussert sich der Beschwerdeführer zuerst zu den von der Vorinstanz monierten Divergenzen in der Kurzbefragung einerseits und der einlässlichen Anhörung andererseits. Den Erwägungen der Vorinstanz zur von dieser bemängelten fehlenden Plausibilität der Vorbringen hält er unter anderem entgegen, in seinem Kulturkreis sei es durchaus üblich, auf dem Hausdach zu schlafen, um der Sommerhitze zu entkommen. Auch sei es nicht ungewöhnlich, dabei Wertsachen und Ausweispapiere zum Schutz vor Diebstahl auf sich zu tragen, wenn sich im Hause selbst niemand aufhalte. Die PUK führe Angriffe wie den von ihm Erlittenen trotz ihrer absoluten Macht geheim und nicht offen aus, um sich nicht den kritischen Fragen der Öffentlichkeit stellen zu müssen. Um keine Aufmerksamkeit zu erregen, hätten die Angreifer der PUK ihn nach dem gescheiterten Tötungsversuch auf seinem Grundstück auch nicht bei seinen Verwandten im Quartier gesucht, sondern hätten die Flucht ergriffen. Zu den von der Vorinstanz als stereotyp bemängelten Ausführungen über seine politische Tätigkeit und die Partei erklärt der Beschwerdeführer, in einem kurzen und zeitlich beschränkten Interview könne man nicht alles erzählen, besonders wenn man ständig unterbrochen werde E-8148/2007 und auf gezielte Fragen auch gezielt antworten müssen. Die Beschwerdeschrift enthält in der Folge ausführliche Erklärungen zu den politischen Zielen der WCPI, deren rechtlichen Status und der angeblichen Bedrohung ihrer Mitglieder durch die PUK, die KDP sowie islamistische Parteien beziehungsweise Gruppen. 7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Ablehnung des Asylgesuchs durch die Vorinstanz zu bestätigen ist. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers infolge Unglaubhaftigkeit seiner Hauptvorbringen ist zu Recht erfolgt. Insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Tätigkeit für die WCPI, zu deren Zielen und Ideologie sowie die Vorbringen zum Ablauf des angeblichen bewaffneten Angriffs auf sein Haus am (...) genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Von einem Mitglied der WCPI mit immerhin drei Jahren Parteimitgliedschaft, welches angeblich aus einer Familie mit kommunistischem Gedankengut kommt (vgl. A6 S.10), dürften ausführlichere und anschaulichere Schilderungen der Motivation für die Parteiarbeit und der Ziele sowie Ideologie der Partei erwartet werden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Erw. I.3 S. 4 der angefochtenen Verfügung). Die Erwiderung des Beschwerdeführers, in einem kurzen und zeitlich beschränkten Interview könne man nicht alles erzählen, besonders wenn man ständig unterbrochen werde und auf gezielte Fragen auch gezielt antworten müsse, vermag nicht zu überzeugen. Anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 5. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer ausführlich sowohl zur Partei und politischen Situation im Nordirak als auch zu seiner konkreten Tätigkeit und Motivation befragt (A6 S. 12 Mitte, S. 17, S. 18 oben, S. 19 und 20, S. 21 unten, S. 22 oben). Dem Protokoll sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seinen Ausführungen von der Befragerin jeweils unterbrochen worden wäre, so wie es in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird. Auch die zwecks Überwachung eines korrekten Ablaufs der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hat auf ihrem Bericht E-8148/2007 keine diesbezügliche Bemerkung gemacht (A6 S.26). Auffallend in der Beschwerdeschrift sind die sehr ausführlichen Ausführungen zu Tätigkeit, Zielen und Bedrohungslage der WCPI im Nordirak. Dies vermag aber die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen, die Vorbringen anlässlich der Anhörungen im Zusammenhang mit der WCPI seien unglaubhaft. Die Erklärungen in der Beschwerdeschrift zur Partei und Parteiarbeit wirken nachgeschoben. Es ist nicht einsichtig, warum der Beschwerdeführer diese Ausführungen nicht schon bei der Vorinstanz gemacht hat, zumal er diesbezüglich einlässlich befragt worden ist. An dieser Einschätzung vermag auch das Bestätigungsschreiben des Repräsentanten der WCPI für die Schweiz vom (...) nichts zu ändern. Zum einen werden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten, nämlich das Anwerben von Neumitgliedern sowie die Verantwortung für eine Zelle von vier Mitgliedern, in diesem Schreiben gar nicht erwähnt. Auch der Angriff auf den Beschwerdeführer wird nicht erwähnt. Stattdessen ist nur in sehr pauschaler Weise von der angeblichen Bedrohungslage des Beschwerdeführeres die Rede. Zum anderen ist das Schreiben von eingeschränktem Beweiswert, da es nicht von einem Vertreter der Partei vor Ort, sondern von einem Repräsentanten in der Schweiz stammt. Das zweite Hauptvorbringen des Beschwerdeführers, er sei am (...) nachts auf seinem Grundstück in Sulaimaniya von bewaffneten PUK- Mitgliedern angegriffen worden, welche ihn hätten verhaften oder töten wollen, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht geglaubt werden. Der geltend gemachte Angriff beruht gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf seiner Tätigkeit für die WCPI, insbesondere der Anwerbung von Mitgliedern, was seinem Versprechen gegenüber der PUK widersprochen habe, dies künftig zu unterlassen. Da aber, wie soeben ausgeführt, dem Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die WCPI nicht geglaubt werden kann, entfällt auch der geltend gemachte Grund für den angeblichen Angriff vom (...). Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch die Motivation der PUK für den geschilderten Angriff sowie der Ablauf desselben im Einzelnen nicht plausibel erscheint. Die Vorinstanz hat dies insgesamt überzeugend begründet (vgl. Verfügung BFM Erw. I.2, Abschnitte 2 und 3). Einzig die Erwägungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe E-8148/2007 sich widersprochen bezüglich der Frage, ob er zum Zeitpunkt des Angriffs schon geschlafen habe auf dem Hausdach oder noch wach gewesen sei, und das auf sich Tragen der Ausweispapiere und von Geld während des Schlafens sei realitätsfremd, werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Diese vom Gericht nicht gestützten Erwägungen sind aber, wie aus obigen Ausführungen hervorgeht, für das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht entscheidend. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Dieser kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen. Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist folgerichtig zu bestätigen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge- E-8148/2007 fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, verstösst der Vollzug der angeordneten Wegweisung nicht gegen das Refoulement-Verbot. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.4.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, in E-8148/2007 den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya herrsche unter Berücksichtigung der Menschenrechts- und Sicherheitslage keine Situation allemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug grundsätzlich zumutbar sei. Dem Vollzug stünden auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden, individuellen Probleme entgegen. Dieser könne sich in seinem Heimatland auf ein taugliches familiäres Beziehungsnetz stützen, verfüge über eine solide Schulbildung und diverse Berufserfahrung. Die Folgen seiner [Verletzung] könne er wie bisher im Nordirak behandeln lassen, wo die wesentliche medizinische und therapeutische Versorgung gewährleistet sei. 9.4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerdeschrift entgegen, in den drei nordirakischen Provinzen herrsche durchaus eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Zivilbevölkerung könne jederzeit Opfer werden von Anschlägen des islamistischen Widerstandes gegen die amerikanische Präsenz im Irak. Auch drohe Gefahr durch militärische Intervention der Nachbarländer Iran und Türkei. 9.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zwei publizierten Urteilen mit der allgemeinen Lage im Nordirak und den sich daraus ergebenden Schlüssen für die Frage des Wegweisungsvollzuges befasst (Urteile vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5). Im letztgenanntem Urteil wurde festgestellt, innerhalb des von der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRK]) kontrollierten Gebietes herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges sei in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus der Region stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung erweist sich der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer als zumutbar. Bezüglich der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung BFM Erw. II.2, S. 5). Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten für die Menschen im Nordirak, die vorhandenen Sicherheitsprobleme sowie die politischen Unsicherheiten sollen nicht in Abrede gestellt werden. Gleichwohl kann nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Seit die erwähnten Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts zur E-8148/2007 Situation im Nordirak ergangen sind, hat sich die Situation weiter verbessert. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt deshalb ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. 12.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen. Die Beschwerde erwies sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos. Überdies ist nach wie vor von der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 12.2 Als Folge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-8148/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und folglich auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - [kantonales Amt] (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs Wüthrich Versand: Seite 13

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