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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2010 E-8138/2009

February 26, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,273 words·~11 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-8138/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Libyen, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2009 / N (...), Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8138/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (...) auf dem Luftweg in Richtung Schweiz verliess und am 27. April 2009 in B._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 5. Mai 2009 im C._______ summarisch befragt und am 25. September 2009 in D._______ gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei geltend machte, er habe im Jahre (...) die Universität verlassen müssen, weil er Probleme mit dem revolutionären Komitee, einer der Inneren Sicherheit unterstellten Abteilung der Universität, gehabt habe, dass er im Jahr (...) angefangen habe, im Internet politische Seiten zu besuchen, was in Libyen streng verboten sei, und dass er deswegen im (...) desselben Jahres vom Innensicherheitsdienst (...) Mal angehalten, dabei bedroht und auch geschlagen worden sei, dass er später von einem Kollegen, welcher bei diesem Dienst arbeite, erfahren habe, dass er in einem Dossier vermerkt sei und jederzeit festgehalten werden könne, dass er im Jahre (...) angefangen habe, in einem staatlichen Komitee für (...) zu arbeiten, im (...) jedoch nach dreimaliger schriftlicher Verwarnung suspendiert worden sei, dass er sich deshalb entschlossen habe, Libyen zu verlassen, und nach E._______ ausgereist sei, dass er nach (...) nach Libyen zurückgekehrt sei und man ihn (...) Stunden lang verhört, geschlagen und gefoltert habe, weil sein Name im Computer der Inneren Sicherheit erfasst gewesen sei, dass er am (...) in der Moschee gewesen und plötzlich von Leuten, welche gesagt hätten, er werde gesucht, mitgenommen und verhört worden sei, dass er bis zum (...) in Haft gewesen sei und nach der Freilassung bis zu seiner Ausreise sein Haus nicht mehr verlassen habe, E-8138/2009 dass der Beschwerdeführer anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens Identitäts- und Reisedokumente sowie Dokumente seine beruflichen Aktivitäten betreffend zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 – eröffnet am 27. Oktober 2009 – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die erstmals bei der Anhörung vorgebrachten Asylgründe - auch unter Berücksichtigung des summarischen Charakters der Empfangsstellenbefragung - als nachgeschoben qualifiziert werden müssten, dass sich der Beschwerdeführer zudem hinsichtlich der geltend gemachten Festnahmen in Widersprüche verwickelt habe, dass die Schilderungen zu seiner Inhaftierung im Jahre (...) wenig differenziert und wenig detailliert ausgefallen seien, weshalb nicht der Eindruck entstehe, er habe die Haft persönlich erlebt, dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuches darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, die Rechtsmitteleingabe sei verspätet erfolgt, mit Urteil vom 1. Dezember 2009 auf die Beschwerde nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 geltend machte, er habe gegen die vorinstanzliche Verfügung am 25. November 2009 fristgerecht per Einschreiben an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, indessen sei ihm die Eingabe von der Post aus ihm unbekannten Gründen am 27. November 2009 als unzustellbar zurückgesandt worden, E-8138/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2009 als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entgegennahm und dieses mit Urteil vom 12. Januar 2010 guthiess (E-7484/2009), dass das Gericht gleichzeitig das Urteil vom 1. Dezember 2009 (E-7417/2009) aufhob und feststellte, das mit Beschwerdeeingabe vom 25. November 2009 eröffnete Verfahren werde weitergeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010 mitgeteilt wurde, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, und ihn der Instruktionsrichter gleichzeitig aufforderte – unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde – innert angesetzter Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der nunmehr vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2010 fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichte und in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 4. Februar 2010 wegen Aussichtslosigkeit der in der Beschwerde gestellten Begehren abwies und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 5 Arbeitstagen ansetzte, um den geforderten Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht einzahlte, E-8138/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete E-8138/2009 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass mit der Vorinstanz einigzugehen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen sind, so dass sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, dass der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich der Erstbefragung aussagte, im (...) wegen des Besuches einer verbotenen Internetseite festgenommen und anschliessend während (...) verhört worden zu sein (Akten BFM A 1/11 S. 5), dass er später auf die Frage, wie lange die Festnahme im Jahre (...) gedauert habe, (...) Stunden zur Antwort gab (A 1/11 S. 6) und damit bereits anlässlich der Erstbefragung widersprüchlich aussagte, dass er zudem bei der Anhörung ausführte, im (...) von der Inneren Sicherheit (...) Mal zum Verhör auf den Posten mitgenommen worden zu sein, und in Abweichung zur Erstbefragung erstmals geltend machte, man habe ihn dabei geschlagen (A 16/23 S. 10 F85), dass die geltend gemachten Festnahmen im Jahre (...) somit nicht geglaubt werden können, dass dasselbe für die angegebene Festnahme bei der Rückkehr aus E._______ im Jahre (...) gilt, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall nämlich erstmals in der Anhörung erwähnte und dabei ausführte, von den Sicherheitskräften (...) Stunden lang verhört, geschlagen und gefoltert worden zu sein, E-8138/2009 dass der Vorinstanz Recht zu geben ist, wenn sie dieses Vorbringen als nachgeschoben qualifiziert, da diesem im Vergleich zu den in der Erstbefragung vorgebrachten Asylgründen grosse Bedeutung zukommt, dass auffällt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, nur einmal - vom (...) bis (...) - verhaftet respektive verhört worden zu sein (Akten BFM A 16/23 S. 12 F96-F101), dass er damit das angebliche, (...)stündige Verhör bei seiner Rückkehr aus E._______ unerwähnt liess, dass auch die Vorbringen in Bezug auf die geltend gemachte Festnahme vom (...) und die anschliessende (...)monatige Haft unglaubhaft ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer beispielsweise keine substanziierten Angaben zur Festnahme machen konnte und auf die entsprechende Frage lediglich zur Antwort gab: "Es war in der Moschee F._______. Dort habe ich meinen Kollegen getroffen, wir waren zusammen in der Moschee. Seitdem war ich in Haft." (A 16/23 S. 14 F118), dass er auch zum anschliessenden Haftaufenthalt keine substanziierten Angaben machte und auch auf mehrmaliges Nachhaken nicht imstande war, den Tagesablauf zu schildern (A 16/23 S. 16 F146-F153), dass der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Angaben zur Haftdauer machte, indem er einmal aussagte, (...) im Gefängnis gewesen zu sein (A 16/23 S. 12 F101), und an anderer Stelle eine Dauer von fast (...) angab (A 16/23 S. 17 F164), dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass den angeblich während der Universitätszeit im Jahre (...) erlittenen Behelligungen mangels zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise die Asylrelevanz abzusprechen ist, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, E-8138/2009 dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, da sie nicht geeignet sind, die aufgezeigten Widersprüche zu beseitigen, dass das Bundesamt das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet E-8138/2009 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Libyen droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Libyen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der noch junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Libyen ein grosses familiäres Beziehungsnetz hat und zudem als (...) über eine gute Ausbildung verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es gegebenenfalls dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss derselben Höhe zu verrechnen sind. E-8138/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt; sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 10

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