Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8132/2010 Urteil vom 16. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2010 / N (...).
E-8132/2010 Sachverhalt: A. A.a. Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 11. Oktober 2004 ab, stellte fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.b. Mit Urteil vom 25. August 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. Juni 2005 ab und auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten. Der vorinstanzliche Entscheid vom 3. Mai 2005 erwuchs somit in Rechtskraft. Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit vom 24. September 2010 datiertem Wiedererwägungsgesuch (Eingangsstempel: 29. September 2010) beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim BFM, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Mai 2005 in Wiedererwägung zu ziehen und wegen Unzumutbarkeit unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie mehrere Beweismittel ein, unter anderem einen die Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht der psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler AG vom (…), einen den Sohn D._______ betreffenden Beschluss der Vormundschaftskommission (…) vom (…) sowie einen ihn betreffenden ärztlichen Therapiebericht der psychiatrischen Dienste, Solothurner Spitäler AG, vom (…). C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 erhob die Vorinstanz – unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Unterlassungsfall – einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. Die Beschwerdeführenden bezahlten diesen fristgerecht. D. Das BFM wies mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 – eröffnet am 26. Oktober 2010 – das Wiedererwägungsgesuch ab. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 3. Mai 2005 wurde bestätigt. Weiter wurde festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine
E-8132/2010 aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird soweit wesentlich in den Erwägungen eingegangen. E. Mit vom 2. November 2010 datierter Beschwerde (Poststempel: 22. November 2010) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme vom Wegweisungsvollzug abzusehen, eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und Neuverfügung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie als vorsorgliche Massnahme die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung wird soweit wesentlich in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Telefax vom 24. November 2010 reichte die vor der Vorinstanz mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht im Namen der Beschwerdeführenden eine vom 22. November 2010 datierte und mit "Verwaltungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmitteleingabe gegen den Wiedererwägungsentscheid ein. G. Mit Schreiben vom 29. November 2010 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dieser mit, dass die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung durch ihren mit Vollmacht ausgewiesenen Rechtsvertreter anfechten liessen, weshalb sie nicht als deren Rechtsvertreterin gelte; hingegen würden ihre Eingaben als Beweismittel berücksichtigt werden. Dem beauftragten Rechtsvertreter wurde eine Kopie des Schreibens sowie die Verwaltungsbeschwerde vom 22. November 2010 zugestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2010 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. Ferner wurde den Beschwerdeführenden eine Frist zur Bezahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gesetzt, welchen sie am 6. Dezember 2010 fristgerecht leisteten.
E-8132/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-8132/2010 4. 4.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 4.2. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist dann einzutreten, wenn der Gesuchsteller Tatsachen vorbringt (behauptet), die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben sind und – wenn ja – auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung des Gesuches. 5. 5.1. Zur Stützung des Wiedererwägungsgesuchs reichten die Beschwerdeführenden unter anderem einen Arztbericht der psychiatrischen Dienste, Solothurner Spitäler AG, vom (…) ein. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit April 2008 in psychiatrischer ambulanter Behandlung sei wegen einer diagnostizierten mittelgradig depressiven Episode, Panikstörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Synkopen. Latent habe eine Suizidgefahr bestanden. Eine weiterführende Behandlung sei dringend angezeigt, wobei ein sicheres Umfeld ohne Angst Voraussetzung für eine Genesung sei. Ferner würden die anfänglichen Anpassungsschwierigkeiten der Kinder nicht mehr vorliegen und der ältere Sohn, C._______, arbeite. Aus dem den Sohn D._______ betreffenden, mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beschluss
E-8132/2010 der Vormundschaftskommission (…) vom (…) geht sodann hervor, dass den Eltern die elterliche Sorge und Obhut über D._______ wieder übertragen worden sei, und dem ärztlichen Therapiebericht der psychiatrischen Dienste, Solothurner Spitäler AG, vom (…) ist zu entnehmen, dass er seit dem 21. Oktober 2009 in ambulanter psychiatrischer Therapie sei und sein Sozialverhalten sich deutlich gebessert habe. Nach seinem Schulabschluss im Juli 2010 sei er im August 2010 in (…) in das Berufsvorbereitungsjahr eingetreten und sei daran sich beruflich zu integrieren. Eine Ausweisung aus der Schweiz und eine Rückkehr nach Kosovo bedeute für den Jugendlichen ein einschneidendes und belastendes Ereignis, welches für seine weitere psychosoziale und persönliche Weiterentwicklung nicht förderlich sei und verhindert werden sollte. Im Weiteren wurde im Wiedererwägungsgesuch ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite bei der Firma H._______ und die Familie sei finanziell unabhängig. Eine Rückkehr in den Kosovo sei für die Beschwerdeführenden unmöglich, da sie keinen Besitz in (…) hätten und keine engen Familienmitglieder dort wohnen würden. Der Beschwerdeführer habe versucht, die serbische Staatsangehörigkeit zu beantragen; wie aus der beigelegten Bestätigung des serbischen Innenministeriums hervorgehe, sei das Gesuch noch nicht beantwortet worden. 5.2. Das BFM führte zur Begründung seines Abweisungsentscheids aus, es und auch das Bundesverwaltungsgericht hätten den Wegweisungsvollzug nach Kosovo eingehend geprüft. Das neu eingereichte Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin bringe nichts Neues hervor und sie könne im Kosovo medikamentös wie psychiatrisch behandelt werden. Eine depressive Entwicklung bei Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgewiesen würden, mache sich begreiflicherweise nicht selten in diesen Momenten bemerkbar, beziehungsweise werde durch einen ablehnenden Entscheid akzentuiert. Dieses Phänomen stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin könne Rechnung getragen werden, indem die Ausreise sorgfältig geplant und medizinisch begleitet werde, so dass eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werden könne, damit sich die Symptome nicht verschärfen würden. Hinsichtlich der Rückkehr nach (…) und des Kindswohls könne auf die Erwägungen
E-8132/2010 des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 25. August 2010 verwiesen werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Mai 2005 beseitigen könnten. 5.3. In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht reisefähig. Auch sei von Suizidalität die Rede, mit welcher nicht leichtfertig umzugehen sei. Die in der Verfügung erwähnte pauschale Behandlungsmöglichkeit im Kosovo werde zwar nicht bestritten, doch der konkrete Nachweis der Therapiemöglichkeit der spezifischen Krankheit werde nicht erbracht. Deshalb sei eine Abklärung vor Ort erforderlich. Weiter habe die Vorinstanz die langjährige Anwesenheit der Familie sowie die daraus resultierende Integration nicht thematisiert, weshalb sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt habe. Zwar sei es richtig, dass bei der Frage der Wegweisung beziehungsweise deren Vollzugs primär die Verhältnisse in der Heimat im Vordergrund stünden. Daraus ergebe sich aber der logische Schluss, dass eine Integration in die ihnen (zwischenzeitlich) fremd gewordene Kultur nicht einfach sein werde. Aufgrund des in casu vorliegenden Grenzfalls müssten die aufgeworfenen Fragen geprüft werden. 5.4. Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hatte das Bundesverwaltungsgericht von der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin Kenntnis und legte infolgedessen die medizinische Versorgungslage im Kosovo dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 25. August 2010 E. 8.6.3). Mit dem eingereichten Arztzeugnis vom (…) konnte keine seit dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil erheblich veränderte Sachlage dargelegt werden. Die Begründung auf Beschwerdeebene, wonach ein konkreter Nachweis der spezifischen Behandlungsmöglichkeit fehle, ist haltlos, nachdem das BFM in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2010 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwies, welches sich detailliert mit den Behandlungsmöglichkeiten und insbesondere auch mit dem Zugang von Angehörigen der ethnischen Roma zu diesen Institutionen auseinandersetzte. Überdies vermag ein qualitativ tieferer Standard der medizinischen Infrastruktur sowie der Behandlungsmöglichkeiten keinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu begründen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b. S. 157). Ferner ist es nicht Sache der Asylbehörden nachzuweisen, ob die Beschwerdeführerin im Kosovo einen Therapieplatz erhalten würde. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom
E-8132/2010 22. Oktober 2010 festhält, soll der erwähnten Transportunfähigkeit beziehungsweise dem verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden, indem die Rückkehr sorgfältig geplant und medizinisch begleitet werde. Die im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachte und zu begrüssende positive Entwicklung des Sohnes D._______, welche grundsätzlich unter dem Aspekt des Kindswohls zu beachten ist, vermag dennoch nicht dazu zu führen, vom angeordneten Wegweisungsvollzug abzusehen. Den Beschwerdeführenden, insbesondere C._______ und D._______, ist es während des sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht gelungen, sich in einem Masse zu integrieren, welches eine "Assimilierung" an die hiesige Kultur, Lebensweise, Anstandsregeln und Rechtsordnung erkennen lassen würde. Eine Verwurzelung in der Schweiz beziehungsweise eine Entwurzelung im Heimatland ist nicht festzustellen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4543/2006 vom 25. August 2010). Am (…) wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) angezeigt. Am (…) hat die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn eine die Tochter E._______ betreffende Jugendverfügung erlassen, wonach erstellt ist, dass sie sich fehlbar gemacht hat, indem sie gegenüber einer Schülerin tätlich war und sie bedroht hat. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offensichtlich keine vom ordentlichen Verfahren wesentlich abweichende Sachlage vorliegt, die zu einer anderen Entscheidung führen könnte. Daran ändern auch die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden kein Beziehungsnetz im Kosovo hätten, weil die von der Schweiz abgewiesenen Verwandten (…) und (…) nicht in den Kosovo zurückgekehrt seien, oder wonach die serbischen Behörden den Antrag auf die serbische Nationalität noch nicht beantwortet hätten, nichts an der vorliegenden Einschätzung. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu kassieren und weitere Abklärungen zu veranlassen. Den Abweisungsentscheid der Vorinstanz ist dementsprechend zu bestätigen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-8132/2010 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die erhobenen Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)
E-8132/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: