Abtei lung V E-8130/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . Januar 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8130/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsbürger aus B._______ (C._______) und ethnischer Ibo – sein Heimatland gemäss eigenen Angaben Mitte November 2008 verliess, per Schiff in ein ihm unbekanntes Land gelangte und von dort per Auto am 20. September 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 7. Oktober 2009 sowie der direkten Anhörung vom 20. Oktober 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, sein Vater sei Häuptling in seinem Dorf gewesen, dass ein anderer Mann (N) im Dorf selber habe Häuptling werden wollen, weshalb er den Vater des Beschwerdeführers habe umbringen lassen, dass er nach dem Tod des Vaters von seinem Onkel nach B._______ mitgenommen worden sei, dass dieser Onkel in einem Häuptlingskabinett gegen die Ermordung seines Bruders protestiert habe, weshalb er später von den gleichen Leuten ebenfalls ermordet worden sei, dass der Beschwerdeführer Angst bekommen habe, das gleiche Schicksal zu erleiden, worauf er sich entschlossen habe, Nigeria zu verlassen, dass er ohne Papiere mit einem Schiff aus Nigeria nach E._______ gereist sei, wo er während neun Monaten bei einem Mann geblieben sei, der ihn wie einen Sklaven behandelt und homosexuelle Handlungen von ihm verlangt habe, weshalb er in der Folge geflüchtet sei, dass er ins Nachbardorf zu einer Frau gerannt sei, der er alles erzählt habe, diese ihn am nächsten Tag zu einem Schiff gebracht und einem Mann übergeben habe, E-8130/2009 dass er am Ende der Schiffsreise, während der er nie kontrolliert worden sei, jemanden um Hilfe gebeten habe, der ihn in der Folge mit einem Auto in die Schweiz gebracht habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 - eröffnet am 22. Dezember 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung – unter Anordnung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen, dass er hierzu angegeben habe, über gar keine Dokumente zu verfügen und nie bei Polizeikontrollen nach Dokumenten gefragt worden zu sein, dass er keine Verwandten mehr in Nigeria habe, die ihm irgendwelche Identitätspapiere würden beschaffen können, dass man solche Aussagen als Standartvorbringen vieler Asylbewerber, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden Ihre Identitätsund Reisepapiere auszuhändigen, werten müsse, dass zudem die Beschreibung seines Reisewegs realitätsfremd sei, da bei Entdeckung von papierlosen Mitreisenden die Schiffseigner eine hohe Busse zu erwarten hätten, dass er überdies nicht in der Lage gewesen sei, die ungefähre Dauer der beiden Schiffsreisen, das Land, in welchem E._______ liege, und die Sprache, die dort gesprochen werde, anzugeben, obwohl er sich in E._______ während rund neun Monaten aufgehalten haben wolle, E-8130/2009 dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen, dass der Beschwerdeführer zudem im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass er einerseits gesagt habe, sein Onkel sei zwischen 2007 und 2008 ermordet worden, andererseits erklärt habe, er habe sich nach dem Morde an seinem Onkel nur noch für ein paar Tage in B._______ und dann in F._______ aufgehalten, bevor er Nigeria im November 2008 verlassen habe, dass er zudem einerseits geschildert habe, zwischen dem Mord an seinem Vater und jenem seines Onkels seien einige Monate vergangen, andererseits den Januar 2007 als Zeitpunkt des Mordes an seinem Vater angegeben habe, der sich folglich fast zwei Jahre - und nicht nur einige Monate - vor seiner Ausreise aus Nigeria hätte ereignet haben müssen, dass er ferner bei der Erstbefragung gesagt habe, er habe während des Mordes an seinem Vater niemanden gesehen, bei der Anhörung im Widerspruch dazu jedoch angegeben habe, zwei Männer gesehen zu haben, dass sodann nicht zu verstehen sei, weshalb der Beschwerdeführer, trotz angeblicher Todesangst, nach der Ermordung seines Onkels noch für einige Tage in seiner Wohnung in B._______ verweilt sei, bis er vom Vermieter hinausgeworfen worden sei, dass vielmehr davon ausgegangen werden könne, er wäre nicht mehr in die Wohnung, wo sein Onkel umgebracht worden sei, zurückgekehrt, falls er sich tatsächlich von den Mördern seiner beiden Verwandten gefürchtet hätte, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, E-8130/2009 dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 (Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen, dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, er sei in einer "Society" geboren, in welcher Identifizierung nicht viel bedeute, dass er sein Land unerwartet habe verlassen müssen, weil er ansonsten getötet worden wäre, und daher ohne Dokumente gekommen sei, dass er sich bei der Nigerianischen Botschaft in Bern eine Identitätskarte oder einen Reisepass organisieren werde, dass er über seine schreckliche Reise in die Schweiz die Wahrheit gesagt habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-8130/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- E-8130/2009 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung keine ersichtlichen Anstrengungen unternahm, um mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten Papiere zu beschaffen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er stamme aus einem Kulturkreis, in welchem eine Identifizierung nicht so wichtig sei, nicht zu überzeugen vermag, zumal er hätte wissen müssen, dass er sich im Ausland rechtsgenüglich identifizieren muss, E-8130/2009 dass zudem die Beschreibung seines Reisewegs realitätsfremd ist, da er ohne jegliche Dokumente auf dem Wasserweg nach Europa gereist sein will, ohne selbstverständliche Details - wie Dauer der Reise, Ankunftsort, Schiffstyp, Reisekosten - nennen zu können, dass ebenfalls nicht plausibel erscheint, dass ihm eine – aufgrund der Akten – offensichtlich fremde Frau auf die geschilderte Art geholfen haben soll, dass ebenfalls nicht glaubhaft ist, dass er keine Ahnung gehabt und sich auch nicht darum gekümmert habe, wieviel die Reisekosten betragen hätten und wer sie bezahlt habe, dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen der Schengen-Vertragsstaaten und der für seine Reise notwendigen Transitländer möglich gewesen wäre, ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive ohne in diesen Ländern jemals kontrolliert zu werden (vgl. Akten BFM A1 S. 7 f.; A10 S. 8 f.) – von Nigeria bis in die Schweiz zu gelangen, dass das Bundesverwaltungsgericht damit aufgrund der unglaubhaften und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass an dieser Beurteilung auch sein Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er werde bei der Nigerianischen Botschaft in Bern versuchen, Papiere zu beschaffen und diese umgehend dem Bundesverwaltungsgericht nachreichen, nichts an der Sachlage zu ändern vermag, zumal es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110), dass mithin - unter Beachtung der in BVGE 2008/8 aufgestellten Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche E-8130/2009 Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im D._______ vom 7. Oktober 2009 und der Anhörung vom 20. Oktober 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen und massiven Widersprüche in seinen Aussagen respektive der realitätsfremden Schilderungen nicht geglaubt werden können, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es sich zudem bei den befürchteten Behelligungen um solche durch Drittpersonen handeln würde, dass es sich jedoch aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen eigentlich erübrigt, auf die monierte Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden näher einzugehen, aber dennoch festzuhalten ist, dass der nigerianische Staat grundsätzlich in der Lage und willens ist, seine Bürger gegen rechtswidrige Übergriffe anderer Personen zu schützen, dass es dem Beschwerdeführer somit zuzumuten gewesen wäre, sich gegen allfällige Bedrohungen an die dort zuständigen Behörden zu wenden und Anzeige zu erstatten, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren auch durch einen Umzug innerhalb seines Heimatlandes den befürchteten Behelligungen durch die angeblichen Mörder seines Vaters und Onkels hätte entziehen können, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, E-8130/2009 und der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenhält, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-8130/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine wirtschaftliche Lage weiter Teile der Bevölkerung in Nigeria zwar recht schwierig ist, allfällige ökonomische Schwierigkeiten, von denen der Beschwerdeführer nach der Rückkehr betroffen sein könnte, jedoch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149), zumal in Nigeria weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und sich die Gesamtlage in letzter Zeit stabilisiert und in einzelnen Bereichen sogar leicht verbessert hat, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, das ihn beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen kann, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, E-8130/2009 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-8130/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 13