Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-811/2014
Urteil v o m 1 2 . März 2014 Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
A._______, eigenen Angaben zufolge aus Somalia, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014 / N (…).
E-811/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte gemäss den verfügbaren Informationen am 2. Oktober 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch, das er offenbar einerseits mit schwierigen Lebensbedingungen in seiner Heimat Somalia und andererseits mit Problemen begründete, die er mit der islamischen Al- Shabaab-Miliz gehabt habe. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zugewiesenen Aufenthaltskanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine somalische Staatsangehörigkeit und Herkunft glaubhaft zu machen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Februar 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM an, soweit darin der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war. Er beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung der Unzumutbarkeit des Vollzugs. Mit der Beschwerde wurden das Original eines Geburtszertifikats der somalischen Botschaft vom (…) 2014 und Unterlagen aus dem Asylverfahren N (…) des Bruders des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht; dieser sei vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 28. September 2004 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Somalia vorläufig aufgenommen worden. D. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2014 fest, dass die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffe (Ziffern 1–3 des Dispositivs), mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und lediglich die Frage des Wegweisungsvollzugs Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei;
E-811/2014 er hielt auch fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist gemäss den verfügbaren Akten frist- und ausserdem auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-811/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM wurde vom Instruktionsrichter unmittelbar nach Eingang der Beschwerde dazu aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Vorakten N (…) zur Verfügung zu stellen. Nachdem dieses Dossier in der Folge nicht übermittelt worden war, erneuerte das Gericht seine Aufforderung mehrmals vergeblich. Telefonische Nachfragen ergaben, dass die Akten beim BFM momentan unauffindbar seien und eine umfassende Suche nach dem Dossier eingeleitet worden sei. Mit Verfügung vom 5. März 2014 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz – unter Setzen einer Frist bis zum 10. März 2014 – letztmals zur Aktenübermittlung auf. Am letzten Tag dieser Frist teilte ein Sachbearbeiter des BFM telefonisch mit, die Akten N (…) hätten beim BFM trotz intensiver Suche nicht aufgefunden werden können. 3.2 Dem Beschwerdeführer waren mit der angefochtenen Verfügung keine Kopien der wesentlichen Akten zugestellt worden; dass ihm später Einsicht in die einsichtfähigen Aktenstücke gewährt worden wäre, ergibt sich aus den verfügbaren Unterlagen nicht. 3.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel damit, dass das BFM zu Unrecht seine somalische Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht geglaubt habe. Die Begründetheit dieses Vorbringens lässt sich ohne Einsicht in die Vorakten, insbesondere in die darin abgelegten Befragungsprotokolle sowie in allfällige vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel, nicht überprüfen. 3.4 3.4.1 Unter den gegebenen Umständen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als darin die Aufhebung der BFM-Verfügung – im angefochtenen Umfang, nämlich betreffend Vollzug der Wegweisung – beantragt worden ist. 3.4.2 Die Bundesverwaltungsrechtspflege ist vom Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime) beherrscht. Dieser hat insbesondere zur Folge, dass es hier vom Willensentschluss der belasteten Partei abhängt ob und
E-811/2014 inwieweit eine Streitsache durch ein Gericht überprüft werden soll (vgl. dazu etwa FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 203 f.; RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS / DANIELA THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1659). Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel darauf verzichtet, die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung vom 15. Januar 2014 anzufechten, und damit das Beschwerdeverfahren (zulässigerweise) auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt. Nachdem der negative Asylentscheid und die Wegweisung als solche aufgrund dieser Disposition in Rechtskraft erwachsen sind, kann sich für das Bundesverwaltungsgericht die Frage einer diesbezüglichen Aufhebung der BFM-Verfügung nicht stellen. 3.4.3 Das BFM wird – erforderlichenfalls nach Rekonstruktion des Dossiers N (…) – in Kenntnis der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel erneut über den Vollzug der Wegweisung befinden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 5. Der Beschwerdeführer war im Rekursverfahren nicht vertreten. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, es seien ihm notwendige und verhältnismässig hohe Parteikosten erwachsen. Demzufolge ist keine Parteientschädigungen im Sinn von Art. 64 VwVG zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-811/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Sachverhalt korrekt und vollständig zu erstellen und erneut über den Vollzug der Wegweisung zu befinden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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