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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2026 E-8109/2024

May 7, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,677 words·~13 min·5

Summary

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8109/2024

Urteil v o m 7 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2024 / N (…).

E-8109/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 3. November 2024 im Bundesasylzentrum B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 2. Dezember 2024 fanden ihre schriftliche Kurzbefragungen statt (SEM-Akten (…) [A]8). Gleichentags befragte das SEM sie ausführlicher zu ihren Gesuchsgründen und gewährte ihnen zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie einer allfälligen Wegweisung nach Slowenien das rechtliche Gehör (Beschwerdeführer, A1; Beschwerdeführerin, A2). Im Rahmen der Befragungen führten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen aus, sie seien ukrainische Staatsangehörige und vor dem Kriegsausbruch in der Ukraine wohnhaft gewesen. Danach seien sie über Polen und Lettland nach Slowenien gereist, wo sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 27. Oktober 2024 gelebt hätten. In Slowenien verfügten sie über einen Schutzstatus (vgl. A1, A2, A8). B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 23. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren. D. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Bericht des D._______ betreffend die mikroimmunologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 4. April 2024, ein Sprechstundenbericht der E._______ vom 6. Oktober 2022, eine Aufklärungsbestätigung des Instituts für interventionelle F._______ vom 14. Oktober 2022, ein Bericht des G._______ vom 21. November 2024, ein Konsultationsbericht des H._______ vom 26. November 2024 (alle betreffend die Beschwerdeführerin) sowie eine undatierte Unterstützungserklärung inklusive Arbeits- und Mietverträge des Sohnes der Beschwerdeführenden bei.

E-8109/2024 E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 forderte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.– einzuzahlen. F. Am 9. Januar 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Um eine solche handelt es sich vorliegend, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf

E-8109/2024 Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden verfügten in Slowenien über einen bis am (…) März 2025 gültigen Schutzstatus, weshalb eine Schutzalternative in Slowenien vorliege. Daher seien sie in Slowenien bereits vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. 5.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden namentlich geltend, sie möchten als ältere Menschen mehr Zeit in der Nähe ihres Sohnes in der Schweiz verbringen. Ausserdem leide insbesondere die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen, die in Slowenien nicht qualifiziert behandelt werden könnten.

E-8109/2024 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip). 6.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat - beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union [EU] respektive der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] - wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.3 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehören damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an. 6.4 Allerdings hielten sie sich von Mai 2022 bis Oktober 2024 in Slowenien auf. Dort wurde ihnen vorübergehender Schutz gewährt und zwar offensichtlich in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). Der slowenische Schutztitel

E-8109/2024 kann demnach als dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.2). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Slowenien. 6.5 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen slowenischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Slowenien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Slowenien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. 6.6 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Slowenien den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.7 Als Inhaber ukrainischer Reisepapiere – die bei Bedarf durch die Vertretung ihres Heimatstaats in der Schweiz aktualisierbar sind – können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Slowenien zurückkehren beziehungsweise legal in Slowenien einreisen. 6.8 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Slowenien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.

E-8109/2024 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Slowenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien ist daher als zulässig zu erachten, zumal im Verhältnis zu ihrem Sohn kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, namentlich ist ein solches auch nicht in den medizinischen Vorbringen

E-8109/2024 begründet. Einerseits sind den Akten keine schwerwiegenden Erkrankungen zu entnehmen, andererseits haben die Beschwerdeführenden in Slowenien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Slowenien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt noch von einer medizinischen Notlage gekennzeichnet. Der Bundesrat hat Slowenien per 1. Januar 2018 denn auch als Heimatoder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 85 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann durch konkrete und substantiierte Hinweise umgestossen werden. 8.3.3 Die Vorinstanz hält in individueller Hinsicht fest, die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung entgegenstehen würden. In Slowenien würden sie als Flüchtlinge aus der Ukraine umfassende Unterstützung erhalten und hätten Zugang zur medizinischen Versorgung. Zudem bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dem in der Schweiz lebenden Sohn der Beschwerdeführenden, um eine über die Kernfamilie hinausgehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung anzunehmen, da sie ohne ihn aus der Ukraine geflüchtet seien und sich etwa zwei Jahre und neun Monate ohne seine Unterstützung in Lettland und Slowenien aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer habe überdies während seines Aufenthalts in Slowenien Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt und es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser Zugang nicht mehr gewährleistet sein sollte. Schliesslich sei die geltend gemachten sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen seien, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E-8109/2024 8.3.4 Hiergegen wird von den Beschwerdeführenden nichts Entscheidendes entgegengebracht. Die in den eingereichten Dokumenten (s. oben Sachverhalt Bst. D) aufgeführten medizinischen Befunde (Beschwerdeführerin: unter anderem […]; Beschwerdeführer: […]) stehen einer Wegweisung offensichtlich auch nicht entgegen und können sachgerecht in Slowenien behandelt werden. Dass die Beschwerdeführenden die entsprechenden Behandlungen in Slowenien nicht für qualifiziert erachten und kein Vertrauen hätten, ändert daran nichts. Zwar ist verständlich, dass die Beschwerdeführenden in der Nähe ihres Sohnes leben möchten, es vermag aber auch unter humanitären Aspekten nichts zu ihren Gunsten zu bewirken; die Zusicherung des Sohnes, er werde in finanzieller Hinsicht für seine Eltern aufkommen, ändert daran nichts und der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.8), können die Beschwerdeführenden als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Slowenien einreisen. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 9. Januar 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E-8109/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Janine Sert

Versand:

E-8109/2024 — Bundesverwaltungsgericht 07.05.2026 E-8109/2024 — Swissrulings