Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-8100/2015
Urteil v o m 2 0 . Juli 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. November 2015 / N (…).
E-8100/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im September 2014 in Richtung Türkei. Zwischenzeitlich beantragte ihr – sich in der Schweiz befindliche – Sohn beziehungsweise Bruder G. humanitäre Visa für seine Familie. Mit den in Istanbul ausgestellten Visa reisten die Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2014 in die Schweiz (Basel) ein, wo sie am 21. Oktober 2014 um Asyl nachsuchten. Am 6. November 2014 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ zur Person (BzP) befragt. Das SEM hörte sowohl A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) als auch seine Ehefrau B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 24. Juni 2015 vertieft zu den Asylgründen an. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz E._______, lebe jedoch seit seiner Hochzeit in F._______. Er sei seit 35 beziehungsweise 40 Jahren Mitglied einer kommunistischen Partei, welche sich nach Ausbruch des Bürgerkriegs auf die Seite des Regimes geschlagen oder zumindest nicht klar Position gegen dieses bezogen habe. Er und einige seiner Parteikollegen seien daraufhin Ende 2012/Anfang 2013 aus der Partei ausgetreten. Nach seinem Austritt sei ihm von den syrischen Behörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden und er sei deshalb mehrfach von den Angehörigen des politischen Sicherheitsdienstes zu Hause aufgesucht und belästigt worden. Er habe zudem auf dem Posten des politischen Sicherheitsdienstes vorsprechen müssen, dabei habe man ihn einmal so fest geschlagen, dass ihm ein Zahn ausgefallen sei. Die Lage habe sich zudem verschärft, als sein Sohn I. ein Militärdienstaufgebot erhalten habe. Nachdem er diesen illegal in die Türkei geschleust habe, sei er wiederholt von den Behörden und auch von Mitgliedern der PKK/PYD (Arbeiterpartei Kurdistans/Partei der Demokratischen Union) aufgesucht und schikaniert worden. Er sei auch einmal vom politischen Sicherheitsdienst wegen seines Sohnes G. aufgesucht worden, da sich dieser in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe und die Behörden von dieser Tätigkeit erfahren hätten. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie und ihre Kinder seien von den Behörden und den Angehörigen der PKK/PYD, welche nach ihrem Ehemann und ihrem Sohn gesucht hätten, mit verbalen Drohungen eingeschüchtert worden. Aufgrund des Bürgerkriegs und der Sicherheitslage sei sie in grosser Sorge gewesen.
E-8100/2015 A.c Zum Nachweis ihrer syrischen Staatsangehörigkeit reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Reisepässe im Original sowie drei Laissez-Passer, ausgestellt in Istanbul, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. November 2015 – eröffnet am 13. November 2015 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte sie deren Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 12. November 2015 seien aufzuheben, es seien ihre Asylgesuche gutzuheissen und ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren – nebst der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht – eine Bestätigung der „Human Rights Organization in Syria“ vom 6. Dezember 2015 (inkl. englischer und französischer Übersetzung) und eine Bestätigung der (…) vom 27. November 2015 betreffend die Unterstützung der Beschwerdeführerenden. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– auf. Dieser wurde fristgerecht am 4. Januar 2016 bezahlt. E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 stellten die Beschwerdeführenden den Beweisantrag, es seien die Verfahrensakten des SEM in Sachen
E-8100/2015 G._______, geboren am (…) (N […]), beizuziehen. Dieser sei in derselben Partei gewesen und seine Akten seien geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mindestens glaubhaft zu machen. F. Das Gericht zog die Asylakten von G._______, geboren am (…) (N […]), antragsgemäss bei. Diese wurden im vorliegenden Verfahren berücksichtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-8100/2015 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer erlittenen Benachteiligungen würden in ihrer Gesamtheit keine genügende Intensität aufweisen und es sei ihm auch nicht gelungen, aufzuzeigen, weshalb er in absehbarer Zukunft Nachteile zu befürchten habe, welche über das geschilderte Mass hinausgehen würden. Es sei vor dem Hintergrund der von ihm aufgezeigten Situation vielmehr davon auszugehen, dass die gegen ihn gerichteten Massnahmen mehr und mehr abgeflacht seien und die Behörden an ihm kein spezielles Interesse gehabt hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn I. illegal über die türkische Grenze geschleust habe, deute darauf hin, dass die Beschwerdeführenden die Situation als nicht so bedrohlich empfunden hätten, da sie Syrien ansonsten gemeinsam mit ihrem Sohn beziehungsweise Bruder im Frühjahr 2014 – und nicht erst im September 2015 (recte: 2014) – verlassen hätten. Die dargestellten Schikanen und Belästigungen würden deshalb keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Schliesslich seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den behördlichen Besuchen nur wenig substanziiert ausgefallen, weshalb zweifelhaft sei, ob die geltend gemachten Belästigungen überhaupt im dargestellten Umfang stattgefunden hätten. Dasselbe gelte für die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin. Was den Vorfall betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Sohnes G. angehe, so handle es sich dabei um ein einmaliges Ereignis, welches zudem im Jahre 2010 oder 2012 stattgefunden habe. Da der Vorfall für die Ausreise nicht kausal gewesen sei, komme ihm entsprechend keine Asylrelevanz zu. Schliesslich komme – gemäss konstanter Praxis – auch den bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zu.
E-8100/2015 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die vom Beschwerdeführer erlittenen Körperverletzungen – welche nicht als Schikane oder Belästigung verharmlost werden dürften – seien asylrelevante Nachteile, zumal nicht erwartet werden könne, dass Letzterer sich solchen Körperverletzungen zu stellen habe, bis sein Leben ernsthaft und konkret in Gefahr sei. Nach dem Parteiaustritt habe sich die Situation für ihn erschwert, weil seine beiden Söhne ebenfalls als Regimegegner betrachtet worden seien. Da die syrischen Behörden zudem einen Hausarrest gegen ihn verhängt hätten, sei es immer mit einem Risiko verbunden gewesen, die Wohnung zu verlassen. Zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden sei es zudem sehr schwierig gewesen, in die Türkei einzureisen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer vor allem wegen seines Sohnes I. – welcher in Syrien als Militärdienstverweigerer gelte – bedroht worden. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien auch Familienangehörige von Militärdienstverweigerern mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten, weshalb ihm geglaubt werden müsse, dass er seitens der syrischen Behörden ernsthaft an Leib und Leben sowie der Freiheit bedroht werde. Der beigelegte Bericht der „Humans Rights Organization in Syria“ zeige, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien an Leib und Leben bedroht sei und er von den syrischen Sicherheitsbehörden sowie von den ISIS-Terroristen (Islamischer Staat im Irak und in Syrien) gesucht werde. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Ereignisse vor ihrer Ausreise aus Syrien zu Recht als nicht asylrelevant einstufte. 4.3.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
E-8100/2015 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 4.3.2 Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer an, er sei aufgrund seines Parteiaustritts verdächtigt worden, sich einer oppositionellen Partei angeschlossen zu haben. Deswegen hätten die syrischen Behörden ihn mehrmals zu Hause aufgesucht, und er habe auf dem Posten des politischen Sicherheitsdienstes vorsprechen müssen, wo er schikaniert und geschlagen worden sei. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, weisen die geltend gemachten Benachteiligungen in ihrer Gesamtheit keine Intensität auf, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen, so kam es – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers – nebst dem mehrmaligen Aufsuchen, nur einmal im Jahre 2013 zu körperlicher Gewalt (Akten des Asylverfahrens, A3/11, S. 7 und A17/14, F 35). Dass dem Beschwerdeführer dabei anscheinend ein Zahn ausgeschlagen wurde, ist zwar bedauerlich und auf keinen Fall zu verharmlosen, vermag den Anforderungen an die erforderliche Intensität der erlittenen Benachteiligung jedoch nicht zu genügen. Dasselbe gilt für das anscheinend mehrmalige Aufsuchen der Beschwerdeführenden in ihrem Zuhause (ab Ende 2012/Anfangs 2013), da diese ansonsten wohl nicht erst im September 2014 ausgereist wären. Dass die Beschwerdeführenden – wie in der Beschwerde vorgebracht – die Ausreise umgehend vorbereitet hätten, vom Schlepper jedoch nicht abgeholt worden seien, wurde im Vorverfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und ist entsprechend als nachgeschoben zu betrachten. Die erlittenen Benachteiligungen vermögen demnach den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Was die Furcht vor künftiger Verfolgung (wegen des Parteiaustritts) betrifft, so gab der Beschwerdeführer selbst an, dass der Offizier – welcher ihn damals geschlagen haben soll – inzwischen verstarb beziehungsweise ermordet wurde und den syrischen Behörden auch die nötigen Ressourcen fehlen würden, um gegen potentielle Regimegegner vorzugehen (Akten des Asylverfahrens, A3/11, S. 7 und A17/14, F 35, 73). Schliesslich konnten die Beschwerdeführenden auch nicht darlegen, weshalb sie aufgrund des Parteiaustritts des Beschwerdeführers in Zukunft mit Massnahmen zu rechnen hätten, welche bezüglich Intensität über die bisher erlittenen Benachteiligungen hinausgehen würden. Daran vermag auch das antragsgemäss beigezogene SEM-Dossier http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/17
E-8100/2015 N (…) nichts zu ändern. Im Übrigen gab der Parteikollege des Beschwerdeführers ausdrücklich an, dass er aufgrund seines Parteiaustritts keine Probleme mit den syrischen Behörden hatte. 4.3.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Reflexverfolgung den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermag. Gemäss ihren eigenen Aussagen wurden sie zwar von Regierungsvertretern und den Mitgliedern der PKK aufgesucht und diese hätten auch Waren aus den familieneigenen Läden entwendet. Allerdings geht aus den Befragungsprotokollen hervor, dass diese Personen die Beschwerdeführenden nur beschimpften und verbale Drohungen aussprachen (z.B. Akten des Asylverfahrens, A18/9, F 32 ff.). Hinzu kommt, dass die erwähnten Ladendiebstähle nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Dienstverweigerung des Sohnes zurückzuführen sind, da es sich dabei durchaus auch um bürgerkriegsbedingte Nachteile handeln könnte. Dass diese Behelligungen ein asylrelevantes Mass angenommen hätten, ist aus den Akten nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden auch nach der Ausreise ihres Sohnes beziehungsweise Bruders selber noch in Syrien blieben. 4.3.4 Schliesslich ist auch das Bestätigungsschreiben der „Human Rights Organization in Syria“ vom 6. Dezember 2015 als Beweismittel untauglich. Sowohl seine unpersönliche Form als auch sein Inhalt sowie die fehlerhafte englische Übersetzung deuten darauf hin, dass es sich hierbei – ohne auf die allfällige Echtheit des Dokuments einzugehen – wohl um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Zwar wird der Beschwerdeführer namentlich genannt und eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner angeblichen Tätigkeiten für den Erhalt der syrischen Menschenrechte bestätigt, indes wird nicht spezifisch Bezug genommen auf eine irgendwie erhöhte oder besondere Stellung oder auf spezifische Aktivitäten des Beschwerdeführers oder überhaupt auf seine Involvierung in die „Human Rights Organization in Syria“. Auch ist nicht klar, weshalb der Beschwerdeführer nun aufgrund dieser im Schreiben genannten Tätigkeiten gesucht werden soll, wo er doch anlässlich der Befragungen und in der Beschwerde angab, er werde aufgrund seines Parteiaustritts, der Dienstverweigerung des einen Sohnes und der exilpolitischen Tätigkeiten des anderen Sohnes bedroht und gesucht. 4.3.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen.
E-8100/2015 Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 4. Januar 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
E-8100/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi