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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2026 E-8096/2024

May 1, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,816 words·~14 min·9

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8096/2024

Urteil v o m 1 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2024.

E-8096/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Anhörung vom 16. August 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren, wobei sein Vater dem Stamm der Hutu angehöre und seine Mutter eine Tutsi sei. Er habe die Universität in der Fachrichtung Gesundheitswesen erfolgreich abgeschlossen und sei von 2014 bis Juli 2022 als Krankenpfleger berufstätig gewesen. Seinem Onkel C._______ und dessen Schwester D._______ hätten seine Heirat vom 22. Mai 2021 mit einer Angehörigen der Tutsi missfallen. Diese seien zum Ortsvorsteher und dem Anführer der Imbonerakure in seinem Viertel gegangen und hätten diesem wahrheitswidrig mitgeteilt, dass er ein Tutsi sei. In Wirklichkeit gehöre er wie sein Vater dem Stamm der Hutu an. Am (…) sei er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause verprügelt worden. Am nächsten Tag habe er den Vorfall der Polizei gemeldet, die ihm erklärt habe, dass man hier nichts unternehmen könne. Nachdem er ins Quartier E._______ von B._______ gezogen sei, habe die Polizei bei ihm zuhause eine Razzia durchgeführt und ihn nach dem Fund der ruandischen Personaldokumente der Ehefrau mitgenommen. Er sei zuerst in eine Zelle des Burundi Service National de Renseignement (BSR) und danach ins Gefängnis von F._______ gebracht worden, wo er bis (...) 2022 verblieben sei. Am (…) 2022 habe der Richter seine Freilassung angeordnet. Nach seiner Freilassung sei er am 23. September 2022 via Flughafen von B._______ legal ausgereist. Er habe dabei seinen Pass gezeigt und einen Ausreisestempel erhalten. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Identitätsdokumente und Beweismittel wird auf Ziffer I Erwägung 6 und 7 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Entscheid vom 27. November 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2022 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser

E-8096/2024 wurde beantragt, die Verfügung des SEM betreffen Ablehnung des Asylgesuch und Wegweisung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei im Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss, der in der Folge fristgerecht einging. F. Mit Eingabe vom 17. April 2025 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Arbeitsplatzbestätigung der G._______ eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde.

E-8096/2024 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz qualifiziert die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt nicht glaubhaft.

E-8096/2024 5.1.1 Das SEM hält zunächst fest, dass die eingereichten Beweismittel nur in Kopie vorlägen und der Beweiswert solcher Dokumente gemeinhin gering seien. Erschwerend komme vorliegend aber hinzu, dass die beiden einzigen Dokumente, welche die angebliche Verfolgung untermauern könnten – die am (...) 2022 und (...) 2022 ausgestellten Verfügungen über die provisorische Freilassung – massive Ungereimtheiten aufweisen würden. So stehe beispielsweise bei der Freilassungsbescheinigung vom (...) 2022 ein Vermerk, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dekretes Nr. 100/01 vom 3. Januar 2007 betreffend präsidialen Begnadigungsmassnahmen freigelassen worden sei. Dies sei in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers gleich in doppelter Weise unzutreffend. Insbesondere könne es chronologisch gar nicht zutreffen, dass man den Beschwerdeführer noch fünfeinhalb Jahre nach besagtem Dekret freilassen würde. Im Weiteren sei auf besagtem Formular ausdrücklich vermerkt, dass es sich bei der freizulassenden Person um eine weibliche handle («Tochter von»). Auch sei die Rechtschreibung auffallend mangelhaft. Insbesondere der handschriftliche Vermerk «Participation a des band Armes» enthalte gleich mehrere Rechtschreibefehler. Auch die Unterschriften auf den einzelnen Dokumenten seien, obwohl angeblich von verschieden Personen stammend, mutmasslich von der gleichen Person erstellt. Schliesslich widerspreche die Tatsache, dass die Verfügung hinsichtlich der Freilassung vom (...) 2022, die von der Staatsanwaltschaft der Republik Burundi ausgestellt worden sei, den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Anordnung der Freilassung angeblich von einem bestochenen Richter erfolgt sein solle. Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten sie bei den genannten Dokumenten von Fälschungen auszugehen; komme hinzu dass Burundi ohnehin für seine notorische Korruption bekannt sei. 5.1.2 Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers auffallend unbestimmt, detailarm und widersprüchlich ausgefallen. So habe er angegeben, Mitglieder seiner Familie hätten ihn beim lokalen Anführer der Imbonerakure denunziert, weil er eine ethnische Tutsi aus H._______ geheiratet habe, was im Widerspruch zur Aussage stehe, wonach der Vater seiner Ehefrau ein Hutu sei, womit auch seine Ehefrau als eine solche betrachtet werden würde. Auch die Tatsache, dass die Ziviltrauung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner späteren Ehefrau in I._______ stattgefunden habe, spreche gegen seine Behauptungen, dass er wegen dieser Heirat in Schwierigkeiten geraten sei. Schliesslich falle

E-8096/2024 auf, dass sich aus dem Geburtszertifikat seines Sohnes ergebe, dass dessen Mutter (also die Ehefrau des Beschwerdeführers) burundische Staatsangehörige sei. Da es für ausländische Personen möglich sei, die (…) Staatsangehörigkeit zu erlangen, und Burundi eine doppelte Staatsangehörigkeit zulasse, würde dies sogar bedeuten, dass die Ehefrau inzwischen auch über die burundische Staatsangehörigkeit verfügen würde, was ein weiteres gewichtiges Indiz gegen die geltend gemachten Schwierigkeiten wäre. 6. Mit der Beschwerde wurden die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in Kopie eingereichten, vom SEM in der angefochtenen Verfügung inhaltlich beurteilten Dokumente (Freilassungsscheine) nun noch im Original nachgereicht. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, die Einschätzung des SEM, wonach diese Dokumente gefälscht seien, sei unzutreffend. Es handle sich hierbei einfach um Formulare, welche von Hand vervollständigt werden müssten. Die inhaltlich falsche Bezeichnung «fille» beruhe offensichtlich auf einem Versehen. Ferner seien seine Aussagen auch nicht detailarm ausgefallen, vielmehr enthielten diese durchaus einige Realkennzeichen («wörtliche Rede werde zitiert»). 7. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb die geltend gemachten Vorbringen, wenn überhaupt asylrelevant, als nicht glaubhaft einzustufen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5) verwiesen werden. 7.1 Die Vorinstanz hat bereits im Rahmen der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt, weshalb die (damals noch in Kopie vorgelegenen Beweismittel) aufgrund zahlreicher inhaltlicher Unstimmigkeiten und Auffälligkeiten als Fälschungen eingestuft und deren Beweiswert als gering eingestuft wurden. Die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr die vermeintlichen Originale eingereicht hat, vermag an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern. Dies, zumal die genannten inhaltlichen Unstimmigkeiten, wie aufgezeigt – unabhängig der Frage, ob die Dokumente nun im Original oder als Kopie vorliegen –

E-8096/2024 unverändert bestehen bleiben. Ferner kommt hinzu, dass diese Dokumente keine validen Sicherheitsmerkmale aufweisen und leicht fälschbar sind. 7.2 Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzustellen, dass auch weitere Unstimmigkeiten bestehen, welche gegen die behauptete Verfolgungssituation sprechen. So war es dem Beschwerdeführer beispielsweise problemlos möglich, in seinem Heimatstaat an einer Universität ein Studium zu absolvieren und jahrelang einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen; Sachumstände, die bei einer allgegenwärtigen Problemlage nicht so denkbar wären. Auch sind sowohl die Trauung im Heimatstaat als auch die Ausreise unter Verwendung des eigenen Reisepasses und ohne Schwierigkeiten erfolgt. Insbesondere die gewählten Ausreisemodalitäten, bei den der Beschwerdeführer legal und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses über einen gemeinhin gut gesicherten Flughafen ausgereist ist, sprechen sowohl gegen eine objektive Verfolgungslage sowie gegen eine subjektive Verfolgungsfurcht. Weiter kommt hinzu, dass bezeichnenderweise die Ehefrau und das Kind nach wie vor im Heimatland wohnen und auch hiermit Sachumstände vorliegen, die nicht sinnbringend mit einer allgegenwärtigen Verfolgungslage in Einklang zu bringen sind. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist somit die vorinstanzliche Einschätzung einer fehlenden Glaubhaftigkeit offenkundig nicht zu beanstanden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch ablehnt hat. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-8096/2024 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 10.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 10.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

E-8096/2024 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Obwohl es in Burundi anlässlich der Präsidentschaftswahlen 2015 in Teilen des Landes erneut zu bewaffneten Auseinandersetzungen und zu Repressionsmassnahmen gekommen sei, habe sich die Lage seit 2016 stabilisiert und verbessert. Aktuell könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt für das gesamte Territorium des Landes ausgegangen werden. Die Sicherheitslage in B._______, dem Heimatort und überwiegenden Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers, sei die Sicherheitslage stabil. Beim Beschwerdeführer ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ferner ist festzuhalten, dass er mit einem Universitätsabschluss über einen überdurchschnittlichen Bildungsgrad verfügt, welcher im Übrigen gemeinhin auch auf ein wirtschaftlich tragfähiges familiäres Umfeld schliessen lässt, das ihm die Möglichkeit einer universitären Ausbildung erst ermöglicht hatte. Ferner verfügt er auch schon über beruflicher Erfahrung und weist ein soziales Beziehungsnetz (Ehefrau, Mutter) auf. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich daher der Einschätzung der Vorinstanz an. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 10.1.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar –

E-8096/2024 angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)- Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-8096/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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