Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.01.2016 E-8086/2015

January 13, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,926 words·~10 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 13. November 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8086/2015

Urteil v o m 1 3 . Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).

E-8086/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 4. Juli 2014 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 2. November 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______. Er sei trotz Vorladung nicht in den Militärdienst gegangen, habe sich jedoch später gestellt. Aus der anschliessenden Haft sei er geflohen. B. Mit Verfügung vom 13. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-8086/2015 2. 2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden

E-8086/2015 (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weswegen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer mache zu unterschiedliche Angaben zu seinen Asylvorbringen. So widerspreche er sich in Bezug auf seinen Bruder und zum Zeitpunkt des Erhalts und zur Anzahl der Vorladungen zum Militärdienst. Gemäss Erstbefragung habe er diese im Dezember 2012 erhalten, gemäss Zweitbefragung sei es unter anderem Anfang 2011 gewesen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs hierzu seien aus einer Vorladung zwei geworden. Es passe auch nicht zusammen, dass er sich einerseits verstecke und andererseits zur selben Zeit eine neue Identitätskarte beantrage. Auch passe der Zeitpunkt der Ausreise nicht, sofern dem Datum der Vorladung Anfang 2011 gefolgt würde. Sodann stünden 20 Tage gegen eine Woche Haft und fünf gegen sieben Tage Ausreise. Im Übrigen sei die Flucht in den Sudan äusserst unsubstantiiert ausgefallen. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des unterschiedlichen Detaillierungsgrades der Fragen in der Erst- und Zweitbefragung naturgemäss gewisse Ungereimtheiten ergeben könnten. Es bestehe an sich kein Widerspruch in Bezug auf den Bruder, da der Zeitpunkt des Todes in der Erstbefragung gar nicht näher definiert worden sei. Im Übrigen sei die Familie über den genauen Zeitpunkt des Todes gar nie in Kenntnis gesetzt worden. Was die verschiedenen Angaben zu den Vorladungen anbelange, lasse sich bereits der Erstbefragung entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwei verschiedene Vorladungen erhalten habe. Er habe klar zu Protokoll gebracht, dass er die Vorladung erhalten habe, nachdem er sich die Identitätskarte habe ausstellen lassen. Im Übrigen habe er sich tatsächlich noch zwei Jahre nach Erhalt der Vorladung in Eritrea aufgehalten, jedoch versteckt, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Nach einem tatsächlichen Missverständnis über die Zeitspanne im Gefängnis sei dieses im weiteren Verlauf der Anhörung geklärt worden. Zur Dauer des Fussmarschs habe sich der Beschwerdeführer in der Tat uneinheitlich geäus-

E-8086/2015 sert. Die Abweichung sei allerdings geringfügig. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer verschiedene Stellen der Befragungsprotokolle mit der Begründung auf, die Schilderungen über den Fussmarsch seien durchaus substantiiert ausgefallen. Sodann befinde er sich im wehrdienstfähigen Alter und habe glaubhaft machen können, dass er zum Wehrdienst aufgerufen worden sei. 4.3 Trotz der Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene gelingt es der Rechtsmitteleingabe nicht, die Schlussfolgerung der Vorinstanz umzustossen oder in Frage zu stellen. So haben Gesuchsteller zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich hingegen nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Selbst wenn gewisse Ungereimtheiten beziehungsweise Themenbereiche für das Asylgesuch nicht zentral sind, so können es Indizien sein, die – wie vorliegend – die Unglaubwürdigkeit einer Person untermauern. In diesem Sinne ist auch der Widerspruch in Bezug auf den Bruder zu sehen. Gemäss Erstbefragung ist der Bruder im Jahr 2009 gestorben, gemäss Zweitbefragung ist das Todesjahr nicht bekannt (SEM- Akten, A5, S. 7, A20, S. 12 und S. 16). Somit besteht ein Widerspruch. Was die Aufforderungen zum Militärdienst anbelangt, soll gemäss Beschwerde bereits dem Protokoll der Erstbefragung zu entnehmen sein, dass es um zwei verschiedene Vorladungen gehe. Diese Argumentation findet keine Stütze in den Befragungsprotokollen. Erstbefragung: "Ich habe eine Aufforderung zum Militärdienst erhalten, dann bin ich geflohen. Nachdem die Regierung die Aufforderung schickte, wurde meine Mutter verhaftet." (SEM- Akten, A5, S. 7). Auf die Frage, wann er die Aufforderung erhalten habe, antwortet er: "2012. Im Dezember 2012." (SEM-Akten A5, S. 8). Auf die Frage, wie er diese erhalten habe, folgt die Antwort: "Die Aufforderung erhielt meine Mutter." (SEM-Akten A5, S. 8). Eine zweite Vorladung ist nicht einmal ansatzweise in der Erstbefragung genannt. Das Jahr 2011 ist in der Erstbefragung sodann ausschliesslich in Bezug auf das Ausstellungsjahr der Identitätskarte gefallen. Die Vorinstanz hat ebenso richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 in Keren seine Identitätskarte ausstellen liess, was im Widerspruch zu der angeblich Anfang 2011 erhaltenen Vorladung steht. Er will auch innerhalb seiner Haft eine Militärausbildung erhalten haben, kennt jedoch seine Einheit nicht, obwohl diese in Eritrea

E-8086/2015 grundsätzlich jedem, der auch nur kurze Zeit militärisch ausgebildet wird, geläufig ist (SEM-Akten, A5, S. 8). Der Beschwerdeführer spricht folglich in der Erstbefragung ausdrücklich von nur einer Vorladung 2012 und in der Zweitbefragung von sich aus nur von einer 2011. Erst auf explizite Frage nach derjenigen 2012 am Ende der Zweitbefragung erklärt er, es seien zwei gewesen. Die Vorladung ist neben der Ausreise aus Eritrea das zentrale Element der Vorbringen des Beschwerdeführers. Hierin widerspricht er sich – neben anderen Widersprüchen – offensichtlich. Den Widerspruch in Bezug auf die Dauer des Fussmarsches bestätigt die Beschwerde selbst. Die seitens des Beschwerdeführers aufgeführten Stellen in Bezug auf die Aussagedichte zum Fussmarsch lassen keinen anderen Schluss als denjenigen der Vorinstanz zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht ablehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)

E-8086/2015 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8086/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

E-8086/2015 — Bundesverwaltungsgericht 13.01.2016 E-8086/2015 — Swissrulings