Abtei lung V E-8081/2009/sca {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Januar 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, alias B._______, Nigeria, c/o _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BM vom 16. Dezember 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8081/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer bereits am _______ ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt hatte, das mit Verfügung des BFM vom 13. November 2002, abgelehnt worden war, dass auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil der damaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 30. Dezember 2002 wegen Verpassens der Beschwerdefrist nicht eingetreten worden war, dass die ARK auf ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist mit Urteil vom 6. März 2003 nicht eingetreten war, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2003 von den damals zuständigen kantonalen Asylbehörden als untergetaucht gemeldet worden war, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach Nigeria zurückgekehrt war, im Juli 2009 wieder ausreiste, über verschiedene Länder nach Europa gelangte und am 11. November 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass am 13. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) die summarische Befragung und am 26. November 2009 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er werde sowohl von von Angehörigen der C._______als auch der D._______ gesucht, welche ihn der Veruntreuung beschuldigten, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 – eröffnet am 17. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen, E-8081/2009 dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und Tatsachenwidrigkeit unglaubhaft seien, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei materiell die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs vom 11. November 2009, eventuell die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und die vorläufige Aufnahme beantragte, dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-8081/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf das Beschwerdebegehren um Gutheissung des Asylgesuchs nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder E-8081/2009 wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, mit überzeugender ausführlicher Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Erwägungen überhaupt keine Argumente entgegenzusetzt (vgl. Beschwerde S. 3), dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Schilderungen der Umstände der zweiten Reise (von Nigeria nach Europa) als nicht nachvollziehbar, lebensfremd und widersprüchlich mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zur Klärung des effektiven Reisewegs beitragen (vgl. Beschwerde S. 3), dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die klaren Aussagewidersprüche sowie Tatsachenwidrigkeiten in den protokollier- E-8081/2009 ten Angaben des Beschwerdeführers erwähnt und dabei auf zahlreiche entlarvende Protokollstellen verwiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), dass in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer in der Eingabe nur teilweise und rudimentär auf seine anlässlich der Anhörungen vorgebrachten Ausreisegründe verweist (vgl. Beschwerde S. 3), indessen den vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitsargumenten nicht widerspricht, dass seine Beschwerdevorbringen die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsindizien offenkundig nicht umzustossen vermögen, dass im Übrigen bereits das erste Asylgesuch in der Schweiz wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, dass dieser im vorliegenden zweiten Verfahren ohne plausible Erklärung eine andere Identität angibt, was – angesichts der logischen Vermutung der Richtigkeit der ersten von mehreren von Asylsuchenden angegebenen Identitäten – seine persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich beeinträchtigt, dass weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde hervorgeht, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, wie er sinngemäss geltend macht (vgl. Beschwerde S. 3 in fine), auf den Schutz der Schweiz angewiesen wäre, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom E-8081/2009 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des relativ jungen und über eine universitäre Ausbildung verfügenden Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland eigenen Angaben zufolge auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-8081/2009 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-8081/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9