Abtei lung V E-8078/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Februar 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2009 / E-5323/2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8078/2009 Sachverhalt: A. Das BFM hat mit Verfügung vom 21. August 2006 festgestellt, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 8. April 2004 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug angeordnet. B. Die bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers vom 19. September 2006 ist mit Urteil vom 19. November 2009 des seit dem 1. Januar 2007 neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen worden. In der Folge hat das Bundesamt die Ausreisefrist auf den 4. Januar 2010 festgesetzt. C. Am 16. Dezember 2009 (Poststempel) liessen die Psychiatrischen Dienste B._______ dem BFM kommentarlos einen Arztbericht vom 15. Dezember 2009 zugehen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 bestätigte das Bundesamt der vormaligen Rechtsvertreterin des Gesuchstellers den Eingang des Berichts und wies gleichzeitig darauf hin, dass dieser mangels eines konkreten Antrages folgenlos zu den Akten gelegt werde. D. Am 27. Dezember 2009 (Poststempel) richtete der Gesuchsteller durch seine (neue) Rechtsvertreterin eine als "Gesuch um Wiedererwägung, eventuell Revision des Entscheides E-(...) des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2009" bezeichnete Eingabe an das Gericht und beantragte in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Sistierung der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Aufhebung des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2009, die nochmalige Prüfung des Gesuches und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, dem Gesuch um Wiedererwägung, eventuell Revision die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E-8078/2009 Mit der Eingabe wurden ein Arztbericht der Psychiatrischen Dienste B._______, (...), vom 15. Dezember 2009, ein Arztbericht von Dr. med. C._______, (...), vom 8. Dezember 2009 und eine Mitteilung der Psychiatrischen Dienste B._______ vom 17. Dezember 2009, wonach sich der Gesuchsteller in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde, als neue Beweismittel zu den Akten gereicht. Weiter wurden ein bereits anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens eingereichter Registerauszug vom 18. März 2004 in Kopie und zusätzlich die Telefaxkopie eines Militärentlassungsdokumentes vom 7. Juni 1998, eine Ausweiskopie der geschiedenen Ehefrau des Gesuchstellers (ausgestellt am 18. März 2004), deren Wohnsitznachweis vom 1. Dezember 2009, ein Familienregisterauszug der Familie der geschiedenen Ehefrau, Ausweiskopien der Kinder des Gesuchstellers (ausgestellt am 25. April 2003 respektive 16. Dezember 1999) und deren Wohnsitzbestätigungen vom 1. Dezember 2009 ins Recht gelegt. Zudem lagen dem Revisionsgesuch zwei Ausschnitte türkischer Zeitungen vom 16. Dezember 2009 samt Übersetzung bei, welche sich auf einen gewaltsamen Konflikt im Bezirk D._______ beziehen. E. Am 29. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die zuständigen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per Telefax an, den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres auszusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, die Eingabe des Gesuchstellers entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein Revisionsgesuch, und er forderte den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Verbesserung seiner Eingabe einzureichen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. G. Am 18. Januar 2010 ging die geforderte Verbesserung des Revisionsgesuchs fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beilage fanden sich ein Schreiben der geschiedenen Ehefrau des Gesuchstellers vom 21. November 2006 samt Zustellcouvert im Original (bereits einmal im ordentlichen Verfahren eingereicht) und Übersetzungen E-8078/2009 der mit Eingabe vom 27. Dezember 2009 eingereichten Kopien von Registerauszügen und Ausweisen sowie des Militärentlassungsdokumentes. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. E-8078/2009 2.2 Der Gesuchsteller macht einerseits den Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und anderseits denjenigen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, da das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe (Art. 121 Bst. d BGG). Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist das Revisionsgesuch innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen, wenn die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ausgenommen Ausstandsvorschriften, gerügt wird. Beim Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel sieht Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eine 90-tägige Frist zur Einreichung des Revisionsgesuches vor. Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2009 wurde dem Gesuchsteller am 24. November 2009 eröffnet, weshalb mit der Eingabe vom 27. Dezember 2009 beide Fristen gewahrt sind. Da mit der fristgerecht eingereichten Gesuchsverbesserung auch die gesetzlich geforderte Form erfüllt wurde (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. 3. 3.1 Die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts kann verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG). 3.1.1 Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers führt diesbezüglich in ihrer Eingabe an, dass der bereits zusammen mit der Beschwerde eingereichte Auszug aus dem Einwohnerregister Tatsachen enthalte, welche vom Bundesverwaltungsgericht übersehen worden seien. So könne diesem entnommen werden, dass die Ehe vom Friedensgericht E._______ geschieden worden sei, was wiederum beweise, dass der Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt (...) zusammen mit seiner Familie dort gelebt habe. 3.1.2 Vorweg ist festzustellen, dass das angebotene Beweismittel in Form des Einwohnerregisterauszuges im Beschwerdeverfahren berücksichtigt wurde, wird doch auf Seite 10 des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Gesuchsteller sei seit (...) geschieden. Das Gericht würdigte diese Tatsache als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb E-8078/2009 dieser nach der Scheidung mit seiner Frau in den Bergen gewesen sein soll. Weiter wurde angemerkt, der Gesuchsteller habe die Scheidung (bisher) zu keinem Zeitpunkt erwähnt, vielmehr immer von seiner Ehefrau gesprochen. Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe geltend, die durch ein Gericht in E._______ ausgesprochene Scheidung belege, dass er und seine Familie bis zu diesem Zeitpunkt dort gelebt hätten, man könne sich nämlich in der Türkei nur am gemeldeten Wohnort scheiden lassen. Tatsächlich geht das Gericht im angefochtenen Urteil aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten in den Aussagen des Gesuchstellers davon aus, dass dieser nicht bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt und damit auch nicht die angeblich dort stattgefundenen Behelligungen erlebt hat. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Scheidung im Heimatdorf angemeldet war, ist dies doch kein Beweis dafür, dass er dort tatsächlich noch wohnte. Eine erhebliche Tatsache im Sinne des Gesetzes liegt damit nicht vor, weshalb auch offenbleiben kann, ob sie vom Gericht aus Versehen nicht berücksichtigt worden ist oder Ausführungen hierzu im Urteil wegen mangelnder Relevanz unterblieben sind. 3.2 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 3.2.1 Was die vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Kopien diverser Registerauszüge und Ausweise sowie des Militärentlassungsdokumentes betrifft, so sind diese nach der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann revisionsrechtlich relevant, wenn sie vom Gesuchsteller im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Dies wird vom Gesuchsteller aber weder in seiner Eingabe vom 27. Dezember 2009 noch in seiner Gesuchsverbesserung vom 17. Januar 2010 behauptet. Es ist denn auch aus objektiver Sicht kein Grund ersichtlich, weshalb Ausweiskopien von Familienangehörigen, ein Militärentlassungsdokument aus dem Jahre 1998 und Registerauszüge, welche an sich jederzeit angefordert werden können, nicht bereits im früheren Verfahren hätten eingereicht werden können. Hinzu E-8078/2009 kommt, dass ihnen die Erheblichkeit abzusprechen ist. Selbst wenn sie im ordentlichen Verfahren vorgelegen hätten, wären sie nicht geeignet gewesen, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen beziehungsweise die tatbeständliche Grundlage des im ordentlichen Verfahrens ergangenen Entscheids zu ändern (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 5.51 S. 251, mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern aktuelle Wohnsitzbescheinigungen und Kopien von Ausweisen von Familienangehörigen (ausgestellt zwischen 1999 und 2004) oder ein Familienregisterauszug der geschiedenen Ehefrau geeignet sein sollten, die geltend gemachten Asylgründe des Gesuchstellers zu untermauern, geschweige denn die zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen zu entkräften. Überhaupt bildet das neu eingereichte Militärentlassungsdokument einen weiteren Widerspruch zu den Angaben des Gesuchstellers, wird dort doch eine Gefängnisstrafe von 63 Tagen ausgewiesen, wogegen bis anhin von drei Monaten Haft die Rede war (Vorakten BFM A 6/29 S. 7). 3.2.2 Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers führt in ihrer Eingabe aus, ihr Mandant leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, (PTBS) welche erstmals nach Erlass des angefochtenen Urteils diagnostiziert worden sei. Als entsprechendes Beweismittel reichte sie einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste B._______ vom 15. Dezember 2009 ein. Im neu ins Recht gelegten Arztbericht wird ausgeführt, der Gesundheitszustand des Patienten sei stabil und es seien keine ergänzenden medizinischen Abklärungen angezeigt. In Abweichung zu den früheren Arztberichten der Psychiatrischen Diensten B._______ vom 3. Juli 2006 und 16. Oktober 2006 wird jedoch zusätzlich zur rezidivierenden depressiven Störung eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Diese Diagnose wird an keiner Stelle begründet, so dass sie nicht nachvollzogen werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre in Behandlung der Psychiatrischen Dienste B._______ war und bisher offenbar keine Anzeichen für eine Posttraumatische Belastungsstörung bestanden. So beispielsweise auch noch im Oktober 2006 nicht, als der Gesuchsteller angab, Flashbacks zu haben. Aufgrund des Umstandes, dass die vom Gesuchsteller geschilderten erlittenen Misshandlungen in der Türkei im ordentlichen Verfahren mit ausführlichen Erwägungen als E-8078/2009 unglaubhaft gewürdigt wurden, ist die Tatsache allein, dass nun eine nicht begründete Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung vorliegt, nicht erheblich. Der neu eingereichte Arztbericht der Psychiatrischen Dienste B._______ vom 15. Dezember 2009 hätte damit an den Würdigungen im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern vermocht, auch wenn er bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen hätte. Die Erheblichkeit abzusprechen ist auch dem neu eingereichten Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 8. Dezember 2009, da dieser lediglich die sichtbaren Verletzungen und Narben des Gesuchstellers festhält, indessen keine Schlüsse zu deren Ursachen zulässt. Angesichts der ausführlichen Erwägungen im ordentlichen Verfahren zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers wäre auch dieses Beweismittel nicht geeignet gewesen, zu einer anderen Würdigung zu führen. Da es den Beweismitteln nach dem Gesagten an der Erheblichkeit fehlt, kann auf eine Erörterung des Umstands verzichtet werden, dass sie erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden sind; entsprechende Fragen im Zusammenhang mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG können vorliegend demnach offenbleiben. 3.2.3 Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers hat zudem eine Mitteilung der Psychiatrischen Dienste B._______ vom 17. Dezember 2009 eingereicht, welcher zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller am 16. Dezember 2009 notfallmässig und freiwillig in die Klinik F._______ eingetreten sei, nachdem er sich am Vortag in suizidaler Absicht (...) habe strangulieren wollen. Er werde zur Zeit stationär psychiatrisch behandelt. Da das erwähnte Beweismittel erst nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2009 entstanden ist und sich auf eine nachträglich veränderte Sachlage bezieht, ist es gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG revisionsrechtlich unbeachtlich. Der Umstand, dass sich die gesundheitliche Situation des Gesuchstellers nach Erlass des angefochtenen Urteils verschlechtert hat (Suizidversuch und anschliessende stationäre Behandlung), ist jedoch allenfalls unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten vom BFM zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die vom Gesuchsteller eingereichten zwei türkischen Zeitungsartikel vom 16. Dezember 2009, da sie sich E-8078/2009 auf einen Vorfall vom Vortag beziehen und damit ebenfalls als Beweismittel für eine nachträglich veränderte Sachlage, nämlich die nachträgliche Verschlechterung der Situation in der Heimat (...) des Gesuchstellers, dienen. Die Eingabe vom 27. Dezember 2009 ist daher beschränkt auf diese Punkte gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG dem BFM zur Prüfung zu überweisen. 3.2.4 Auf den mit der Gesuchsverbesserung eingereichten Brief der geschiedenen Ehefrau und das entsprechende Zustellcouvert im Original ist nicht weiter einzugehen, da diese Beweismittel bereits im früheren Verfahren gewürdigt wurden und damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel darstellen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2009 ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 In der Eingabe vom 27. Dezember 2009 stellte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte damit sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Revisionsgesuchsverbesserung vom 17. Januar 2010 führte sie jedoch aus, dass ihr Mandant entgegen ihrer Annahme nicht fürsorgeabhängig sei, weshalb keine Fürsorgebestätigung eingereicht werden könne. Da keine konkreten Angaben und Belege zur finanziellen Situation des Gesuchstellers eingereicht wurden, ist folglich dessen Bedürftigkeit nicht ausgewiesen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-8078/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die Eingabe vom 27. Dezember 2009 (Poststempel) wird dem BFM zur Behandlung der in Erwägung 3.2.3 genannten Punkten überwiesen. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 10