Abtei lung V E-8076/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Dezember 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, geboren (...), Kolumbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8076/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit spanischsprachiger Eingabe vom 25. Mai 2010 an die Schweizerische Botschaft in Kolumbien (Bogotà) gelangte und unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente sinngemäss um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl nachsuchte, dass für die Begründung des Gesuchs auf die Akten verwiesen wird, dass die Botschaft diese Eingabe mit Begleitschreiben vom 4. Juni 2010 an das BFM weiterleitete und darauf hinwies, dass eine Befragung aus Kapazitätsgründen nicht möglich und die Asylsache mit zwei anderen Fällen verbunden sei, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2010 mitteilte, sie erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten ausführlichen Dokumentation, als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer gleichzeitig unter Ansetzen einer Frist zur Stellungnahme mitteilte, es erachte unter Berücksichtigung aller Faktoren und aufgrund der vorliegenden Akten die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben, weshalb beabsichtigt werde, die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen, dass die Botschaft dem BFM am 5. August 2010 die bei ihr am 2. August 2010 eingelangte Stellungnahme des Beschwerdeführers zukommen liess, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 8. September 2010 – eröffnet am 21. September 2010 - die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, E-8076/2010 dass die Botschaft mit Begleitschreiben vom 22. Oktober 2010 die auch in deutscher Sprache verfasste Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2010, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl anbegehrt, samt Beilagen dem Bundesverwaltungsgericht zustellte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die zu deren Stüt zung eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf- E-8076/2010 gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese behördli che Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass die Asylsuchenden auch einen Anspruch auf Mitwirkung haben, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3), dass vorliegend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer offenbar seinem schriftlichen Asylgesuch vom 25. Mai 2010 eine ausführliche Dokumentation (s. Schreiben des BFM vom 6. Juli 2010) beigelegt hat, die weder im Aktenverzeichnis aufgeführt ist noch sonst Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden hat, dass diese Dokumentation denn auch in der angefochten Verfügung mit keinem Wort erwähnt und offenbar tatsachenwidrig ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweismittel eingereicht, die seine Aussagen belegen würden, dass in der angefochtenen Verfügung auch nicht auf die Mitteilung der Botschaft vom 4. Juni 2010 eingegangen und begründet wird, inwiefern es sich vorliegend rechtfertigen könnte, dem Umstand, dass das Asylverfahren offenbar mit zwei anderen Fällen verbunden ist, keine Beachtung zu schenken, E-8076/2010 dass das BFM durch diese Unterlassungen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt, die Begründungspflicht und damit insgesamt Bundesrecht in schwerwiegender Weise verletzt hat, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungs-gerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass die festgestellte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und die Missachtung der Begründungspflicht auf Beschwerdeebene nicht zu heilen sind, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen, dass gegen eine Heilung insbesondere auch der Umstand spricht, dass dem Beschwerdeführer andernfalls eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292), dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. September 2010 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden, dass sich bei dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und den zu deren Stützung eingereich-ten Dokumenten erübrigt, zumal es Sache der Vorinstanz sein wird, sich damit zu befassen, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vorliegend für den Beschwerdeführer nicht zu einer Bewilligung der Einreise in die Schweiz führt, da sich aus den Akten keine genügend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, ihm wäre ein Verbleib in Kolum-bien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), E-8076/2010 dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-8076/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 8. September 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Kolumbien. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 7