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Bundesverwaltungsgericht 07.02.2017 E-8072/2016

February 7, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,602 words·~8 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8072/2016

Urteil v o m 7 . Februar 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), beide Belarus, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 und Zwischenverfügung des SEM vom 21. November 2016/ N (…).

E-8072/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Juni 2014 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerin und ihr Kind aus der Schweiz weg. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3486/2016 vom 16. Juni 2016 ab. B. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe eine Vorladung der Polizei erhalten und müsse voraussichtlich 15 Jahre ins Gefängnis. Dies sei sowohl für sie als auch für ihr minderjähriges Kind unzumutbar. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, ansonsten auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 – eröffnet am 23. Dezember 2016 – trat die Vorinstanz wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das zweite Asylgesuch nicht ein. Sie stellte ausserdem fest, die Verfügung vom 3. Mai 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Belarus. E. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 18. Dezember 2016 (recte: 15. Dezember 2016) sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, ihr sei Asyl zu gewähren und eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

E-8072/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Aus diesem Grund ist auf die Anträge der Beschwerdeführerin, ihr sei Asyl zu gewähren beziehungsweise sie sei vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde richtet sich explizit gegen die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2016. Die Zwischenverfügung vom 21. November 2016, in welcher die Beschwerdeführerin aufgrund der Aussichtslosigkeit ihres Gesuchs aufgefordert wird, einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, ist grundsätzlich auch mit dem Endentscheid anfechtbar (vgl. BVGE 2007/18). Aus den gestellten Rechtsbegehren geht vorab nicht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin auch die erwähnte Zwischenverfügung anfechten wollte. In ihrer Beschwerdeschrift bezieht sie sich jedoch mehrmals inhaltlich auf diese Zwischenverfügung weshalb nach Treu und Glauben implizit davon auszugehen ist, dass sie auch diese anfechten wollte, weshalb vorliegend zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 15. Dezember 2016 oder die Zwischenverfügung vom 21. November 2016 Bundesrecht verletzt. 2. Da die Beschwerde gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuche) von Gesetzes wegen Suspensivkraft hat (Art. 111c

E-8072/2016 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG im Vergleich zu Art. 111b Abs. 3 AsylG), ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos. 3. 3.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 1-3 AsylG). 3.2 Anfechtungsgegenstand der Beschwerde ist die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2016 sowie die diesem Entscheid vorangehende Verfügung vom 21. November 2016, die die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses auffordert. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erging beziehungsweise ob die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Mehrfachgesuchs ausgegangen ist. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, die über diesen Anfechtungsgegenstand hinausreichen, ist nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der Zwischenverfügung vom 21. November 2016 aus, durch das Einreichen einer weiteren Vorladung der Polizei ändere sich nichts daran, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien. In den Akten würden sich keine Gründe dafür finden, dass sie aus politischen oder anderen in Art. 3 AsylG gelisteten Gründen in ein Strafverfahren verwickelt sei oder sie deshalb eine ungerechtfertigte Strafe verbüssen müsse. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ins Gefängnis gehen müsse, weshalb auch das Prinzip des Kindeswohls garantiert sei. Ausserdem sei auch im unwahrscheinlichen Fall, dass sie für längere Zeit ins Gefängnis gehen müsse, in Weissrussland für das Kindeswohl gesorgt. Insgesamt müssten die Vorbringen der Beschwerdeführerin als aussichtslos beurteilt werden, weshalb die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenvorschusses erfüllt seien.

E-8072/2016 4.2 Die Beschwerdeführerin hat dieser Argumentation nichts entgegenzustellen. Sie bringt einzig vor, dass sie nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu bezahlen, und dass der Fall von einem Richter materiell entschieden werden sollte. Inwiefern die Quellen der Behörden korrekt und zuverlässig seien, dürfe die Behörde nicht selbst entscheiden, sondern dies müsse durch einen Richter überprüft werden. Vorab bringt die Beschwerdeführerin gegen die Argumentation der Vorinstanz, dass keine asylrelevante Verfolgung aus den Akten hervorgehe, keine Argumente vor. An dieser Feststellung der Vorinstanz ist in Anbetracht ihres ersten Asylgesuchs auch nicht zu zweifeln. Des Weiteren führt die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfügung umfassend und unter Bezugnahme auf das weissrussische Gesetz und einen Rapport von UNICEF aus, weshalb das Kindeswohl auch für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin ins Gefängnis müsse, gewahrt sei. Durch ihre pauschale Kritik an dieser Vorgehensweise gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zutreffen würden. Dass dies der Fall sein würde, ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylgesuch zu Recht als aussichtslos qualifiziert und deshalb einen Kostenvorschuss erhoben. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2016 wird sodann ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – ein Gebührenvorschuss verlangt worden sei. Aufgrund der Nichtbezahlung innerhalb der angesetzten Frist werde auf das Asylgesuch androhungsgemäss nicht eingetreten. 5.2 Mit der Verfügung vom 15. Dezember 2016 setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie bringt keine Gründe vor, welche die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht auf das Asylgesuch einzutreten, in Frage stellen würden. Insbesondere bringt sie nicht vor, dass sie den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hätte. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlens des Vorschusses erfolgte zu Recht.

E-8072/2016 6. Zusammenfassend verletzen die angefochtenen Verfügungungen kein Bundesrecht und sind auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-8072/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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