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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2009 E-8060/2008

March 5, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,374 words·~7 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Full text

Abtei lung V E-8060/2008 {T 0/2} Urteil v o m 0 5 . März 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Dr. Stephane Laederich, Rroma Foundation/Rromani Fundacija, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8060/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 1998 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. Dezember 1999 abwies, die Wegweisung verfügte sowie deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, II. dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2000 über die damalige Rechtsvertretung eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe an das BFM richtete, in welchem er geltend machte, er sei nicht Albaner, sondern Askali, dass das Bundesamt diese Eingabe als zweites Asylgesuch entgegennahm, dieses mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 ablehnte, die Wegweisung verfügte und den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, III. dass das Bundesamt am 9. Januar 2006 über das Schweizerische Verbindungsbüro in Prishtina eine fallspezifische Abklärung vornehmen liess, dass dem Beschwerdeführer zu dem aus dieser Abklärung resultierenden Ergebnis das rechtliche Gehör gewährt wurde und dieser am 6. Juni 2006 entsprechend seine Stellungnahme zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2006 die am 25. Oktober 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob und den Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz innert Frist aufforderte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 14. August 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde durch seinen Rechtsvertreter einreichen liess, E-8060/2008 dass das hängige Verfahren am 1. Januar 2007 durch das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2008 die Beschwerde abwies, IV. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2008 an das BFM um Wiedererwägung des ablehnenden Asyl- respektive Wegweisungsentscheids ersuchte, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 – eröffnet am 15. Dezember 2008 – abwies, die Verfügungen vom 25. Oktober 2001 und vom 18. Juli 2006 für rechtskräftig erklärte sowie das Fehlen der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde feststellte, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Anerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 bis zum Vorliegen der der vorinstanzlichen Akten und dem Entscheid über die aufschiebende Wirkung vorsorglich aussetzte, dass mit weiterer Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 gestützt auf die Akten das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten, dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert wurde, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 6. Januar 2009 fristgerecht geleistet wurde, E-8060/2008 dass am 23. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Bestätigung des A._______ (Bundesrepublik Deutschland) einging, wonach der Beschwerdeführer am 11. Februar 1998 dort nach unbekannt abgemeldet sowie am 22. Dezember 1999 – nach erfolgter Wiedereinreise – in die Schweiz abgeschoben worden sei, dass der Beschwerdeführer mit weiterer Eingabe vom 2. Februar 2009 auf dieses Bestätigungsschreiben verwies und eine Kopie einer Bestätigung der B._______ betreffend ein anderweitiges Verfahren zu den Akten reichte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert und folglich auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-8060/2008 dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass vor diesem Hintergrund bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren und des relevanten Sachverhalts vorab auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2008 verwiesen wird, dass auf die inhaltliche Wiederholung sämtlicher Vorbringen und der zu bestätigenden Einschätzung des Instruktionsrichters unter Hinweis auf Art. 111a Abs. 2 AsylG verzichtet wird, dass namentlich der – durch Schreiben A._______ bestätigte – Hinweis, wonach der Beschwerdeführer am 11. Februar 1998 dort als nach unbekannt verzogen abgemeldet worden sei, nicht zwingend den Schluss zulässt, der Beschwerdeführer sei am 1. Januar 1998, mithin gut eineinhalb Monate zuvor, nicht (mehr) in Kosovo wohnhaft gewesen, dass aufgrund der vorliegenden Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer noch im November 2008 im Einwohnerregisteramt des Einwohnerdienstes C._______ registriert gewesen ist (vgl. Aktenstück C5/2), mithin auch vor diesem Hintergrund nicht von einer Staatenlosigkeit auszugehen ist, E-8060/2008 dass an dieser Feststellung auch allfällige zur Beschaffung aktueller heimatlicher Identitätspapiere notwendig werdende Behördengänge nichts zu ändern vermöchten, dass sodann die Wiedererwägung eines Entscheides nicht mit Gründen verlangt werden kann, die im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels hätten vorgebracht werden können, zumal die Unabhängigkeit des Kosovos im Februar 2008 und damit während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erfolgte, mithin entsprechende Vorbringen bereits in jenem Verfahren hätten eingebracht werden können und müssen, dass dem Vorbringen, dass der Kosovo nunmehr als selbständiger Staat mit eigener Verfassung gelte, überdies im Urteil vom 7. Oktober 2008 Rechnung getragen und diese Tatsache entsprechend gewürdigt worden ist, sich seither keine relevanten Änderungen dieser Sachlage ergeben haben, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage darzutun, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt offensichtlich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-8060/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 6. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - D._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 7

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