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Bundesverwaltungsgericht 23.12.2015 E-8049/2015

December 23, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,884 words·~9 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. November 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8049/2015, E-8050/2015

Urteil v o m 2 3 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügungen des SEM vom 9. November 2015 / N (…) und N (…).

E-8049/2015, E-8050/2015 Sachverhalt: A. Die aus Pakistan stammenden Beschwerdeführenden stellten am 22. August 2013 in der Schweiz Asylgesuche. Diese Gesuche wurden mit Verfügungen des BFM vom 11. März 2014 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen. Das BFM erkannte die vorgebrachten Verfolgungsmotive als unglaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft wurde. Die dagegen erhobenen Beschwerden vom 11. April 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Vereinigung der Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden – mit Urteil vom 6. Oktober 2014 als offensichtlich unbegründet ab, wobei es die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben bezeichnete. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs kam es zum Schluss, dass auch in Anbetracht der geltend gemachten interreligiösen Ehe und der in Pakistan zwar angespannten Menschenrechtslage sowie der individuellen Situation der Beschwerdeführenden dieser zulässig, zumutbar und möglich sei. B. Am 5. Dezember 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim BFM ein (gemeinsames) Wiedererwägungsgesuch. Sie begründeten dieses damit, sie hätten durch Vermittlung der Familie der Beschwerdeführerin Dokumente erhältlich machen können, welche beweisen würden, dass sie am (…) August 2013, nach dem auf sie verübten versuchten Mordanschlag auf dem Polizeiposten vorgesprochen hätten. Diese Bestätigung datiere vom (…) November 2014. Da sie nicht gewusst hätten, wer die Attentäter gewesen seien, sei kein formeller First Information Report (FIR) aufgenommen worden. Ein weiteres Dokument enthalte die Anzeige des Vaters der Beschwerdeführerin beim Polizeiposten wegen anhaltender Drohungen gegen ihn, als man ihn nach dem Aufenthalt der Beschwerdeführenden gefragt habe. Gleichzeitig wurden drei Beweismittel (Kopien von zwei Bestätigungen des Polizeipostens in Islamabad vom […] November 2014 und Anzeige von C._______ vom […] August 2014) samt englischer Übersetzung eingereicht. Am 10. Dezember 2014 wurden die Originale der drei Beweismittel zu den Akten gereicht. Für den weiteren Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs wird auf die Akten verwiesen. C. Mit (separaten, inhaltlich identischen) Verfügungen vom 9. November 2015

E-8049/2015, E-8050/2015 – eröffnet am 10. November 2015 – wies das SEM die Wiedererwägungsgesuche vom 5. Dezember 2014 ab und erklärte die Verfügungen vom 11. März 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zwecks Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Es sei ihnen der unterzeichnende Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner wurde das Vorgehen der Vorinstanz kritisiert, trotz einem für beide Beschwerdeführenden gemeinsam eingereichten Wiedererwägungsgesuchs zwei identische Verfügungen erlassen und dabei die Kosten der Verfahren zweimal auferlegt zu haben. Die Eingabe wurde mit handschriftlichen, in englischer Sprache ausgeführten Angaben der Beschwerdeführenden ergänzt. Zudem wurde eine Sozialhilfebestätigung vom 24. November 2015 eingereicht. E. Am 11. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per Telefax gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Am 14. Dezember 2015 wurde ein Bericht (Situationsbeurteilung zu Pakistan) von amnesty international, Frau Denise Graf, eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-8049/2015, E-8050/2015 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Es ergingen für die Beschwerdeführenden zwei separate vorinstanzliche Verfügungen. Aus diesem Grund wurden auch beim Bundesverwaltungsgericht zwei Beschwerdeverfahren eröffnet. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die zwei Verfahren E-8049/2015 und E-8050/2015 vereinigt und in einem Urteil darüber befunden. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen (zwei) Verfügungen, mit denen ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der

E-8049/2015, E-8050/2015 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Es bezweckt die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich erfolgte erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). 6. 6.1 Da die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Dezember 2014 beim BFM eingereichten Beweismittel erst nach dem materiellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2014 (D-1975/2014 und D- 1973/2014) entstanden sind, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 5. Dezember 2014 zu Recht nicht an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch überwiesen. In der Folge hat es die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Es stellt sich angesichts der Rechtsprechung von BVGE 2014/39 zwar die Frage, ob es bei der vorliegenden Sachlage – lediglich Anfechtung im Asylpunkt und Flüchtlingseigenschaft – als Folgegesuch zu behandeln gewesen wäre. Indessen kann dies angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. So kam das SEM im vorliegenden Verfahren in zutreffender Weise zum Schluss, dass

E-8049/2015, E-8050/2015 die von den Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2014 eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen etwas entgegen zu halten. Es kann vorab der vorinstanzlichen Argumentation gefolgt werden, wonach Bestätigungen der eingereichten Art in Pakistan leicht käuflich sind, womit deren Beweiskraft eingeschränkt ist. Unbesehen dieser Feststellung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die pakistanischen Behörden sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind. Pakistan verfügt über die erforderliche Infrastruktur zur Strafverfolgung (Gesetze, Polizeiwesen und Rechts- und Justizsystem), weshalb vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes ausgegangen werden darf. Den eingereichten zwei polizeilichen Dokumenten, die bestätigen würden, dass die Beschwerdeführenden nach dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Mordanschlag auf dem Polizeiposten vorgesprochen hätten, kann schliesslich nichts entnommen werden, welches gegen diese Annahme spricht. Ausserdem kann den Behörden auch nicht angelastet werden, die Anzeige der Beschwerdeführenden nicht entgegen genommen zu haben. Vielmehr ist darin festgestellt worden, dass die Beschwerdeführenden nach dem auf sie verübten Mordanschlag durch unbekannte Dritte zwar am(…) August 2013 zwischen drei und vier Uhr nachmittags auf dem Polizeiposten vorgesprochen hätten, indessen keine Anzeige erstattet hätten, da sie sich bezüglich ihrer Angaben nicht sicher gewesen seien. Somit haben sie die vorhandenen Möglichkeiten der Schutzsuche in ihrem Heimatstaat nicht ausgeschöpft. Den eingereichten Unterlagen (Bericht von amnesty international vom 14. Dezember 2015, der sich mit der Gefährdungssituation von interreligiösen Ehepaaren in Pakistan auseinandersetzt) kann auch nicht entnommen werden, die lokalen Behörden würden die Beschwerdeführenden vor weiteren Angriffen nicht schützen wollen. Daher vermögen die dort gemachten Ausführungen an der festgestellten fehlenden Asylrelevanz nichts zu ändern. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 7. Mit dem vorliegenden direkten Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

E-8049/2015, E-8050/2015 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der zwar bedürftigen Beschwerdeführenden gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. 9.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-8049/2015, E-8050/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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