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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2017 E-8039/2016

February 8, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,679 words·~13 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8039/2016

Urteil v o m 8 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch MLaw Daniel Ordás, Advoplus GmbH, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).

E-8039/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Nigeria gemäss eigenen Angaben am 4. Januar 2015. Am 5. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 5. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person (BzP). Dabei führte er aus, er sei am 14. Februar 2014 von seinem Cousin, seinen Eltern, seiner Tante sowie anderen Leuten, die für ein Fest gekommen seien, in flagranti mit seinem Freund erwischt worden. Er habe durch das Fenster fliehen können. Sein Freund sei auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Als er – der Beschwerdeführer – nach Hause habe gehen wollen, habe ihn sein Bruder nicht hineingelassen und ihm gesagt, die Polizei suche nach ihm. Er habe sich im Busch versteckt. Sein Bruder oder seine Mutter hätten ihm jeweils Essen gebracht, wenn sie auf dem Markt gewesen seien. Am 4. Januar 2015 sei er ausgereist. A.b Am 16. November 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Igbo an und stamme aus B._______. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und 2002 eine Ausbildung als (…) absolviert. Bis 2010 habe er noch bei seinem Lehrmeister gearbeitet. 2011 habe er seine eigene (…) eröffnet. Im Februar 2013 habe er einen Mann kennengelernt, mit welchem er eine sexuelle Beziehung eingegangen sei. Im Dezember 2014 seien sie von seinem Cousin in flagranti erwischt worden, wobei letzterer zu schreien angefangen habe. Daraufhin seien viele Leute, die dort an einem Dorffest gewesen seien, hinzugekommen. Er selbst habe durch das Fenster fliehen können, während sein Freund von Verwandten festgehalten, geschlagen und der Polizei übergeben worden sei. Da er – der Beschwerdeführer – nackt gewesen sei, sei er nochmals zurückgekommen, um seine Hose zu holen. Sein Freund sei von der Polizei festgenommen worden. Er habe nach dem Vorfall nach Hause zurückkehren wollen, seine Familie habe ihm jedoch den Eintritt verweigert. Alle seien gegen ihn gewesen. Die Polizei habe nach ihm gesucht. Drei Tage lang habe er sich im Busch versteckt. Sein Bruder habe ihm einmal Essen gebracht. 21 Tage nach dem Vorfall mit seinem Freund habe er Nigeria verlassen.

E-8039/2016 B. Mit Verfügung vom 23. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei gutzuheissen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung für unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich zu erklären und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne

E-8039/2016 Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt sowie ihr Ermessen unter- beziehungsweise überschritten, substantiiert er die Rügen nicht ansatzweise. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie sich in der angefochtenen Verfügung vorbehalten habe, weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers später geltend zu machen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die vorinstanzliche Begründung ist hinreichend abgefasst. Namentlich hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und die zu ihrem Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führte, genannt. Entsprechend war auch eine sachgerechte

E-8039/2016 Anfechtung der Verfügung möglich. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus dem angebrachten Vorbehalt nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die erhobene Rüge geht fehl. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Vorab stellt sie fest, der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht belegt. Sodann habe er sich anlässlich der Befragungen unvereinbar zum Vorfall geäussert, als er mit seinem Freund in flagranti erwischt worden sei. Seine Ausführungen zum Zeitpunkt und Ablauf des Vorfalls, zu den anwesenden Personen sowie zur Zeit danach, als er sich versteckt habe, seien unvereinbar. Zudem seien die diesbezüglichen Schilderungen unsubstantiiert, kurz angebunden und stereotyp ausgefallen. Schilderungen von Personen, die über tatsächlich Erlebtes berichten würden, seien von Realkennzeichen und inhaltlichen Besonderheiten gekennzeichnet, was vorliegend fehle. Insbesondere falle auf, dass die Aussagen über seine Erwerbstätigkeit und die Eröffnung seiner (…) im Gegensatz zu den Angaben zum Vorfall ausführlich und substantiiert ausgefallen seien. Weiter erscheine es als realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben wolle, dass Homosexualität in Nigeria strafbar sei. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst geltend gemacht, die BzP sei auf Französisch protokolliert worden, weshalb der Beschwerdeführer beim Durchsehen des Protokolls seine Fehler nicht habe erkennen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass ihm das Protokoll nicht in französischer Sprache vorgelegt, sondern auf Englisch rückübersetzt wurde. Dabei hätte er ohne weiteres erkennen können, dass das Datum falsch protokolliert wurde. Aus dem Einwand vermag er somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Betreffend den Widerspruch hinsichtlich des Datums des Vorfalls mit seinem Freund verweist der Beschwerdeführer auf seine mangelnden Englischkenntnisse. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer beim

E-8039/2016 Ausfüllen des Personalblattes im EVZ Englisch als mögliche Sprache einer Befragung angab. Anlässlich der BzP gab er auf entsprechende Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, an, diesen hinreichend zu verstehen, wenn dieser langsam spreche. Am Ende der Befragung bestätigte er dann auch noch unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Angaben und es sei ihm in eine verständliche Sprache übersetzt worden. Anlässlich der Anhörung bestätigte er ebenfalls, den Dolmetscher gut zu verstehen. Sodann hätte er im Rahmen der Rückübersetzung die Möglichkeit gehabt, allfällige Fehler oder Missverständnisse aufzuklären. Entsprechende Korrekturen sind dem Protokoll indes nicht zu entnehmen. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Ferner wurde der Beschwerdeführer anlässlich der BzP explizit nochmals gefragt, ob er sicher sei, dass dieser Vorfall am 14. Februar 2014 gewesen sei, was er bejahte (vgl. SEM-Akten A4/13 Ziffer 7.02), mithin vermag der Beschwerdeführer die unterschiedlichen Datenangaben nicht zu erklären. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, den Dolmetscher als Zeugen anzuhören. Zur Klärung der unvereinbaren Angaben verweist der Beschwerdeführer weiter auf den Umstand, dass zwischen den Befragungen rund elf Monate gelegen hätten. Auch wenn dies zutrifft, dürfen vom Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung übereinstimmende Aussagen erwartet werden. Zum einen hat er dabei lediglich über selbst Erlebtes zu berichten, zum anderen handelt es sich bei diesen Vorkommnissen um besonders einprägsame Erlebnisse. Insoweit ist es durchaus relevant und dürfen vom Beschwerdeführer übereinstimmende Aussagen bezüglich der Personen, die ihm sein Essen gebracht haben, erwartet werden. Demnach vermag der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter substantiiert der Beschwerdeführer in der Eingabe nicht ansatzweise, inwiefern er alle relevanten Angaben zu seinem Freund gemacht haben soll. Sodann ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es als realitätsfremd erscheint, wonach der Beschwerdeführer nichts von der Strafbarkeit von Homosexualität in Nigeria gewusst haben soll. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht darzulegen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise gelungen ist, seine Asylvorbringen

E-8039/2016 glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, die Vorbringen vor Ort durch die Botschaft überprüfen zu lassen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen und der entsprechende Antrag abzuweisen. Insgesamt ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung somit nicht zu beanstanden, mithin hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens richtig angewendet. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-8039/2016 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Nigeria ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Sodann sprechen auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Vorinstanz habe es unterlassen, Länderfeststellungen zur Verfolgungslage von homosexuellen Personen in Nigeria zu treffen, ist festzuhalten, dass aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, dass seinen Vorbringen aufgrund deren Unglaubhaftigkeit jegliche Grundlage entzogen wurde. Insofern besteht keine Veranlassung für länderspezifische Abklärungen. Weiter handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunden Mann, der in Nigeria eine Ausbildung als (…) absolviert und sich mit einer eigenen (…) selbständig gemacht hat. Dies steht ihm erneut offen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Nigeria in eine existentielle Notlage geraten würde. Nachdem der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht glaubhaft machen konnte, ist auch nicht glaubhaft, dass er von seiner Familie verstossen worden sein soll. Es ist demnach davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr auf die notwendige Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Nigerias die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der

E-8039/2016 Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8039/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

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