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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2008 E-8028/2007

April 10, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,461 words·~7 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-8028/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . April 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. 1. X._______, deren Kinder 2. Y._______, 3. Z._______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Beschwerdegegner, Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2007 N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8028/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie aus A._______, am 22. September 1998 in der Schweiz ein erstes Mal Asyl nachsuchten, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 19. Juli 1999 feststellte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und sie gleichzeitig vorläufig aufnahm, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführer nach der am 16. August 1999 erfolgten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme am 4. August 2000 in ihr Heimatland zurückkehrten, dass sie eigenen Angaben zufolge Kosovo am 10. Juli 2007 verliessen und nach einem Aufenthalt von ungefähr eineinhalb Monaten in B._______ (Slowenien) am 6. September 2007 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie am 10. September 2007 ein zweites Mal um Asyl nachsuchten, dass am 20. September 2007 die summarischen Befragungen im C._______ und am 23. Oktober 2007 die Direktanhörungen der Beschwerdeführer 1 und 2 zu den Asylgründen durch das BFM erfolgten, dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2007 - eröffnet am 20. November 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 10. September 2007 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am 26. November 2007 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde einreichten und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, den Erlass der Verfahrenskosten und die Anset- E-8028/2007 zung einer zusätzlichen Frist für die Einreichung eines ärztlichen Gutachtens beantragten, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2007 mitteilte, sie dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, dass er gleichzeitig die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung innert Frist einlud und sie aufforderte, zu erläutern, weshalb im erstinstanzlichen Asylverfahren bezüglich des vierzehnjährigen Beschwerdeführers 3 weder eine Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen noch eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-8028/2007 dass die Beschwerdeführer die Annullierung der angefochtenen Verfügung beantragen und damit implizit das Eintreten auf ihre Asylgesuche verlangen, dass die Vernehmlassung des BFM vom 21. Dezember 2007 den Beschwerdeführern bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet wurde, dass der Beschwerde im Sinne der nachstehenden Erwägungen entsprochen wird, weshalb das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang absieht (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ist und diese behördliche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass Asylsuchende allerdings im Sinne einer behördlichen Aufklärungspflicht auf ihre Mitwirkungspflicht besonders hingewiesen werden müssen (vgl. Art. 19 Abs. 3 AsylG), dass die Asylsuchenden indessen nicht nur eine Mitwirkungspflicht trifft, sondern sie auch einen Anspruch auf Mitwirkung haben, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt, dass die wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang die Befragung der Asylsuchenden zu ihrer Person und den Gründen für ihr Asylgesuch bildet, die nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden selbst darstellt, sondern gleichzeitig auch der materiellen Sachver- E-8028/2007 haltsabklärung im Rahmen der behördlichen Untersuchungspflicht dient, dass gerade diese behördliche Untersuchungspflicht im Übrigen eine die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren Hinweisen), dass vorliegend die Vorinstanz das Asylgesuch des am 7. Oktober 2007 vierzehn Jahre alt gewordenen Beschwerdeführers 3 ohne Befragung zu seiner Person und ohne Anhörung zu seinen Asylgründen ablehnte, dass gemäss den Akten der Beschwerdeführer 3 am 10. September 2007 das Personalienblatt zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, dass von der Urteilsfähigkeit des damals vierzehnjährigen Beschwerdeführers 3 auszugehen ist, und das BFM der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2007, zu erläutern, weshalb weder eine Befragung zur Person noch eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt wurde, nicht nachgekommen ist, dass gemäss dem vom Bundesamt im Internet zugänglich gemachten Handbuch des Asylverfahrens urteilsfähige Kinder selbständig angehört werden und für die Beurteilung, ob ein Kind urteilsfähig sei, vorerst auf die in der Empfangsstelle gemachte Einschätzung abgestellt werden kann, dass erfahrungsgemäss die Urteilsfähigkeit von Kindern in Bezug auf das Asylverfahren ab etwa vierzehn Jahren in der Regel vermutet werde (vgl. Handbuch Asylverfahren BFM Kap. F § 4 S. 11), dass das BFM durch die unterlassene Befragung zur Person und zu den Asylgründen des Beschwerdeführers 3 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und damit Bundesrecht verletzt hat, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, E-8028/2007 dass indessen vorliegend das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers 3 auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, zumal wegen der engen Verbindung der drei Beschwerdeführer eine Verfahrenssplittung unangemessen wäre, dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. November 2007 aufzuheben und die Sache zur Befragung des Beschwerdeführers 3 und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gegenstandslos wird, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren auf Grund der Akten auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-8028/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 14. November 2007 wird aufgehoben und die Sache zur Befragung des Beschwerdeführers 3 und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - D._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 7

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