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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2016 E-8025/2015

January 13, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,067 words·~10 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8025/2015

Urteil v o m 1 3 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N (…).

E-8025/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei nach eigenen Angaben am 27. Juni 2013, gelangte am 2. Juli 2013 in die Schweiz und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Am 8. Juli 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 21. November 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich im Jahr 2010 der Kampfeinheit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen. Dort sei sie unter anderem auch an der Waffe ausgebildet worden. Nach Abschluss der Ausbildung habe sie für die Truppe gekocht, gewaschen, genäht und auch Wache geschoben. Wahrscheinlich im Oktober 2011 sei sie nachts im gebirgigen Gelände gestürzt und habe sich schwere Verletzungen am Bein zugezogen. Die nächsten eineinhalb Jahre habe sie in einem unterirdischen Spital der PKK verbracht. Als sich ihr Gesundheitszustand verschlimmert habe, hätten ihre Kameraden ihren Vater informiert. Dieser habe sie nach Istanbul gebracht. Am 27. Juni 2013 habe sie die Türkei mit dem Schiff verlassen. B. Mit Verfügung vom 10. November 2015 – eröffnet am 11. November 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgebestätigung, eine Schnellrecherche der SFH vom 26. August 2015 zur Türkei sowie zehn Fotos zu den Akten.

E-8025/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-8025/2015 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Für sie bestehe im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch die türkischen Behörden. Dass der türkische Gemeindienst sich bei ihrer Familie nach ihrem Verbleib erkundigt habe, sei nicht glaubhaft. Die Frage der Glaubhaftigkeit ihres Aufenthaltes bei der PKK brauche vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, weil ihre Vorbringen keinen asylrelevanten Sachverhalt darstellen würden, da nicht davon auszugehen sei, dass die türkischen Behörden Kenntnisse über ihren Aufenthalt bei der PKK hätten. Dass sie nur wegen ihres Hinkens verdächtigt werden könnte, bei der PKK gewesen zu sein, sei unwahrscheinlich. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, aus den ärztlichen Unterlagen gehe hervor, dass ihre Verletzung während längerer Zeit ungenügend behandelt worden sei, was ein starkes Indiz für ihren Aufenthalt in den Bergen sei. Bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit habe die Vorinstanz ihre schlechte physische und psychische Verfassung nicht beachtet. Die türkischen Behörden würden gegenwärtig jegliche PKK-Elemente eliminieren. Es sei davon auszugehen, dass sie jederzeit auf Informationen über ihr Engagement bei der PKK stossen könnten. Ihre Beinverletzung könnte die türkischen Behörden sehr wohl dazu veranlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sie nach ih-

E-8025/2015 rer politisch aktiven Familie zu befragen. Ausserdem sei sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz politisch sehr aktiv, was die eingereichten Fotos beweisen würden. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. 4.3.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, es sei nicht glaubhaft, dass die türkischen Behörden bei der Familie der Beschwerdeführerin nach ihr gefragt hätten. In der BzP wird die Beschwerdeführerin gefragt, ob die Behörden sich nach ihrem Weggang in die Berge nach ihr erkundigt hätten. Darauf antwortet sie: "Nicht dass ich wüsste" (SEM-Akten, A3/11 S. 8). Erst in der Anhörung gibt sie zu Protokoll, dass sich der Geheimdienst ein paar Mal bei ihrer Familie nach ihr erkundigt habe (SEM-Akten, A9/19 F99 ff.). Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen ist nicht glaubhaft, dass in der Türkei nach ihr gesucht wurde. Dass der türkische Geheimdienst nach ihrer Ausreise aus der Türkei nach ihr gefragt habe, was sie erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, ist eine durch nichts substantiierte Behauptung. 4.3.2 Die Vorinstanz stellt weiter korrekt fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt bei der PKK wenig substantiiert seien, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen jedoch offen bleiben könne, da diese keine Asylrelevanz aufweisen würden. Es kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass einerseits nicht glaubhaft ist, dass die türkischen Behörden von ihrem Aufenthalt bei der PKK wissen (vgl. E. 4.3.1), andererseits aus den Akten keine nennenswerten politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Türkei hervorgehen und auch nicht ersichtlich ist, dass sie den türkischen Behörden anderweitig aufgefallen wäre. Dass die Beschwerdeführerin befürchtet von künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahen betroffen zu sein, ist, auch bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu ihrem Aufenthalt bei der PKK, daher nicht realistisch. Dass die türkischen Behörden sie bei einer Rückkehr aufgrund ihres Hinkens verdächtigen würden, bei der PKK aktiv gewesen zu sein, ist eine weit hergeholte Vermutung, die durch nichts substantiiert ist. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt ist somit nicht asylrelevant. Daran ändert auch der eingereichte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26. August 2015 nichts.

E-8025/2015 4.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, sie nach politisch aktiven Familienmitgliedern zu befragen. Damit macht sie implizit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Die Beschwerdeführerin substantiiert mit keinem Wort, inwiefern dies wesentlich sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Eine allfällig daraus abgeleitete Reflexverfolgung müsste ausserdem als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden, da die Beschwerdeführerin weder in der BzP noch in der Anhörung politisch aktive Familienmitglieder erwähnt, obwohl sie dazu im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verpflichtet gewesen wäre, ihr genügend offene Frage gestellt wurden und sie auch nach ihrer Familie gefragt wurde, sie also die Möglichkeit gehabt hätte, dies vorzubringen. 4.3.4 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre schlechte physische und psychische Verfassung nicht beachtet, ist schlichtweg falsch. Sowohl in der BzP als auch in der Anhörung wurde sie zu ihrem Gesundheitszustand befragt (SEM-Akten, A3/11 S. 8 und A9/19 F8 ff. und F119 ff.). Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz von den eingereichten Arztberichten Kenntnis hat und diese auch, beispielsweise bezüglich ihres verletzten Beines, berücksichtig hat. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie sei in der Schweiz politisch sehr aktiv. Sie macht damit implizit subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei in der Schweiz politisch aktiv, genügt nicht, um subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die von ihr eingereichten Fotos von verschiedenen Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz weisen noch keine Tätigkeit nach, bei der sich die Beschwerdeführerin derart exponieren würde, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre. Dem Verhalten der Beschwerdeführerin liegen somit keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen

E-8025/2015 oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-8025/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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