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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2010 E-802/2010

May 14, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,968 words·~15 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Janu...

Full text

Abtei lung V E-802/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher mit Zustimmung von Richter Robert Galliker Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. A_______, (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-802/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat Türkei am 20. November 2009 und reiste am 25. November 2009 in die Schweiz ein, wo er am 26. November 2009 ein Asylgesuch stellte. Am 1. Dezember 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie am 15. Dezember 2009 vom BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei ethnischer Kurde und habe zusammen mit seinen Eltern und vier jüngeren Geschwistern in seinem Heimatstaat Türkei in B_______ gewohnt. Sein Vater habe einen [Geschäft] geführt, in welchem der Beschwerdeführer regelmässig mitgeholfen habe. Er sei seit dem (...). Lebensjahr bzw. seit [Jahr] Mitglied der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans). Als Mitglied habe er die PKK unterstützt, indem er regelmässig eine illegale, monatlich erscheinende Zeitschrift im [Geschäft] seines Vaters sowie zusammen mit dem ehemaligen Schulfreund C_______, welcher diese verbotene Zeitschrift jeweils gebracht habe, in Wohnhäusern und an den Arbeitsplätzen von Kurden verkauft habe. Am 15. November 2009 sei C_______ von der Polizei verhaftet worden, da anlässlich einer Personenkontrolle Quittungszettel betreffend Verkauf der illegalen Monatszeitschrift zum Vorschein gekommen seien. Aufgrund telefonischer Auskunft eines Freundes habe der Beschwerdeführer von der Verhaftung des C_______ erfahren, weshalb er sich nicht mehr nach Hause begeben habe. Ferner habe ihm ein weiterer Freund mitgeteilt, dass aufgrund der Einvernahme von C_______. die Polizeibeamten darüber in Kenntnis gesetzt worden seien, dass er ebenfalls in den illegalen Zeitschriftenverkauf involviert gewesen sei, und dass sie ihn am selben Tag - wie auch in den beiden nachfolgenden Tagen - im [Geschäft] seines Vaters gesucht hätten. Des Weiteren habe ihm der erwähnte Freund, welcher zum Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung ebenfalls im [Geschäft] des Vaters anwesend gewesen sei, telefonisch mitgeteilt, dass ein offizieller polizeilicher Suchbefehl gegen den Beschwerdeführer in dieser Sache erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin drei Tage lang bei einem Bekannten in B_______ aufgehalten. Aus Angst, E-802/2010 festgenommen und aufgrund seiner politischen Aktivität für die PKK jahrelang inhaftiert und gefoltert zu werden, habe er B_______ verlassen und sich nach Istanbul begeben. Von dort aus sei der Beschwerdeführer am 20. November 2009 - versteckt im Laderaum eines TIR-LKW - illegal und ohne Papiere am 25. November 2009 in die Schweiz eingereist. Überdies sei der Beschwerdeführer anfangs April 2009 zusammen mit etwa 1000 anderen Kurden anlässlich der Feier des Geburtstages von A. Öcalan an einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit der Polizei beteiligt gewesen, bei welcher er und viele andere Beteiligte Steine gegen die Polizisten geworfen hätten. Ferner seien bei diesen Ausschreitungen zwei Personen ums Leben gekommen. Aufgrund der eruierten Fingerabdrücke, welche sich auf den als Wurfgeschosse benutzten Steinen befunden hätten, hätten sich die Polizisten noch am gleichen Tag bzw. einige Tage nach diesem Vorfall im Elternhaus des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt. Zudem habe die Polizei aufgrund der auf den Steinen ermittelten Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ein "Dossier" über ihn erstellt. Er habe nach dieser einmaligen polizeilichen Inspektion aber nichts mehr seitens der Behörden in dieser Sache gehört. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, er sei aufgrund seiner politischen Aktivität - dem illegalen Zeitschriftenverkauf für die PKK und der Beteiligung an den gewalttätigen Ausschreitungen im April 2009 - nicht gewillt, in der Türkei Militärdienst zu leisten, da er massive Nachteile und Übergriffe während seiner Dienstzeit zu erwarten hätte. Bis anhin sei der Beschwerdeführer auch nicht zur Musterung aufgeboten und hätte auch noch nie Kontakt mit den türkischen Militärbehörden gehabt, aber die kurdische Bevölkerung werde generell von den türkischen Behörden diskriminiert und schlecht behandelt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am 20. November 2009 die Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 - eröffnet am 11. Januar 2010 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des E-802/2010 Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöchten noch asylrelevant seien. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant in den Erwägungen eingegangen. C. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 10. Februar 2010 (Eingabe und Poststempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher er beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dem Asylgesuch sei stattzugeben, eventualiter sei das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – ohne allerdings eine Fürsorgebestätigung einzureichen – ersucht. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Februar 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 11. März 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu überweisen. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt E-802/2010 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen E-802/2010 psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer Verfügung vom 8. Januar 2010 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zur Begründung ihrer Verfügung führte sie aus, die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Aussagen betreffend angeblicher Aktivitäten für die PKK und die diesbezügliche polizeiliche Suche nach ihm sowie bezüglich seiner Involvierung in eine gewalttätige Auseinandersetzung anlässlich der Geburtstagsfeier zu Ehren von A. Öcalan bzw. die darauf folgende polizeiliche Registrierung seien in keiner Weise substantiiert, lebensnah und überzeugend geschildert worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seine Angaben zum geltend gemachten Verkauf der verbotenen Zeitschrift, zu seiner angeblich schon viele Jahre währenden Beziehung zur PKK und zu seiner vorgebrachten Motivation für diese verbotenen Aktivitäten überaus allgemeingültig bzw. vage gehalten, so dass sie nicht nachvollziehbar seien. Im Weiteren argumentierte das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer auch auf wiederholte Nachfrage keine detaillierten und realitätsnahen Angaben diesbezüglich habe machen können, weshalb geschlossen werden müsse, dass er dieses angebliche Engagement für die PKK nie geleistet habe und er von der Polizei auch deswegen nicht gesucht werde. Somit sei gemäss Auffassung des BFM den geäusserten Bedenken des Beschwerdeführers, er könne aufgrund der angeblichen, politischen Aktivitäten für die PKK unmöglich Militärdienst in der Türkei leisten, da er mit massivsten Übergriffen rechnen müsste, aufgrund der oben dargelegten Unglaubhaftigkeit seines politischen Engagements jegliche Grundlage entzogen. Zudem habe der Beschwerdeführer bezüglich des Militärdienstes widersprüchliche Angaben gemacht, die offensichtlich E-802/2010 nur den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer einfach nicht gewillt sei, den vom Staate Türkei geforderten Militärdienst zu leisten. Im Weiteren wies das Bundesamt auch auf die fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers hin. Insbesondere hielt es fest, bei der vom Beschwerdeführer erwähnten allgemeinen Diskriminierung der Kurden in der Türkei bezüglich Sprache, Kultur, Stellenvergabe sowie den gehegten Befürchtungen, als Kurde in der türkischen Armee Schikanen ausgesetzt zu werden, handle es sich in ihrer Intensität nicht um asylrelevante Benachteiligungen im Sinne des Asylgesetzes. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmittelschrift sinngemäss ein, dass er sich in seinen Ausführungen nur deswegen so kurz gehalten habe, weil er nicht habe übertreiben wollen. Im Übrigen beschränkt sich die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf, den bereits ausgeführten Sachverhalt lediglich zu wiederholen. 5.3 Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zum Schluss, dass aufgrund der sehr vagen und oberflächlichen Schilderungen betreffend den Verkauf der von ihm selber nie gelesenen kurdischen Zeitschriften (A9 S. 11, 12), der offenkundigen Unwissenheit des Beschwerdeführers über die Belange der PKK und der Tatsache, dass er trotz wiederholtem Nachfragen keine Motivation für sein angebliches Engagement für die kurdische Sache ausser, dass er Kurde und kurdischer Muttersprache sei (vgl. A9 S. 12), angeben konnte, die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sind. Ebenfalls erscheinen die Angaben betreffend polizeilicher Suche nach ihm aufgrund einer verbotenen Öcalan-Demonstration im April 2009 mit gewaltsamer Auseinadersetzung mit der Polizei wegen völlig realitätsfremden und unsubstantiierten Schilderungen als unglaubhaft, da er zwar einerseits die polizeiliche Suche damit begründet, man habe an den Steinen, mit denen er an der Kundgebung geworfen habe, seine Fingerabdrücke gefunden und ihn daher registriert, andererseits jedoch nicht erklären kann, wie die Polizei seine Fingerabdrücke hätte feststellen können,da sie ja keine Vergleichsabdrücke von ihm gehabt hätte. Schliesslich ist auch das nicht substanziierte und realitätsfern geschilderte Ereignis, wonach sein Freund C_______ festgenommen worden sei und ihn E-802/2010 verraten habe, weshalb die Polizei nun wisse, dass er auch ein PKK- Anhänger sei, nicht glaubhaft, zumal er dies lediglich durch Dritte erfahren haben will und nicht überzeugend darlegen kann, auf welche Weise diese zur vorliegenden Information gelangt sind. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen vermögen und daher zu keinem anderen Schluss als demjenigen des BFM führen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). E-802/2010 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder E-802/2010 unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Wie in der Beschwerdeschrift zwar richtig ausgeführt wird, gehen die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen vor, die als separatistisch qualifiziert werden. Wie oben stehend jedoch dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er ein Mitglied einer solchen Organisation sei. Folglich kann von keiner konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Auch die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende allgemeine politische Situation gibt keinen Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung. In individueller Hinsicht ist ausschlaggebend, dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer, welcher über eine achtjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt, sich offensichtlich bei seiner Rückkehr in die Heimat auf ein soziales Beziehungsnetz abstützen kann. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-802/2010 7.7 Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen. 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 11. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) E-802/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: Seite 12

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