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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2016 E-8002/2015

February 11, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,247 words·~11 min·3

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienasyl; Verfügung des SEM vom 9. November 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8002/2015

Urteil v o m 11 . Februar 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. phil. Stefan Hery, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienasyl; Verfügung des SEM vom 9. November 2015 / N (…).

E-8002/2015 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin stellte am 4. Juni 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM; heute: SEM) vom 7. April 2014 wurde dieses abgewiesen und die Beschwerdeführerin unter Vollzugsanordnung aus der Schweiz weggewiesen. B. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Mai 2014 focht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes B._______ (N […]) einzubeziehen und es sei ihr Familienasyl zu gewähren; subeventualiter sei sie zufolge unzulässigen Wegweisungsvollzugs als Flüchtling aufzunehmen; subsubeventualiter sei sie wegen unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. C. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf den Eventualantrag, es sei die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes einzubeziehen, mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht ein, da diese Frage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen war. D. D.a Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin mit an das damalige BFM adressierter Eingabe vom 19. Juni 2014 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihres angeblichen Ehemannes. Dieses Gesuch wurde am 2. Juli 2014 vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. D.b Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, es werde ihr Gesuch vom 19. Juni 2014 im Falle einer Abweisung der Beschwerde an das BFM weiterleiten; bei einer Gutheissung würde das Gesuch dagegen gegenstandslos.

E-8002/2015 E. Mit Urteil E-2432/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2015 wurde die Beschwerde in Bestätigung der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz angewiesen, das Gesuch vom 19. Juni 2014 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihres angeblichen Ehemannes zu behandeln. Das Gericht stellte in seinem Urteil unter anderem fest, dass die Heirat der Beschwerdeführerin mit B._______ nicht glaubhaft gemacht worden sei. II. F. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 an das SEM ersuchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem angeblichen Ehemann erneut um Einbezug in den Flüchtlingsstatus ihres Ehemannes. Als Begründung wurde angeführt, dass sie seit drei Jahren in derselben Wohnung in einer eheähnlichen Beziehung leben würden und in ihrer Heimat als verheiratet gälten. G. Mit Verfügung des SEM vom 9. November 2015 – der Beschwerdeführerin am 10. November 2015 eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ ab und forderte sie dazu auf, die Schweiz zu verlassen. Auf die Entscheidbegründung wird in den Erwägungen eingegangen. H. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht fristund formgerecht an und beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. November 2015 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft sowie den Asylstatus ihres Lebenspartners B._______ einzubeziehen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

E-8002/2015 I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen sowie das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. J. In der Vernehmlassung vom 4. Januar 2016 beschränkte sich das SEM darauf, auf die Erwägungen in seinem angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen es vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-8002/2015 2. Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihren beiden Gesuchen vom 19. Juni 2014 und 28. Oktober 2015 geltend, in Eritrea mit B._______ verheiratet zu sein und seit mehreren Jahren in einer gemeinsamen Wohnung eine eheliche oder zumindest eheähnliche Gemeinschaft mit ihm zu führen. Sie sei deshalb in seinen Asylstatus miteinzubeziehen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, Art. 51 Abs. 1 AsylG beziehe sich ausschliesslich auf Ehegatten und minderjährige Flüchtlinge. Die geltend gemachte Ehe mit B._______ könne nicht geglaubt werden, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Dabei verwies sie auf die entsprechenden Erwägungen in ihrem Asylentscheid sowie im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2015. Auch nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens seien keinerlei Beweise für den angeblichen Eheschluss eingereicht worden. 5. 5.1 In der Beschwerde wird zunächst festgehalten, dass gemäss Art. 1a Ziff. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, den Ehegatten gleichgestellt seien. 5.2 Die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn ihres Asylverfahrens im Sommer 2012 das SEM darum ersucht, bei ihrem Partner B._______ in C._______ leben zu können. Sie sei in der Folge ebenfalls dem Kanton D._______ zugewiesen worden. Weil ihr Mann damals nur ein kleines Zimmer bewohnt habe, habe die Beschwerdeführerin während zweier Monate zunächst im nahe gelegenen Asylzentrum E._______ gelebt. Bereits am 31. August 2012 habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner einen Mietvertrag für eine gemeinsame 2 ½ Zimmer-Wohnung unterzeichnet. Das Paar lebe nun seit dem 1. September 2012 ununterbrochen in gemeinsamem Haushalt.

E-8002/2015 5.3 Das SEM habe in seiner Verfügung lediglich festgehalten, der geltend gemachte Eheschluss könne nicht geglaubt werden. Dabei habe es unterlassen, auf die Vorbringen zu ihrer gelebten Liebesbeziehung einzugehen und zu begründen, weshalb das Gesuch trotz der langjährig gelebten eheähnlichen Gemeinschaft abgelehnt werde. Damit sei die Pflicht der vorinstanzlichen Behörde gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG, bei der Feststellung des Sachverhaltes die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, verletzt. Das SEM habe mithin seine Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 5.4 Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: ein Mietvertrag vom 31. August 2012 unterzeichnet durch die Beschwerdeführerin und B._______, eine Stromrechnung vom 11. August 2015 mit Adressierung an beide Mieter, das Referenzschreiben eines befreundeten Schweizer Ehepaars vom 7. Dezember 2015 samt Fotos, das Referenzschreiben eines Nachbars vom 7. Dezember 2015 sowie eine handschriftliche Mitteilung des Paares. 6. 6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten und minderjährige Kinder eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners bzw. Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben sind den Ehegatten gemäss Art. 1a Bst. e AsylV1 gleichgestellt – dies auch im Anwendungsbereich von Art. 51 AsylG (vgl. BVGE 2012/5 S. 45 ff.). 6.2 6.2.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Namentlich muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. 6.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt und sich dies

E-8002/2015 auch in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung ausdrücken muss (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dabei kann sie sich bei der Entscheidfindung auf die rechtserheblichen Vorbringen beschränken. 6.3 B._______ ist seit dem 16. Januar 2012 in der Schweiz originär als Flüchtling anerkannt und verfügt über den Asylstatus sowie eine Aufenthaltsbewilligung B. Dass er Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG ist, wird vom SEM zu Recht nicht bestritten. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene ausdrücklich das Vorliegen einer langjährigen eheähnlichen Gemeinschaft mit B._______ im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV1 geltend gemacht. Der angefochtenen Verfügung oder den Akten der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihr Partner eine solche Lebensbeziehung führen, geprüft hätte. Erstaunlicherweise nimmt das SEM auch in der Vernehmlassung mit keinem Wort Bezug auf die nachvollziehbare juristische Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel oder auf die damit eingereichten Beweismittel. 6.5 Als eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV1 wird ein Konkubinat im Wesentlichen dann bezeichnet, wenn es sich dabei um eine dauerhafte, grundsätzlich exklusive Lebensbeziehung handelt, die vereinfachend auch als "Tisch-, Bett- und Wohngemeinschaft" bezeichnet wird; ob eine solche eheähnliche Beziehung vorliegt, ist unter Würdigung aller massgebenden Umstände des Zusammenlebens zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). 6.6 Angesichts des klaren Wortlauts der anzuwendenden Bestimmungen wäre vom SEM zu prüfen gewesen, ob die Beschwerdeführerin und ihr Partner eine eheähnliche Beziehung führen, was gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG – vorbehältlich besonderer Umstände – die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling (abgeleitete, derivative Flüchtlingseigenschaft) und die Asylgewährung zur Folge hätte. Vorliegend hat es das SEM versäumt, diesem Umstand Rechnung zu tragen und ist damit seiner Pflicht, den Sachverhalt vollständig abzuklären, nicht nachgekommen.

E-8002/2015 6.7 Das Versäumnis der Vorinstanz kann auf Beschwerdeebene schon deshalb nicht geheilt werden, weil die heutigen Akten einen Entscheid über die Eheähnlichkeit der Konkubinatsbeziehung der Beschwerdeführerin nicht zulassen (und es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, diesbezüglich die Sachverhaltsabklärung an Stelle der Vorinstanz vorzunehmen). 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat. Durch Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Vorbringens hat die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Das Verfahren ist zur Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Honorarrechnung vom 10. Dezember 2015 weist der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 5,25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 20.– aus, was angemessen erscheint; der dargelegte Stundenansatz (Fr. 200.–) erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1'070.– zuzusprechen.

E-8002/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 9. November 2015 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'070.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:

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