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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2010 E-798/2010

February 17, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,763 words·~14 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | N 536 397

Full text

Abtei lung V E-798/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Februar 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-798/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) September 2009 mit Hilfe eines Schleppers und unter Verwendung seines authentischen Reisepasses über den Flughafen von Colombo verliess und sich in der Folge während rund dreieinhalb Monaten in Kuala Lumpur (Malaysia) aufhielt, bevor er Anfang Januar 2010 mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft nach Bangkok (Thailand) weiterreiste, dass er Bangkok nach einem einwöchigen Aufenthalt am Morgen des (...) Januar 2010 mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft verliess und am gleichen Tag am Flughafen Zürich eintraf, wo er am 20. Januar 2010 um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2010 die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass am 22. Januar 2010 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und am 29. Januar 2010 die Bundesanhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stattfand, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Jaffna, mit letztem Wohnsitz in Colombo, dass er zwischen 1965 und 1995 in C._______ und danach – aufgrund der Unruhen – bis März 2009 an verschiedenen Orten im Vanny-Gebiet gelebt habe, dass er bis Ende des Jahres 2008 seinen Lebensunterhalt als Landwirt und Händler bestritten habe und seither von den im Ausland lebenden Kindern finanziell unterstützt worden sei, dass einer seiner Söhne im März 2009 bei einem Luftangriff auf D._______ getötet worden sei und er seine Ehefrau seit jenem Tag vermisse, E-798/2010 dass er seit Jahren gesundheitliche Probleme habe und an Bluthochdruck, Diabetes, Rücken- und Knieproblemen leide, dass er seit dem Luftangriff vom März 2009 niemanden mehr habe, der sich um ihn kümmere, dass er das Vanni-Gebiet verlassen und sich zu Verwandten seiner Ehefrau nach Colombo begeben habe, dass er Mitglied der Tamil National Alliance gewesen sei und auch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe, dass er von Mitgliedern einer paramilitärischen Gruppierung, vermutlich der Eelam People's Democratic Party (EPDP), bedroht und erpresst worden sei und er diesen 100'000 srilankische Rupien bezahlt habe, dass seine in Kanada lebende Tochter einen Schlepper für ihn organisiert habe, mit dessen Hilfe er seinen Heimatstaat am 5. Oktober 2009 verlassen habe, dass er im Heimatstaat nie irgendwelche Probleme mit den Behörden oder der Armee gehabt habe, dass er im Falle einer Wegweisung nach Sri Lanka befürchte, von den Behörden wegen seiner illegalen Ausreise verhaftet zu werden und in der Folge aufgrund seines Gesundheitszustandes und wegen fehlender medizinischer Versorgung im Gefängnis sterben würde, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29. Januar 2010 die Originalidentitätskarte, den ins Englische übersetzten Geburts- sowie den Eheschein des Beschwerdeführers und ein Arztzeugnis des behandelnden Arztes im Heimatstaat vom 22. Januar 2010 zu den Akten reichte, dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers einer Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei Zürich unterzogen wurde und dabei keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Februar 2010 – eröffnet am 5. Februar 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, E-798/2010 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten nicht zu überzeugen, zumal er nur vage Aussagen zu den Verfolgungsmassnahmen habe machen und weder die Anzahl der Erpressungsversuche noch den Zeitraum der Vorkommnisse habe präzisieren können, dass er nicht in der Lage gewesen sei, widerspruchsfrei anzugeben, wie oft und an wen er Erpressungsgeld bezahlt habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Sri Lanka niemanden mehr, der für ihn sorgen könne, nicht asylrelevant seien, da es sich dabei nicht um Verfolgungsmassnahmen handle, sondern um Nachteile, welche sich aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergäben, dass seine Befürchtungen, er werde im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen seiner illegalen Ausreise von den Behörden verfolgt, unbegründet seien, zumal er selbst ausgesagt habe, mit seinem eigenen, authentischen Reisepass ausgereist zu sein, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen würden, der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE seit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 beendet seien und sich das gesamte Land seither wieder unter Regierungskontrolle befinde, dass sich jedoch die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Norden und Osten des Landes nicht massgeblich verändert habe und ein Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet vorliegend nicht zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die mit seiner Staatsange- E-798/2010 hörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil Sri Lankas, beispielsweise in Colombo, Wohnsitz nehmen könne, dass im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) herrsche und ein Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen sei, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge während mehreren Monaten bei Verwandten in Colombo aufgehalten habe, über ein tragfähiges familiäres Netz verfüge und eine Reintegration im Heimatstaat durch die finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden Kindern zusätzlich erleichtert werde, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auch in Sri Lanka therapierbar seien und sich ein Aufenthalt in der Schweiz aus medizinischen Gründen somit nicht aufdränge, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-798/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Berücksichtigung nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass auf die Begehren, es sei auf das Asylgesuch einzutreten sowie es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und sie zudem einer allfälligen Beschwerde die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-798/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in zentralen Punkten seiner Vorbringen widersprüchliche Aussagen machte, dass er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gab, er sei seit vier oder fünf Jahren erpresst und zu Zahlungen gezwungen worden (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 8), dass er zwei oder drei Mal Erpressungsgeld bezahlt habe, letztmals im Jahre 2009 in Colombo (vgl. a.a.O., S. 8 f.), dass die Erpresser ihn auch an seinem Wohnort in Colombo aufgesucht hätten, er nicht wisse, um wie viele Gruppierungen es sich gehandelt habe, und er insgesamt rund 100'000 srilankische Rupien bezahlt habe (vgl. a.a.O., S. 9), dass er im Rahmen der Bundesanhörung abweichend davon aussagte, er habe nur ein einziges Mal Erpressungsgeld bezahlt und habe nicht E-798/2010 gewusst, welcher Bewegung die Erpresser angehörten (vgl. Protokoll der Bundesanhörung, S. 9), dass er auf Vorhalt des Widerspruchs erklärte, er habe die EPDP nicht erwähnt, da diese mit der Regierung zusammenarbeite und ihre Leute überall seien (vgl. a.a.O.), dass er während der Erstbefragung aussagte, sein Sohn und seine Mutter seien beim Luftangriff auf E._______ im März 2009 getötet worden und seine Frau sei am gleichen Tag verstorben (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 4), dass er anlässlich der Bundesanhörung vorbrachte, sein Sohn sei durch Flugzeugangriffe ums Leben gekommen, seine Frau werde seither vermisst und er wisse nicht, ob diese noch lebe (vgl. Protokoll der Bundesanhörung, S. 4), dass sich die aufgezeigten Widersprüche – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – sodann nicht einzig mit dem Alter und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erklären lassen und insbesondere der Vorwurf der aktenwidrigen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid (Zahlung in Colombo) nicht gehört werden kann, dass es sich bei dem geschilderten Luftangriff auf E._______ um ein Ereignis im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der srilankischen Armee und der LTTE handelt, dass die gesamte Bevölkerung im Vanni-Gebiet von den Folgen der Kampfhandlungen gleichermassen betroffen ist und vorliegend nicht von einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, dass die Information über den Tod des Sohnes des Beschwerdeführers schliesslich aus dritter Hand stammt, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings- E-798/2010 eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, einen anderen Ausgang des Verfahrens herbeizuführen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-798/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, ein Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet sei aufgrund der unverändert prekären Sicherheitsund Menschenrechtslage im Norden und Osten des Landes nicht zumutbar, dass das Bundesamt sodann zu Recht festgehalten hat, im Süden und Westen des Landes herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und ein Wegweisungsvollzug dorthin sei nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während mehreren Monaten bei Verwandten seiner Ehefrau in Colombo gelebt hat und dort bei den Behörden registriert war (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 2), dass der Beschwerdeführer gemäss dem sich bei den Akten befindlichen Arztbericht von Dr. F._______ vom Royal Hospital in Colombo, datiert vom (...) Januar 2010, dort wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden seit zehn Jahren in Behandlung gestanden und er sich in diesem Zusammenhang regelmässig in Colombo aufgehalten hat, dass damit erwiesen sein dürfte, dass eine Behandlung der geltend E-798/2010 gemachten gesundheitlichen Probleme ohne Weiteres im Heimatstaat des Beschwerdeführers möglich ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge seinen Lebensunterhalt seit längerer Zeit mit Hilfe der finanziellen Unterstützung seiner beiden im Ausland lebenden Kinder bestreitet, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in Colombo über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, sich dort vorgängig bereits mehrere Monate aufgehalten hat, bei den dortigen Behörden registriert war und seit Jahren im Royal Hospital in Colombo in ärztlicher Behandlung stand, dass ein Wegweisungsvollzug nach Colombo unter diesen Umständen als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-798/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 12

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