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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2016 E-796/2015

April 22, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,721 words·~19 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-796/2015

Urteil v o m 2 2 . April 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Janine Sommer, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).

E-796/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatort B._______ (C._______, Provinz al-Hasaka) zusammen mit ihrer Mutter D._______ (N […]) zu Fuss verlassen. Am 3. Dezember 2013 wurde ihr, wie auch ihren Eltern und der jüngsten Schwester Sinem Sulaiman (N 615 492), vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Visum ausgestellt. Am 5. Dezember 2013 reiste die Familie auf dem Luftweg in die Schweiz ein und reichte am 3. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein. Am 14. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt (A4). B. Am 4. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (A11). Ihr in Deutschland lebender Bruder E._______ (A10) war dabei anwesend. C. Mit Schreiben vom 18. September 2014 wurde die Vorinstanz vom Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (EPER-HEKS, Lausanne) darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle einer geistigen Beeinträchtigung die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) benachrichtigt werden müsse, welche gemäss Art. 390 ZGB eine Beistandschaft zu errichten habe (A12). D. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 (recte: 2015) – Eröffnung am 9. Januar 2015 – wies das SEM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. Zur Begründung brachte die Vorinstanz vor, die allgemeine Kriegssituation stelle keine individuelle Verfolgungsmassnahme dar. Ferner sei auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei von Milizen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) zu Hause besucht und beschossen worden, auf die kriegsbedingte Allgemeinsituation zurückzuführen (Art. 3 AsylG). Dieser Eindruck werde durch die Konsultation des elterlichen Dossiers (N […]) und durch den Umstand bestätigt, dass der an der Anhörung anwesende Bruder keine weiteren Bemerkungen angebracht habe.

E-796/2015 E. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 informierte das SEM den kantonalen Sozialdienst in F._______, dass die Beschwerdeführerin geistig beeinträchtigt sei, und forderte diesen auf, diesbezüglich weitere Massnahmen zu ergreifen (A17). F. Gegen die negative Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2015 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, der Entscheid sei aufzuheben, das Asylgesuch sei gutzuheissen und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellte in der Person der Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a AsylG). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. H. Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 10. März 2015 an seiner Verfügung vom 8. Januar 2015 fest. Es sei anlässlich der direkten Bundesanhörung prinzipiell genügend Raum für die Beschwerdeführerin vorhanden gewesen, allfällige vorhandene Asylgründe darzulegen. I. Am 30. März 2015 bestritt die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, dass es Ersterer angesichts ihrer geistigen Beeinträchtigung möglich gewesen sei, ihre asylrelevanten Gründe vorzutragen. Auf diese Umstände sei in keiner Weise Rücksicht genommen worden. J. Mit Verfügung vom 24. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Gemäss einer Eingabe vom 28. Dezember 2015 habe der am 14. Dezember 2015 durchgeführte Hörtest ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere Gehörminderung, fast Taubheit, vorliege.

E-796/2015 K. Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung vom 15. Februar 2016 stellte das SEM fest, dass dieser ärztliche Befund keine Änderung seines Standpunktes rechtfertige. L. Am 24. Februar 2016 unterstrich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal, dass diese infolge ihrer geistigen Behinderung nicht fähig gewesen sei, ihr Gesuch mangels ihrer geistigen Fähigkeiten angepasster Befragungsweise in asylrelevanter Weise begründen zu können. In der Beilage lag eine Kostennote der Rechtsvertreterin desselben Datums. M. Im vorinstanzlichen Dossier sind folgende Dokumente zu finden: eine syrische Identitätskarte und ein Laissez-Passer (für die Einreise einer schriftenlosen Person in die Schweiz) für G._______ (Visum […] des Schweizer Generalkonsulats in Istanbul vom 3. Dezember 2013).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

E-796/2015 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2015 wurde gerügt, dass der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei. Den Ausführungen des SEM in seiner Verfügung vom 8. Januar 2015 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich geistig beeinträchtigt sei. Um das Verfahren dementsprechend zu gestalten, hätte die Vorinstanz zunächst den effektiven geistigen Zustand der Beschwerdeführerin abklären müssen. Es sei ihr lediglich möglich gewesen, einfache Sachverhaltselemente sowie für sie prägende erlebte Geschehnisse wiederzugeben. Damit bezweifelt die Rechtsvertreterin die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 3.1.1 In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2015 hielt das SEM dazu fest, dass es die Schwierigkeit einer Anhörung bei einer geistigen Beeinträchtigung nicht verkenne. Indes sei vorliegend prinzipiell genügend Raum vorhanden gewesen, allfällig vorhandene Asylgründe durch die Beschwerdeführerin darzulegen. Allerdings, so das SEM weiter, sei vorliegend nicht von einer kompletten Zurechnungsunfähigkeit auszugehen. Zudem habe der an der Anhörung anwesend gewesene Bruder keine den Sachverhalt klärenden Anmerkungen gemacht. 3.1.2 Daraufhin replizierte die Rechtsvertreterin am 30. März 2015, dass das SEM vorab den geistigen Zustand der Beschwerdeführerin von Amtes wegen hätte abklären müssen; schliesslich hätte es, da es die geistige Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht bestreite, die Befragung dementsprechend gestalten müssen. Die Zurückhaltung des Bruders an der

E-796/2015 Anhörung resultiere daraus, dass er die Befragung per se nicht habe gefährden wollen, zumal er mit dem rechtlichen Prozedere nicht vertraut gewesen sei. 3.1.3 Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2015 haben ergeben, dass der zuständige Kanton am (…) 2015 – in Anwesenheit des Bruders H._______ (N […], am (…) 2015 wurde ihm als Flüchtling Asyl gewährt) – ein Integrationsgespräch durchgeführt hat. Nach Aussagen des Bruders sei die Beschwerdeführerin lernbehindert und fast taub, weshalb sie in ihrer Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Ein direktes Gespräch mit der Beschwerdeführerin sei gemäss dem kantonalen Bericht vom 22. September 2015 kaum möglich gewesen, da es ihr schwer gefallen sei, ihre eigene Meinung zu äussern. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2015 darüber informiert und aufgefordert, einen Arztbericht einzureichen. 3.1.4 Der daraufhin zu den Akten gereichte Bericht von Dr. med. I._______ (Facharzt FMH für Innere Medizin und Angiologie, J._______) vom 14. Dezember 2015 ergab, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Gehörminderung leide. Sie könne in normaler Lautstärke gesprochene Zahlen bei einem Meter Distanz nicht verstehen. 3.1.5 Dieser Arztbericht, so das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 15. Februar 2016, rechtfertige keine Änderung seines Standpunktes. Es habe bereits nach der Befragung vom 14. Februar 2014 erkannt, dass die Beschwerdeführerin geistig schwach sei. Indes gelte es festzuhalten, dass sie – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – jede Frage der Befragung sowie der Anhörung habe beantworten können, so dass nie der Eindruck entstanden sei, die Beschwerdeführerin habe die Fragen akustisch nicht verstanden. Um allfällige Verständigungsschwierigkeiten zu kommunizieren, hätte jeweils zu Beginn der Befragung beziehungsweise Anhörung Raum bestanden. 3.1.6 Demgegenüber hielt die Rechtsvertreterin am 24. Februar 2016 fest, dass aufgrund der Beweismittel bei der Beschwerdeführerin eine geistige sowie eine physische Beeinträchtigung vorliegen würden. Das SEM verkenne, dass es der Beschwerdeführerin alleine schon deswegen nicht möglich gewesen sei, Verständigungsschwierigkeiten preiszugeben, geschweige denn die Fragen zu ihrer Asylbegründung korrekt beantworten zu können. Es stelle sich die Frage, ob die Passivität – da das SEM bisher

E-796/2015 keine zweite Anhörung vorgenommen habe – unter dem Aspekt einer Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 2 BV) zu prüfen sei. 3.2 Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Es stellt sich der Sachlage entsprechend vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist beziehungsweise ob sie vernunftsgemäss handeln kann. Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtlichen Wirkungen herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Die Urteilsfähigkeit besteht aus zwei Elementen: einen intellektuellen Faktor, der darin besteht, den Sinn, Nutzen und die Tragweite einer bestimmten Handlung zu erkennen und abwägen zu können. Sodann muss ein zweites Element, der willensmässige Faktor, gegeben sein, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht vernünftig zu handeln, und zwar aus freiem Willen. Die Urteilsfähigkeit ist nicht im abstrakten Sinne festzustellen, sondern vielmehr im relativen Sinne, bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen, zu prüfen (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.2 m.w.H. und 127 I 6 E. 7b.aa). Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Frage. Diese setzt voraus, dass die asylsuchende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftsgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2.a). 3.2.1 Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 14. Dezember 2015 leidet die Beschwerdeführerin an einer schweren Gehörminderung. Eine psychische Beeinträchtigung wird damit nicht attestiert. Die Rechtsvertretung scheint ebenfalls nicht von einer Urteilsunfähigkeit auszugehen, wird doch in der Replikschrift vom 30. März 2015 angeführt, die Beschwerdeführerin könne ihre Einwilligung zur Einsichtnahme in ihre medizinischen Akten geben und ihre Mitwirkungspflicht somit erfüllen. 3.2.2 Aus dem Befragungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die einfachen Fragen über ihren Namen, Geburtstag, Herkunftsort, Schulbildung und über ihre Eltern beantworten konnte (A4 S. 2 f.). Indes konnte sie keine genauen Angaben über ihre Adresse sowie ihren Fluchtweg machen (A4 S. 4 und 6). Als Fluchtgrund nannte sie den aktuellen Bürgerkrieg in Syrien, Leute seien getötet worden (A4 S. 6). Erst an der Anhörung – ihr Bruder E._______ sowie eine Hilfswerksvertretung waren anwesend – eröffnete sie, sie habe mit ihrer Schwester (…) an Kundgebungen

E-796/2015 teilgenommen (A11 S. 4) und sie sei von PKK-Leuten und Arabern aufgesucht worden, die sie hätten töten wollen (A11 S. 3). Indes könne sie sich nicht daran erinnern, ob sie sich persönlich bedroht gefühlt habe (A11 S. 4). Aber sie sei, als ihr (…) getötet worden sei, dabei gewesen (A11 S. 5). In der Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 wird zwar erwähnt, die Beschwerdeführerin sei geistig beeinträchtigt. In den Akten ist indessen keine entsprechende medizinische Abklärung zu finden. Es ist unklar, worauf sich das SEM bei dieser Feststellung stützt. Ausser einer Aussage des Bruders H._______ anlässlich dessen Befragung vom 14. Februar 2014, dass die Beschwerdeführerin "behindert, geistig, nicht voll, aber ein wenig" (Akten N […], A4 S. 5) sei, lassen sich betreffend ihren Geisteszustand keine weiteren Hinweise in den Befragungen oder Anhörungen der Beschwerdeführerin oder ihrer Familienangehörigen finden. Vor den kantonalen Behörden am (…) 2015 teilte H._______ mit, die Beschwerdeführerin habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht, wobei sie nicht über die zweite Klasse hinaus gekommen sei. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an der Befragung zur Person am 14. Februar 2014 zu Protokoll, sie sei nicht zur Schule gegangen und sei Analphabetin (A4 S. 3), weil sie immer bei ihrer Mutter gewesen sei. Indes sei sie gesund (A4 S. 6). Weder ihr Bruder E._______, der die Beschwerdeführerin an die Anhörung vom 4. September 2014 begleitet hatte, noch die Hilfswerksvertretung äusserten sich damals zu allfälligen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Diese erscheint somit zwar emotional stark auf die Mutter bezogen zu sein, indessen nicht unfähig, selbst Erlebtes wiederzugeben. Die Antworten auf die jeweiligen vorinstanzlichen Fragen erwecken den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst war, sich in einem Asylverfahren zu befinden. Auch wenn sie über keine oder geringe Bildung verfügt, erscheint sie als wahrnehmungsfähig und realitätsbezogen, wenn sie Gegebenheiten ihres vertrauten Umfelds schildert (wie z.B. ihren Alltag in B._______). Ob die rudimentäre Schilderung ihres Reisewegs mit einer geistigen Beeinträchtigung zu erklären ist oder damit zu tun hat, dass sie diesen nicht preisgeben will, kann offen bleiben. Zu ihren Ausreisegründen konnte sie – auch wenn es an Details fehlt – im Wesentlichen Auskunft geben. So brachte sie zu Protokoll, dass sie mit ihrer Schwester an (…) Demonstrationen teilgenommen habe und dass die PKK-Leute ins Haus der Familie gekommen seien und beabsichtigt hätten, diese zu töten (A11 S. 4 f.). Es gibt keine Hinweise in den Protokollen darauf, dass sie die gestellten Fragen nicht verstanden oder nicht gehört hätte. Sie gab zwar nur knappe Antworten, schien aber nicht nach Worten zu ringen oder die Hilfe ihrer anwesenden Familienan-

E-796/2015 gehörigen in Anspruch genommen haben zu wollen. Ihren Aussagen entsprechend fühle sie sich in der Schweiz wohl (A11 S. 2), was auch auf den Umstand zurückzuführen sein dürfte, dass ihre wichtigste Bezugsperson, ihre Mutter, zugegen ist. Während des gesamten Verfahrens ergriff sie auch nicht die Gelegenheit, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. November 2015 gefordert, ein ärztliches Zeugnis über ihren geistigen Zustand einzureichen, welches allfällige psychische Beeinträchtigungen respektive verminderte Intelligenz oder gar fehlende Fähigkeit, auch einfache Fragen zu beantworten, hätte belegen können. 3.2.3 Zusammenfassend erscheint die Beschwerdeführerin selber Erlebtes selbständig und freiwillig wiedergeben zu können. Auch wenn ihre Ausdrucksweise knapp und einfach erscheint, hinterlässt sie nicht den Eindruck, dass sie einschneidende Erlebnisse nicht hätte schildern oder nonverbal zum Ausdruck bringen können. Es ist dabei nicht auszuschliessen, dass ihre Gehörsbehinderung und eine starke Bindung an die Mutter zu einer Entwicklungsverzögerung geführt hat. Eine Urteilsunfähigkeit ist indessen nicht ersichtlich. Den Protokollen sind zudem keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin während der Befragung und der Anhörung zu entnehmen (vgl. EMARK 1993 Nr. 15 E. 7 sowie 2006 Nr. 28 E. 8.4). 3.3 In Würdigung der gesamten Umstände und aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich urteilsfähig ist und die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren erfüllt. Der Einwand, angesichts ihrer Beeinträchtigung habe das SEM Verfahrensfehler begangen, ist abzulehnen. Es besteht weder ein Grund, von einer Rechtsverweigerung auszugehen, noch die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

E-796/2015 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin erklärte zunächst, ihre Familie sei wegen des Krieges in Syrien ausgereist (A4 S. 6; A11 S. 4). Später führte sie aus, sie – die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Schwester (A11 S. 4) – hätten (…) an Kundgebungen teilgenommen. Daraufhin seien täglich PKK-Leute und Araber – Männer in Uniformen – zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie mit Pistolen beschossen (A11 S. 3). 5.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 8. Januar 2015 fest, dass die genannten Asylgründe hauptsächlich auf die derzeit herrschende allgemeine Lage in Syrien (Bürgerkrieg) zurückzuführen seien. Indes könne die Beschwerdeführerin keine individuellen und gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend machen. Dieser Eindruck werde zudem durch die Konsultation der Unterlagen ihrer Familienangehörigen bestätigt. Zusammenfassend seien keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund ersichtlich; bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen einzugehen (Art. 7 AsylG). 5.3 In der Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2015 wurde erläutert, dass die Beschwerdeführerin nur schon als Angehörige der Ethnie der Kurden gefährdet sei, da diese Minderheit schon seit langer Zeit diskriminiert werde und schon immer unter ständiger Beobachtung der syrischen Regierungspartei gestanden habe. Darüber hinaus sei die Familie der regierungskritischen Partei PDKS (Partiya Demokrata Kurdistan e Sûriye, Demokratische Partei Kurdistan-Syrien) zugehörig. Dazu komme, dass auch zwischen den Kurden Konflikte vorherrschen würden. So hätten es die Parteien PKK beziehungsweise PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Demokrati-

E-796/2015 sche Einheitspartei) auf Anhänger der PDKS abgesehen. Die Beschwerdeführerin sei folglich vor ihrer Ausreise der Gefahr einer Zwangsrekrutierung, Entführung oder Tötung ausgesetzt gewesen. 5.4 Aus den Unterlagen der Eltern und der Schwester (Akten N […]) geht hervor, dass die Töchter zwar an Demonstrationen teilgenommen haben, indes deswegen keine Probleme gehabt hätten (A4 S. 7; A5 S. 7). Unklar ist, an wievielen Kundgebungen sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester (A6 S. 6; A12 S. 3) beteiligt hat, was indes offen bleiben kann. Herauszuheben ist, dass diese Teilnahmen keine ernstzunehmenden Schwierigkeiten nach sich gezogen haben (A12 S. 3), weshalb die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG diesbezüglich nicht erfüllt sind. Die Besuche der Angehörigen der PKK sind – vor dem Hintergrund der Aussagen der Familienmitglieder – darauf zurückzuführen, dass die Familie mit Geldleistungen an die Milizen versuchte, ihre Sicherheit zu kaufen (A10 S. 5; A11 S. 4). Hierbei gilt festzuhalten, dass diese Eingriffe in die persönliche Freiheit der Familie – wie auch in diejenige der Beschwerdeführerin – nicht genügend intensiv gewesen sind (Art. 3 AsylG). Es sind zudem keine Hinweise ersichtlich, dass die Milizen beabsichtigt hätten, die Beschwerdeführerin zwangszurekrutieren, zumal sie aufgrund ihrer Gehörsminderung nicht einsatztauglich erscheint. Auch aus der Mitgliedschaft des Vaters bei der PDKS und aus der Zugehörigkeit der Familie zur Minderheit der Kurden sind keine konkreten Verfolgungsmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin zu erkennen (Art. 3 AsylG). Schliesslich ist dem SEM im Zusammenhang mit den Schilderungen zur generellen schlimmen Bürgerkriegslage zuzustimmen, dass diesbezüglich keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin ersichtlich ist (Art. 3 AsylG). 5.5 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. Die Vorinstanz hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-796/2015 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da die Vorinstanz am 8. Januar 2015 die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Am 23. Februar 2015 bestellte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kostennote vom 24. Februar 2016 weist einen Gesamtbetrag Fr. 2'909.05 aus. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 7.5 Stunden (à Fr. 220.-) festzusetzen. Als amtliches Honorar sind demzufolge Fr. 1'890.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-796/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Als amtliche Rechtsbeiständin wird MLaw Janine Sommer, Rechtsanwältin, vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'890.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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