Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7936/2015
Urteil v o m 1 4 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
E-7936/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte von Italien herkommend am (…) 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 5. November 2015 erklärte sie, im Dezember 2013 aus Nigeria ausgereist zu sein. Sie sei schliesslich über Libyen am (…) 2015 nach Italien gelangt, bevor sie in der Schweiz eingetroffen sei. Die Vorinstanz gewährte ihr aufgrund des in der Zentraleinheit Eurodac festgestellten Eintrages (Asylgesuch in Italien am […] 2015) am 24. September 2015 das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zu einer Überstellung nach Italien. Die Beschwerdeführerin gab an, während ihres zweitägigen Aufenthalts in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben. Sie habe in Mailand zwei Männer einer nigerianischen Mafia-Bande gesehen. Vor diesen fürchte sie sich, weshalb sie nicht nach Italien zurückkehren möchte. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Ausserdem möchte sie nicht nach Nigeria zurück, denn sie möchte nicht sterben. Das von der Vorinstanz am 11. November 2015 an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme der Beschwerdeführerin (take back-Verfahren) blieb unbeantwortet. B. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 26. November 2015 – eröffnet am 30. November 2015 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Am 26. November 2015 forderte das SEM die Dublin-Unit Italien auf, ihm die Überstellungsmodalitäten mitzuteilen. D. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
E-7936/2015 SEM vom 26. November 2015 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz für das vorliegende Asylgesuch sei festzustellen, und das SEM sei zu verpflichten, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht zu beurteilen, gestützt auf eine (vorgängige) Bundesanhörung. Es sei dabei ein ordentliches Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Vollzugsbehörden seien im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen umgehend anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Ihr sei der Aufenthalt in der Schweiz bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids zu gestatten. Weiter sei sie von der Kostenvorschusspflicht zu entbinden. Mit der Beschwerde wurden Kopien der Seiten 1, 3, 5 und 7 der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 1. Dezember 2015 und eines Schwangerschaftsnachweises vom 4. Dezember 2012 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit einer Ausnahme (vgl. E. 3.3.1) einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
E-7936/2015 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–15 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5 f. zu Art. 18 S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen. 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E-7936/2015 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, aus den Umständen, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2015 in Italien und einen Tag später in der Schweiz Asylgesuche gestellt hat sowie Italien zum Übernahmeersuchen des SEM vom 11. November 2015 innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung bezogen hat, liege die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs bei Italien. Mithin sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin könne demzufolge nach Italien ausreisen, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es existierten keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Beurteilung in ihrer Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Argumente entgegen: (1) Sie erfülle offensichtlich die Voraussetzungen an einen Flüchtling, weshalb geboten sei, sie nicht nach Italien zu überstellen, sondern einem ordentlichen Asylverfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG zuzuführen (Beschwerde S. 3). (2) Sie habe Nigeria wegen einer Mafia-Bande verlassen. Mitglieder dieser Bande hätten sie in Italien entdeckt. Sie fürchte sich vor diesen Leuten, denn diese würden nicht davor zurückschrecken, sie beispielsweise zur Prostitution zu zwingen oder sie zu töten. Dies sei auch der Grund ihrer Flucht aus Italien gewesen (Beschwerde S. 3). (3) Sie sei schwanger und könne dies mit der Kopie eines ärztlichen Attestes vom 4. Dezember 2015 belegen (Beschwerde S. 3). Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass sie während eines Zeitraums von ungefähr sieben Wochen bis zum ärztlichen Kontrolldatum vom 23. November 2015 keine Periode gehabt habe. (4) Die italienischen Zustände im Asylwesen seien mit denen in Griechenland vergleichbar. Man finde sich als Asylbewerber oder Flüchtling bald einmal auf der Strasse und sei sich selber überlassen. Man schlittere ab in ein Leben in grösster Not und ohne Perspektive auf eine Besserung. Die allgemeine Situation und die Lebensumstände von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Italien würden systemische Mängel aufweisen. Folglich
E-7936/2015 hätte eine Rückführung nach Italien schwerwiegende Folgen für sie (Beschwerde S. 3 f.). 3.3 Dieser Einschätzung der Beschwerdeführerin kann aus nachfolgenden Gründen nicht zugestimmt werden. 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass Art. 34 AsylG durch Ziff. I des BG vom 14. Dezember 2012, mit Wirkung seit Februar 2014 (AS 2013 4375), aufgehoben wurde. Folglich ist auf den Antrag, der sich insbesondere auf den aufgehobenen Art. 34 Abs. 3 Bst. b und allenfalls Bst. c AsylG (Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008, bezieht (vgl. Beschwerde S. 2 unten), nicht weiter einzugehen. 3.3.2 Das vorliegende Wiederaufnahmegesuch an Italien stützt sich auf die Angaben aus dem Eurodac-System. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Italien am (…) 2015 ein Asylgesuch gestellt hat. Mangels eines Gegenbeweises der Beschwerdeführerin (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Stand 1.2.2014, K 7 zu Art. 23 Dublin-III-VO) durfte sich das SEM auf den erwähnten Eurodac-Datenbankeintrag stützen, zumal die Zuständigkeit Italiens nicht erloschen war. In diesem Kontext ist anzufügen, dass die zuständigen italienischen Behörden nach der fristgerechten Anfrage des SEM mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt haben. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin steht aufgrund des ärztlichen Attestes vom 4. Dezember 2015 am Beginn einer Schwangerschaft (vgl. E. 3.2 [3]). Anlässlich der BzP vom 5. November 2015 hat sie bestätigt, dass es ihr in gesundheitlicher Hinsicht gut gehe; in psychischer Hinsicht sei ebenfalls nichts Negatives ("Ok.") zu vermelden (vgl. SEM-Akten A4 S. 7). Sollten allfällige Beschwerden im Rahmen ihrer Schwangerschaft auftreten, verfügt Italien über entsprechende Einrichtungen mit ausgebildeten Fachkräften, welche sie behandeln können. Folglich wird die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs durch die Schwangerschaft nicht widerlegt. 3.3.4 Die Befürchtungen, wegen einiger sich angeblich in Italien aufhaltenden Mitglieder einer nigerianischen Mafiabande persönliche Nachteile (Verfolgung, Zwang zur Prostitution bis hin zur Ermordung) gewärtigen zu
E-7936/2015 müssen, stellen praxisgemäss kein Vollzugshindernis in Bezug auf eine Rückführung nach Italien dar, denn Italien verfügt über ein funktionierendes Rechtssystem. Italien gilt als schutzwillig und –fähig. Italien ist in der Lage, die Beschwerdeführerin bei Bedarf vor Kriminellen zu schützen. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Februar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13. Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationalen Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Es darf davon ausgegangen werden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrensund Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die obige Ansicht wird – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Beschwerde S. 3 f.) – durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung herrscht und Einrichtungen für Asylsuchende bestehen, obwohl die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere
E-7936/2015 gegen Niederlande und Italien (Appl. No. 27725/10) vom 2. April 2013, § 78). Es liegen zudem keine erkennbaren Hinweise auf spezifische Beeinträchtigungen physischer und psychischer Art vor (vgl. dazu E. 3.3.3), die ihrer Überstellung nach Italien (vgl. dazu Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05] vom 27. Mai 2008; Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz [Appl. No. 39350/13] vom 30. Juni 2015; vgl. dazu auch BVGE 2009/2) entgegenstehen könnten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz führen würde. 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO wird sodann im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). 4.3 Das SEM hat die wesentliche Umstände, welche die Überstellung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
E-7936/2015 (vgl. E. 3.2 [1-4]) stellen in Bezug auf eine Überstellung nach Italien kein Vollzugshindernis dar. Der Vorinstanz kann insgesamt keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-7936/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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