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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2015 E-7933/2015

December 18, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,601 words·~13 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. November 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7933/2015

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (…).

E-7933/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (…) verliess und mit einem Personenfahrzeug durch ihm unbekannte Länder am 6. September 2015 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. September 2015 ausführte, er habe sich (…) für zwei oder drei Tage in Litauen aufgehalten, um dort inoffiziell zu arbeiten, dass er weiter ausführte, die litauischen Behörden hätten ihm ein Visum ausgestellt, er wisse allerdings weder zu welchem Zweck noch für welchen Zeitraum es gültig sei, dass ihm die Vorinstanz im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte, dass er zu Protokoll gab, er gehe davon aus, Litauen würde ihn im Falle einer Überstellung dorthin in die Ukraine zurückschaffen, wo er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sei, dass er gesund sei, jedoch manchmal – wohl als Folge einer Hirnerschütterung – an Kopfschmerzen leide, nicht gut schlafen könne und Probleme habe, Leuten zu vertrauen, dass das SEM die zuständige litauischen Behörde am 9. Oktober 2015 gestützt auf eine Visa-Nummer (…) und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die litauischen Behörden diesem Ersuchen am 25. November 2015 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 25. November 2015 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn aus der Schweiz nach Litauen

E-7933/2015 wegwies und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Litauens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründete, nachdem die Behörde das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen habe, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Litauen an die zuständigen Behörden wenden und ein Asylgesuch einreichen könne, um die nötigen Unterstützungen beziehungsweise die benötigte medizinische Versorgung zu erhalten, dass Litauen sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Litauen würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seinen gesundheitlichen Vorbringen an die zuständigen Behörden in Litauen wenden könne, im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste sowie keine Hinweise vorlägen, wonach der Staat dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung zukünftig verweigern würde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzughandlungen abzusehen,

E-7933/2015 dass er ferner um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachsuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde namentlich ausführte, er sei zwar im Besitz eines litauischen Visums gewesen, habe sich dort aber nie aufgehalten, dass er als erklärter Kommunist in Litauen gefährdet sei und unklar sei, ob die litauischen Behörden ihn nicht ohnehin zurück in die Ukraine schieben würden, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Berichte mit deutscher Übersetzung zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 9. Dezember 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Litauen per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, jedoch aufgrund der zeitlichen Umstände sowie angesichts dessen, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-richt, 2. Aufl., 2013, S. 76 Rz. 2.112), zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit seiner Rechtsmitteleingabe auszugehen ist, dass auf die frist- und formgerechte Einreichung der Beschwerde demnach einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-7933/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzughandlungen abzusehen, angesichts des vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheides gegenstandslos wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA

E-7933/2015 SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass, wenn ein Antragssteller über ein gültiges Visum verfügt, derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, welcher das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die litauischen Behörden dem von den schweizerischen Behörden gestellten Übernahmeersuchen innert Frist gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin- III-VO zustimmten, dass die Zuständigkeit Litauens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens damit gegeben ist und das – seinen früheren Angaben widersprechende – Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene, er sei gar nie in Litauen gewesen, nichts an dieser Zuständigkeit zu ändern vermag,

E-7933/2015 dass das SEM zutreffend darauf hingewiesen hat, Litauen sei Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass auch davon auszugehen ist, Litauen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Hinweis, man werde ihn unter Umständen in die Ukraine zurückschicken kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die litauischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Litauen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Litauen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen offensichtlich bei Weitem nicht die Schwelle erreichen, die einer Überstellung im Sinne eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK entgegenstehen würden, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend darauf hinwies, die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische

E-7933/2015 Versorgung zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) und keine Hinweise vorlägen, wonach Litauen dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung zukünftig verweigern würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zur Ermessensüberprüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9

E-7933/2015 dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Litauen angeordnet hat, dass schliesslich anzufügen ist, dass der erst auf Beschwerdeebene erhobene pauschale Einwand, Litauen verfolge Kommunisten, offensichtlich haltlos ist, die mit der durch den Bundesrat stattgefundenen Qualifikation Litauens als verfolgungssicheren Staat ("safe country") verbundene Regelvermutung, wonach der Beschwerdeführer dort adäquaten Schutz erhalte, nicht umzustossen vermag und an der vorgenommenen Würdigung nichts ändert, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bisher nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7933/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand:

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