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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2010 E-7927/2010

November 22, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,236 words·~11 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Full text

Abtei lung V E-7927/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . November 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. F._____, geboren (...). August 1983, Pakistan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. November 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7927/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Pakistan eigenen Angaben zufolge am 13. August 2010 in Begleitung von (...) und im Besitz eines mit einem italienischen Schengen-Visum versehenen pakistanischen Reisepasses auf dem Luftweg verlassen hat und gleichentags über den Flughafen Genf in die Schweiz gelangt ist, wo sie am 16. August 2010 im A._____ um Asyl nachsuchte, dass das BFM der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aussagen anlässlich der summarischen Befragung im B._____ vom 30. August 2010 und des italienischen Schengen-Visums in ihrem Reisepass (gültig vom 30. Juli 2010 bis 25. August 2010) bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer all fälligen Wegweisung dorthin das rechtliche Gehör gewährte, dass diese ausführte, sie habe nicht gewusst, dass Italien zuständig sei, es spiele keine Rolle, wo sie mit (...) hingehe, sie würden einfach Schutz brauchen, dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies, dass das Bundesamt sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin anordnete, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines vom 30. Juli 2010 bis 25. August 2010 gültigen italienischen Schengen-Visums, dass folglich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 E-7927/2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags, dass Italien am 15 Oktober 2010 dem Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme der Beschwerdeführerin vom 21. September 2010 gestützt auf Art. 9 Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) zugestimmt habe, dass die Rückführung (recte wohl: Überführung) – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 15. April 2011 zu erfolgen habe, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Kurzbefragung nicht geeignet seien, die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs zu verneinen oder ihre Überführung in diesen Signatarstaat zu verhindern, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf ergäben, Italien halte sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]), dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überführung der Beschwerdeführerin nach Italien bestehen würden, E-7927/2010 dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, weil eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an das BFM, sie nach Irland wegzuweisen, beantragt, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Erlass einer vorsorgli chen Massnahme (unverzügliche Anweisung an die Vorinstanz, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen nach Italien abzusehen), die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen Kopien von Geldtransfers in den Jahren 2007 bis 2010, mehrer Fotos, eines Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers, eines Ausschnittes aus der Zeitung „Daily JURAT“ vom (...) und eine Fürsorgebestätigung vom 10. November 2010 zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 12. November 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 17. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, E-7927/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mangels eines Beleges für den genauen Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist praxisgemäss von der Einreichung der Beschwerde innert Frist auszugehen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen E-7927/2010 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass vorab entgegen der diesbezüglichen Rüge in der Rechtsmitteleingabe festzustellen ist, dass die Vorinstanz mangels Vorhandenseins der diesbezüglichen Voraussetzungen – den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe beabsichtigt, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben – zu Recht darauf verzichtet hat, den Zeitpunkt und den Ort zu nennen, zu dem beziehungsweise an dem sich die Antragstellerin zu melden hat, womit den Anforderungen von Art. 19 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung Genüge getan wird, dass Italien am 15. Oktober 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung dem Ersuchen des BFM vom 21. September 2010 um Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hat, weshalb die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs auf dieses Land übergegangen ist, dass die Beschwerdeführerin somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass sich die Entgegnung in der Beschwerde, Irland sei für das vorliegende Asylverfahren zuständig, als haltlos erweist, zumal es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin beim Vater um einen britischen Staatsangehörigen handle, der in Irland lebe (vgl. Akten BFM A1/11 S. 3), weshalb Art. 7 und Art. 8 Dublin-II-Verordnung offensicht lich nicht zur Anwendung gelangen, E-7927/2010 dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass das Abkommen zwischen Libyen und Italien vom 10. Juni 2009 nicht Personen betrifft, die sich bereits im Europäischen Raum befinden, weshalb die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nichts zu befürchten hat, dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, Italien weise asylsuchende Personen systematisch (Kettenabschiebung) nach Libyen weg, jeglicher Grundlage entbehrt, und an dieser Stelle einzig der Klarheit halber darauf hingewiesen wird, dass es entsprechende Vorhaltungen an die Adresse Italiens einzig in Bezug auf sogenannte Bootsflüchtlinge gibt, welche auf hoher See angehalten werden, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7542/2010 vom 29. Oktober 2010 und D-7650/2010 vom 3. November 2010), dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden gar bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, E-7927/2010 dass es nicht Sache der Schweiz, sondern der für den Asylantrag zu ständigen italienischen Behörden sein wird, allenfalls die irischen Behörden im Rahmen der Humanitären Klausel gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung darum zu ersuchen, die Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen mit ihrem eigenen Angaben zufolge in Irland wohnhaften Vater zusammenzuführen und deren Asylgesuch zu prüfen, dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumente einzugehen, zumal diese offensichtlich nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-7927/2010 dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Verfahrensanträge (Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) hinfällig geworden sind, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7927/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10

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