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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2015 E-7921/2015

December 17, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,773 words·~14 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. November 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7921/2015

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).

E-7921/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 31. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 15. September 2015 im Wesentlichen geltend machte, sie sei zusammen mit ihrer Familie am 29. Juni 2015 aus Syrien ausgereist, dass sie bei der Durchreise in Bulgarien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden sei, dass sie ferner angab, zwei Geschwister sowie ihre Mutter seien in der Schweiz, dass ihr im Rahmen dieser Befragung zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zum mutmasslichen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch mit Wegweisung nach Bulgarien das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sie dazu erklärte, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, weil Menschen dort keine Rechte hätten und sie hätten in die Schweiz kommen wollen, dass ihr zu ihrem Gesundheitszustand ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei sie erklärte, gesund zu sein, dass das SEM mit am 30. November 2015 eröffneter Verfügung vom 24. November 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

E-7921/2015 und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden eine "Garantie betreffend die Zusicherung der menschenwürdigen Behandlung der Beschwerdeführerin sowie der Berücksichtigung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere der EMRK" einzuholen, dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchen liess, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und der Beschwerdeführerin sei der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und die Migrationsbehörden des Kantons C._______ seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen (einschliesslich Papierbeschaffung) abzusehen, der Beschwerdeführerin sei vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden Wiedererwägungsverfahrens, insbesondere in die Akten A1/2, A13/1 und A16/1 zu gewähren, eventualiter sei zu den genannten Akten das rechtliche Gehör zu gewähren, nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, dass die damals zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien per Telefax vom 9. Dezember 2015 antragsgemäss per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-7921/2015 dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vorbehältlich nachfolgender Erwägungen) einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit nur summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei Einsicht in die Akten A1/2, A13/1 und A16/1 verweigert worden, dass es sich beim Aktenstück A1/2 gemäss Aktenverzeichnis um eine unwesentliche, bei A13/1 um eine interne und bei A16/1 um die Akte einer anderen Behörde handelt, dass kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten besteht, das heisst in Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung (BGE 115 V 297 E. 2g/aa) oder der Organisation des technischen Ablauf des amtsinternen Prozederes dienen, dass hingegen insbesondere auch verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen keine internen Akten darstellen (BGE 115 V 297 E. 2g/bb), dass es sich bei A13/1 (interner E-Mailwechsel) entgegen der Beschwerde eindeutig um eine interne Akte gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt, in die keine Einsicht gewährt werden muss, weshalb das Gesuch um Einsicht in diese Akte und die Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu abzuweisen ist, dass in Akten einer anderen Behörde gemäss der von der Beschwerdeführerin angerufenen Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 im Verfahren E-5971/2013 zwar unter Umständen von der verfügenden Behörde "in geeigneter Weise" Einsicht zu erteilen ist,

E-7921/2015 dass es sich bei A16/1 aber um eine Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Kantons D._______ handelt, mit welcher der Kantonswechsel angezeigt wird und an deren Offenlegung keinerlei Rechtsschutzinteresse dargetan worden oder ersichtlich ist, weshalb das Recht auf Akteneinsicht diesbezüglich nicht verletzt ist, dass es sich bei der Akte A1/2 um das Personalienblatt, welches die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ausgefüllt hat, mithin um eine Eingabe von Parteien im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG handelt, dass der Beschwerdeführerin folglich eine Kopie dieses Aktenstücks zusammen mit dem Urteil zuzustellen ist, dass das SEM dieses Aktenstück aber zu Recht als unwesentlich eingestuft hat, weshalb keine Gehörsverletzung erkennbar ist, dass daher kein Anlass besteht zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung, dass die Rüge der Gehörsverletzung auch hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Verfügung, wie nachfolgend aufgezeigt, unbegründet ist, dass dies auch für die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung gilt, dass die Vorinstanz nämlich nicht gehalten ist, jedes Sachverhaltselement in der Begründung ausdrücklich zu erwähnen, dass insbesondere die Rüge, die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien gezwungen worden sei, sich die Fingerabdrücke nehmen zu lassen, unbegründet ist, da dieses Sachverhaltselement nicht geeignet ist, an der staatsvertraglichen Zuständigkeit Bulgariens etwas zu ändern, zumal, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dafür die illegale Einreise in das Hoheitsgebiet eines Dublin-Mitgliedstaates massgeblich ist und nicht die Frage, ob die betreffende Person dort ein Asylgesuch gestellt hat, dass insbesondere die Fluchtgründe im Dublin-Verfahren nichts zur Sache tun,

E-7921/2015 dass daher kein Anlass für eine Anhörung besteht, zumal der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör rechtskonform gewährt wurde, sie auf Beschwerdeebene erneut Gelegenheit hatte, sich zu einer Überstellung nach Bulgarien zu äussern und bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs.1 AsylG eine Anhörung ohnehin ausgeschlossen ist (Art. 36 Abs. 1 AsylG), dass, da die formalen Rügen unbegründet sind, kein Anlass zur Kassation der angefochtenen Verfügung besteht, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 9. August 2015 in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war, dass sie diesen Sachverhalt an der Kurzbefragung bestätigte,

E-7921/2015 dass das SEM die bulgarischen Behörden am 24. September 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO ersuchte und die bulgarischen Behörden dem Ersuchen am 23. November 2015 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin volljährig ist (vgl. Art. 8 Dublin-III-VO), ihr Bruder und ihre Mutter in der Schweiz keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sind (vgl. Art. 9 und10 Dublin-III-VO), ein Familienverfahren nach Art. 11 Dublin-III-VO mangels Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ausscheidet und sie über keinen Aufenthaltstitel verfügt (vgl.(Art. 12 Dublin-III-VO), dass sie mangels Minderjährigkeit (vgl. Art. 6 und 8 Dublin-III-VO) sowie mangels Begünstigung ihrer Angehörigen durch den Status internationalen Schutzes (vgl. Art. 9 Dublin-III-VO) entgegen der Beschwerde auch aus Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten kann, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass entgegen der Beschwerde von der Vermutung auszugehen ist, Bulgarien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass entgegen der Beschwerde keine wesentlichen Gründe für die Annahme ersichtlich sind, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen

E-7921/2015 für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Bulgarien die Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden enthält, umgesetzt hat, und die Beschwerdeführerin sich somit an die zuständigen Behörden wenden kann, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung in Bulgarien zu erhalten, dass die Überstellung nach Bulgarien daher entgegen der Beschwerde nicht unmöglich ist, dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten, dass aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, es bestehe für sie die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da sie weder anlässlich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass die Beschwerdeführerin keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungsweise ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingung vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass daher entgegen der Beschwerde eine Einzelfallprüfung, wie sie das Gericht im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn verlangt (vgl. BVGE 2015/9), nicht erforderlich ist, dass es vielmehr der Beschwerdeführerin obliegt, die Vermutung, dass sich Bulgarien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, umzustossen, was ihr nicht gelungen ist,

E-7921/2015 dass nach dem Gesagten entgegen der Beschwerde auch keine individuellen Zusicherungen bei den bulgarischen Behörden einzuholen sind, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen, dass sich unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht aufdrängt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Beschwerdeverfahren jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 8) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist

E-7921/2015 und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass Überstellungshindernisse bereits im Rahmen der Eintretensfrage geprüft und verneint worden sind, dass in diesem Verfahren für Ersatzmassnahmen im Sinne einer vorläufigen Aufnahme naturgemäss kein Raum besteht, dass deshalb auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, soweit er auf die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme abzielt, nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der vorsorgliche Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7921/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

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