Abtei lung V E-7920/2007/ luc/fea/gsi {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A_______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2007 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7920/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus Suleymaniya im Nordirak, suchte am 3. Juli 2005 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2007 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Das BFM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers – er habe sich als Sympathisant der irakischen kommunistischen Arbeiterpartei betätigt, insbesondere die Partei finanziell unterstützt und Parteizeitungen in seinem Haus aufbewahrt, was den Behörden bekannt geworden sei – angesichts unsubstanzierter und unplausibler Darstellungen als nicht glaubhaft gemacht. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit ausschloss und diesen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Ziff. 4 des Dispositivs). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 5. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich wieder für zumutbar. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. D. Am 24. September 2007 nahm der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin Stellung und ersuchte darum, es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Er machte im Wesentlichen geltend, dass weiterhin eine Situation allgemeiner Gewalt im Irak herrsche. Zudem sei jene Person, welche ihm vor seiner Ausreise regelmässig die Parteizeitungen zur Verteilung weitergegeben habe, vor zehn Monaten inhaftiert worden und seine Ehefrau sei mehrfach zum Verhör vorgeladen worden, wo sie über den Verbleib und Aufenthaltsort ihres Ehemannes hätte Auskunft geben E-7920/2007 sollen. Da sie weitere Befragungen und anderweitige Nachteile befürchtet habe, sei sie schliesslich zusammen mit dem Vater des Beschwerdeführers in den Iran geflüchtet, wo sie zur Zeit bei Verwandten in (...) lebe. Aufgrund dieser Vorkomnisse müsse somit von einer konkreten Gefährdung für den Beschwerdeführer und seine Verwandten ausgegangen werden. E. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, ordnete den Wegweisungsvollzug an und setzte als Ausreisefrist den 19. Dezember 2007 fest. F. Am 22. November 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2007. Weiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Begründung wurde, gestützt auf Berichte internationaler Organisationen und Medien, erneut auf die prekäre Lage im Nordirak hingewiesen, wo Bombenattentate, Entführungen und Militäraktionen zur Tagesordnung gehörten. Des Weiteren sprächen individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da der Beschwerdeführer von den staatlichen Organen verfolgt werde und an seiner Stelle nun seine Ehefrau behelligt werde. Als Beweis wurde ein Brief der Ehefrau aus ihrem Exil im Iran samt Zustellcouvert beigelegt. Um die Angaben bezüglich seiner Unterstützung der Worker Communist Party of Iraq (WCPI) zu stützen, reichte der Beschwerdeführer zudem einen Brief der schweizerischen Parteiniederlassung ein. G. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. E-7920/2007 H. In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Dezember zur Stellungnahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, replikweise Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände- E-7920/2007 rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig festgesellt ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. Verfügung des BFM vom 28. Februar 2007, oben Bst. B), kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des E-7920/2007 flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann gilt es zu prüfen ob Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die mit der Beschwerde eingereichten Schriftstücke sind nicht geeignet, eine solche konkrete Gefahr ("real risk") glaubhaft aufzuzeigen. Bezüglich des Schriftstückes der WCPI vom 16. Oktober 2007 ist anzumerken, dass dieses Schreiben völlig unsubstanziert ist und einzig ausführt, dass der Beschwerdeführer die kommunistische Partei als "Supporter" unterstützt habe. Es wird jedoch in keiner Weise dargelegt, in welcher Art und Weise diese Unterstützung stattgefunden habe. Ein politisches Engagement des Beschwerdeführers – wie es bereits im Asylverfahren vom BFM als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt wurde, wobei die entsprechenden Feststellungen damals unangefochten geblieben sind – und eine daraus resultierende Gefährdung werden mit diesem Bestätigungsschreiben nicht glaubhaft aufgezeigt. Zum Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers ist zu erwähnen, dass hiermit zwar die Aussage gestützt wird, dass sich die Ehefrau sehr wahrscheinlich im Iran aufhält, da der entsprechende Umschlag einen iranischen Poststempel aufweist. Der Brief der Ehefrau ist jedoch als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren und vermag eine angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers, die im bisherigen Asylverfahren nicht glaubhaft aufgezeigt worden ist, nicht darzutun. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmung zulässig. E-7920/2007 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 4.2.2 Der Beschwerdeführer stammt zwar ursprünglich aus Bagdad, lebte jedoch seit 20 Jahren in Suleymaniya im Nordirak. Selbst wenn aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nun davon ausgegangen wird, dass seine Ehefrau und sein Vater in den Iran geflüchtet sind, leben weiterhin einige seiner Brüder und Schwestern in Suleymaniya und über all die Jahre dürfte der Beschwerdeführer auch ausserhalb seiner Verwandtschaft ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut haben. Aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als (...) ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat auch wirtschaftlich wieder integrieren kann. Des Weiteren wird ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern. Der Beschwerdeführer ist ein (...) junger und gesunder E-7920/2007 Mann, womit auch in diesem Punkt keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr sprechen. Gesamthaft gesehen kann somit der Vollzug der Wegweisung als zumutbar betrachtet werden. 4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich gewürdigt hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2007 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde jedoch mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 gutgeheissen und folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) E-7920/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) ( in Kopie, Beilage: Irakischer Identitätsausweis) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Seite 9