Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7900/2015
Urteil v o m 4 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (…).
E-7900/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien Anfang Juli 2015 und gelangte am 22. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 21. August 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und habe vor seiner Ausreise in Derik gelebt. Er stamme aus einer politischen Familie und sei deshalb gefährdet. Im Mai 2015 sei sein Vater nach Damaskus gereist und auf der Rückreise von islamistischen Extremisten entführt worden. Zuerst hätten die Entführer seinen Vater gegen dessen Cousine, (…) sei, austauschen wollen. Vier Wochen später sei er jedoch gegen ein Lösegeld freigelassen worden. Aufgrund dieser Vorkommnisse und der Kriegssituation habe er anfangs Juli 2015 zusammen mit seiner Familie Syrien Richtung Türkei verlassen. B. Mit Verfügung vom 5. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 5. November 2015 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 5. November 2015 aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 15. Dezember 2015 ging eine Fürsorgebestätigung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E-7900/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu wenig abgeklärt habe. Er vermischt in seinen diesbezüglichen Beschwerdevorbringen die Rügen einer Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht), einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) sowie einer mangelhaften Beweiswürdigung. 3.2 Vorliegend ist weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
E-7900/2015 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rolle von B._______ sei nicht genügend abgeklärt worden. Diese Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung zu seinem Verhältnis zu B._______ und zu einer sich daraus resultierenden Gefährdung für ihn selbst befragt (SEM- Akten, A8/12 F12 ff.). Auch in der angefochtenen Verfügung wurde von der Vorinstanz darauf abgestellt, dass die Cousine des Vaters des Beschwerdeführers die (...) sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). Dieser Sachverhalt wurde aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sodann als nicht asylrelevant eingestuft. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt nicht vor. 3.2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, in wie weit sich das Verhalten seines Bruders, der sich ebenfalls in der Schweiz befindet, auf seine Gefährdung auswirke. Der Beschwerdeführer substantiiert dieses Vorbringen jedoch mit keinem Wort. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist diesbezüglich auch nicht ersichtlich.
E-7900/2015 3.2.4 Inwieweit das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht als dessen Teilgehalt verletzt sein sollte, substantiiert der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Eine Verletzung ist auch nicht ersichtlich. Eine sachgemässe Anfechtung der Verfügung ist problemlos möglich gewesen. 3.3 Zusammenfassend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig und richtig erstellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Ob die Vorinstanz das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung zu Unrecht verneint hat, ist Sache der Beweiswürdigung und nachfolgend zu prüfen. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Dass er Syrien wegen der zunehmenden Gewalt habe verlassen müssen, sei nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten. Die Entführung seines Vaters sei nicht gezielt gegen ihn gerichtet gewesen. Da er in einem von der Partei der Demokratischen Union (PYD) dominierten und von den Volksverteidigungseinheiten (YPG) geschützten Gebiet lebe, bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er bei einem Verbleib in der Heimat in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen wäre. 5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen soll. Lediglich bringt er, ohne nähere Begründung, vor, es sei von einer Reflexverfolgung auszugehen.
E-7900/2015 5.2.1 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. 5.2.2 Trotz des familiären Hintergrunds vermag der Beschwerdeführer den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens islamischer Extremisten in seinem konkreten Fall nicht zu erbringen. Aus der angeblichen Entführung seines Vaters kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass er selbst auch gefährdet ist. Weitergehend substantiiert er nicht, inwiefern seine angebliche Furcht vor Verfolgung begründet ist. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei B._______ um die Cousine seines Vaters handelt (SEM-Akten, A8/12 F30) und demzufolge kein nahes Verwandtschaftsverhältnis besteht. Bestätigt wird diese Aussage dadurch, dass der Beschwerdeführer als primären Grund für seine Ausreise den Krieg in Syrien angibt (SEM-Akten, A4/11 S. 6). 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich mit seinem Eventualbegehren, wonach er als Flüchtling anzuerkennen sei, sinngemäss auf subjektive Nachfluchtgründe. In seiner Beschwerde bringt er jedoch nichts zur Begründung von Nachfluchtgründen vor. Nachfluchtgründe sind auch nicht ersichtlich. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
E-7900/2015 einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-7900/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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