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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2010 E-7898/2010

November 16, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·896 words·~4 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Full text

Abtei lung V E-7898/2010 E-7975/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, angeblich staatenlos/russischer Herkunft, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, sowie Haftüberprüfung; Verfügung des BFM vom 3. November 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7898/2010 E-7975/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2010 – eröffnet am 4. November 2010 – erkannte, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2010 nicht einzutreten, dass das BFM die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland sowie deren Vollzug anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM weiter verfügte, der Beschwerdeführer werde zur Sicherstellung des Vollzuges während höchstens 20 Tagen in Ausschaffungshaft genommen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, die Ziffern 1 bis 6 des Entscheides des BFM vom 3. November 2010 seien aufzuheben, das BFM sei zu verpflichten, den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. September 2010 zu bearbeiten, die Ziffern 7 und 8 des Entscheides des BFM vom 3. November 2010 seien aufzuheben und das BFM habe die Gerichtskosten zu tragen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, er habe im Empfangszentrum keinen Asylantrag, sondern am 30. September 2010 einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose gestellt, dass er mit der Rechtsmitteleingabe "Verletzungen gegen das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954 und gegen die Freizügigkeit" rügt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 11. November 2010 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) per sofort aussetzte, E-7898/2010 E-7975/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich begründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e AsylG; Art. 111a AsylG), dass sich aus der Anhörung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 6. Oktober 2010 ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigte, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen und dies wiederholt unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass vor diesem Hintergrund der angefochtenen Verfügung des BFM vom 3. November 2010 die sachliche und rechtliche Grundlage fehlt, dass gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 80 Abs. 1 zweiter Satz AuG das BFM eine asylsuchende Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid im Zusammenhang mit einem Nichteintretens- E-7898/2010 E-7975/2010 entscheid nach den Art. 32 - 35a AsylG (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) in einer Empfangsstelle eröffnet wurde und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist, dass es, wie soeben festgestellt, unter dem vom BFM herangezogenen Titel an den Voraussetzungen der angeordneten Haft fehlt und die Anordnung der Ausschaffungshaft bundesrechtswidrig ist, dass der Antrag auf Aufhebung der Ziffern 7 und 8 der angefochtenen Verfügung daher gutzuheissen ist, dass der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist, dass die Verfügung des BFM vom 3. November 2010 in allen Dispositivpunkten aufzuheben ist, dass demnach die Beschwerde gutzuheissen ist, dass das BFM anzuweisen ist, vielmehr das Gesuch des Beschwerdeführers zur Anerkennung als Staatenloser im Rahmen der rechtlichen Grundlagen zu prüfen, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), (Dispositiv nächste Seite) E-7898/2010 E-7975/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung des BFM wird aufgehoben. 3. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 4. Das BFM wird angewiesen, das Gesuch des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Staatenlosigkeit zu prüfen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 5

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