Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.01.2016 E-7887/2015

January 6, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,316 words·~12 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 2. November 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7887/2015

Urteil v o m 6 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch B._______, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).

E-7887/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 24. Juni 2013 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 4. Juni 2014 machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Eritrea, sei nahe Verwandte des früheren eritreischen Aussenministers, sei Freiheitskämpferin gewesen und habe bis 1997 Militärdienst geleistet. Im Januar 2013 habe sie an einem missglückten "Putschversuch" in Asmara mitgewirkt. B. Mit Verfügung vom 2. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 2 und 3 aufzuheben und das Verfahren zwecks weiterer Abklärungen und erneuter Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die Erhebung der Verfahrenskosten und des Kostenvorschusses zu erlassen und bei Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-7887/2015 2. 2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E-7887/2015 3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.4 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.5 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz bejaht die Flüchtlingseigenschaft infolge illegaler Ausreise aus Eritrea, lehnt das Asylgesuch jedoch infolge Unglaubhaftigkeit und fehlender Asylrelevanz ab. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise ihre Tätigkeit in Bezug auf den Putschversuch nicht schildern können. Die Angabe, sie habe von ihrem Mann die Befehle erhalten, stehe in Widerspruch zu den Aussagen, sie wisse nicht, inwiefern er am Putschversuch beteiligt und wo er zu diesem Zeitpunkt gewesen sei. Zu anderen Details, wie der Festnahme ihres Mannes, werde keine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermittelt. Sodann sei das Verbrennen von Papieren ohne Inhaltskenntnisse unglaubhaft. Im Übrigen wirke es konstruiert, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Warnung geflohen sei und be-

E-7887/2015 reits das notwendige Geld auf sich getragen habe. Ebenso sei zu bezweifeln, dass sie die Kopie ihrer Identitätskarte zufällig, aufgrund einer Vorsprache bei der Verwaltung, zum Zeitpunkt des warnenden Anrufs auf sich getragen habe. Was die Asylrelevanz anbelange, habe die Beschwerdeführerin seit 16 Jahren nicht mehr Militärdienst geleistet, weshalb eine Ausreise nicht zugleich auch als Desertion angesehen werden könne. Ihr Cousin sei bereits zwölf Jahre vor ihrer Ausreise verhaftet worden und sie habe in dieser Hinsicht auch keine konkreten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie sei nur vier Jahre zur Schule gegangen, weshalb sie sich nicht detailliert und logisch ausdrücken könne. Die Fragen, insbesondere zu Ihrer Rolle in Bezug auf den Putschversuch, hätten wiederholt werden müssen. Indem es die Vorinstanz unterlasse habe, auf diese Gegebenheit Rücksicht zu nehmen beziehungsweise indem ein für die Beschwerdeführerin zu hoher Beweismassstab angesetzt worden sei, sei Bundesrecht verletzt worden. Die Vorinstanz habe sich mit nur einer Antwort zur Frage der Rolle ihres Mannes am Putschversuch und zu dessen Verhaftung beschränkt, womit der rechtserhebliche Sachverhalt in einem asylrelevanten Punkt nicht genügend erhoben worden sei. Da die Beschwerdeführerin eine eher kleinere Rolle am Putschversuch gespielt habe, sei durchaus plausibel, dass sie keine genaueren Details habe kennen können. Sodann verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör, indem sie es unterlassen habe, der Beschwerdeführerin eine Möglichkeit zur Stellungnahme zum vermeintlichen Widerspruch in Bezug auf den Inhalt der verbrannten Dokumente zu geben. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid in Bezug auf die Kopie der Identitätskarte auf Aussagen stütze, welche die Beschwerdeführerin nur im Konjunktiv beziehungsweise nicht gemacht habe, lege sie ihrem Entscheid einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde und stelle den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig fest. 4.3 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen Rechtsverletzungen vor. Diese Rügen (Gehörsverletzung und Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes) finden jedoch keinen Halt in den Akten und erweisen sich als Erklärungsversuche der zu oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin. So ist bereits die Erklärung, die Beschwerdeführerin sei nur vier Jahre zur Schule gegangen, weshalb sie sich nicht detailliert und logisch habe ausdrücken können, in diesem Sinne zu werten.

E-7887/2015 Der Putschversuch steht im Zentrum der Vorbringen. In der Erstbefragung antwortet die Beschwerdeführerin hierzu, sie könne keine Details nennen; weil sie Kleinkinder zuhause gehabt habe, sei sie nicht so viel draussen gewesen (SEM-Akten, A4, S. 8). Ebenso stereotyp ist die Angabe auf die Frage, was der Geheimdienst von ihr verlangt habe: "Ich war nicht zuhause. … Per Telefon habe ich davon erfahren." (SEM-Akten, A4, S. 8). Selbst die Zweitbefragung lässt keinen anderen Schluss zu. Auch hier erschöpft sich die Beschwerdeführerin in repetitiver Eindimensionalität und hält schliesslich fest, man könne es nicht genau erklären, weshalb es nicht zu diesem Putschversuch gekommen sei. Es sei ihr telefonisch mitgeteilt worden, dass der Putsch gescheitert sei (SEM-Akten, A11, S. 6 ff.). Die Vorinstanz erkennt zu Recht Detailarmut. Der gesetzliche Beweismassstab gilt für alle gleich und wurde vorliegend korrekt zur Anwendung gebracht. Die Rüge ist unbegründet. Sodann wird gerügt, die Vorinstanz beschränke sich mit nur einer Antwort auf die Frage der Rolle des Ehemannes am Putschversuch und zu dessen Verhaftung, womit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erhoben worden sei. Das Gericht teilt auch diese Auffassung nicht und folgt derjenigen der Vorinstanz. Die Fragen und Anzahl der Fragen sind im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Es wurde bereits in der Erstbefragung eine Frage zu ihrem Mann gestellt und es folgten weitere 13 in der Zweitbefragung, die direkt oder indirekt mit ihrem Mann und seinem angeblichen Beitrag am Putschversuch in Verbindung stehen (SEM-Akten, A4, S. 8 und SEM-Akten, A11, S. 4, 5, 8 und 9). Dass die vorinstanzliche Verfügung nur auf eine Auswahl von Antworten zurückgreifen kann, ergibt sich aus der Sache selbst. Die Rüge geht fehl. Was die vorgeworfene Gehörsverletzung anbelangt ist das Folgende festzustellen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wurde der Beschwerdeführerin in der Zweitbefragung die Gelegenheit gegeben, sich zu den Dokumenten nochmals zu äussern. Trotzdem wiederholt sie nur, sie habe diese verbrannt (SEM-Akten, A11, S. 11). Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, um was für Papiere es sich gehandelt habe, habe sie doch die Schule besucht und das Personalienblatt selbstständig ausgefüllt, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist bei ihrer Argumentation im Asylverfahren auch nicht gehalten, zu jedem Widerspruch im Detail eine Stellungnahme einzuholen. Somit geht auch diese Rüge fehl.

E-7887/2015 Schliesslich ist der vorinstanzlichen Verfügung auch kein aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Die Vorinstanz hat – trotz unklarer Formulierung – aus den Aussagen der Beschwerdeführerin richtig entnommen, dass sie "hätte" zu den Behörden gehen "müssen" und deswegen die Kopie ihrer Identitätskarte auf sich trug. Diese Kopie hätte sie folgerichtig nicht auf sich getragen, hätte sie nicht zu den Behörden gehen wollen. Nur schon das Vorbereiten – indem die Beschwerdeführerin die Kopie auf sich trägt für eine allfällige Visite bei den Behörden – steht im Widerspruch mit ihrer Furcht vor den Behörden. Ein weiteres Indiz der Unglaubhaftigkeit wurde in der Tatsache erkannt, dass die Beschwerdeführerin nach einem warnenden Anruf sofort geflohen sein soll und zu diesem Zeitpunkt sowohl diese Kopie als auch das Geld für die Flucht auf sich getragen haben soll (SEM-Akten, A11, S. 10). Folglich ist auch dieser Vorwurf gehaltlos. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist auch im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Ausführungen zur fehlenden Asylrelevanz (seit 16 Jahren kein Militärdienst, zwölf Jahre vor Ausreise verhafteter Cousin) sind genauso wenig zu beanstanden, wie diejenigen zur Glaubhaftigkeit. Wie gezeigt, erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Erklärungsversuchen und appellatorischer Kritik und sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Schlussfolgerung umzustossen oder in Frage zu stellen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden

E-7887/2015 Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses und einer angemessenen Parteientschädigung gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7887/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

E-7887/2015 — Bundesverwaltungsgericht 06.01.2016 E-7887/2015 — Swissrulings