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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2012 E-7881/2010

August 24, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,738 words·~19 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7881/2010

Urteil v o m 2 4 . August 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 / N (…).

E-7881/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 7. Mai 2009 auf dem Seeweg und gelangte über Indien, Dubai und nach einem Aufenthalt von 13 Tagen in Italien am 17. Juni 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2009 fand im EVZ B._______ die summarische Befragung und am 1. Juli 2009 die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. Anlässlich der Befragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Nordprovinz), wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen sei. In den Jahren 2006 bis 2008 sei er Mitglied einer Schülerorganisation in D._______ gewesen und habe als solches zusammen mit anderen Mitgliedern auf der Strasse demonstriert und Flugblätter verteilt. Die Schülerorganisation habe sich unter anderem auch für die Freilassung von Gefangenen eingesetzt und habe gegen die SLA (Sri-Lanka Army) gekämpft. Am 17. April 2006 seien alle Mitglieder der Organisation von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mitgenommen und nach E._______ gebracht worden, um dort ein zweiwöchiges Selbstverteidigungs-Training zu absolvieren. Daraufhin habe er wieder nach Hause gehen und seiner Arbeit für die Verbindung nachgehen dürfen. Einige von ihnen seien den LTTE beigetreten, er hingegen nicht. Am 20. Februar 2007 sei er von der SLA festgenommen und 48 Tage ins Camp von D._______ gebracht worden. Da sie ihn verdächtigt hätten, ebenfalls LTTE-Aktivist zu sein, hätten sie ihm einige Gefangene vorgeführt, die er hätte identifizieren sollen. Zudem sei er verhört und täglich mit Holzknüppeln geschlagen und mit Schuhen getreten worden. Mit Hilfe des Priesters E. und einer weiteren Person sei er am 28. März 2007 freigelassen worden. In der Folge sei er bis Ende August 2008 ungefähr fünf bis sechs Mal für zwei oder drei Tage von der SLA festgenommen und ins Camp von D._______ gebracht worden, wo sie ihn geschlagen hätten. Am 31. August 2008 hätten Soldaten in seiner Abwesenheit beim ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei eine codierte Landkarte der LTTE gefunden, die ein Kollege (N.) bei ihm deponiert habe. Aus Angst, erneut festgenommen zu werden, sei er zu seiner Tante nach F._______ (Jaffna) geflüchtet und habe sich dort versteckt. Während seines Aufenthalts in F._______ sei er mehrmals zu Hause in C._______ gesucht worden. Sein Kollege N. sei am 8. Januar 2009 von der SLA

E-7881/2010 festgenommen und getötet worden. Vor diesem Hintergrund sei er am 7. Mai 2009 mit einem Boot aus seinem Heimatland ausgereist. B. Am 6. Januar 2009 reichten sein Bruder (N …) und am 3. Mai 2009 seine Schwester (N …) Asylgesuche in der Schweiz ein. C. Eine vom Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichte Identitätskarte erwies sich als Totalfälschung. Am 31. August 2010 wurde ihm zum Ergebnis des Urkundenlabors das rechtliche Gehör gewährt, wozu er mit Schreiben vom 9. September 2010 Stellung nahm. D. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und zog die Identitätskarte im Sinne von Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein. E. Mit Eingabe 8. November 2010 – Datum Poststempel – erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Sachverhaltsergänzung sowie zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er – unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheit der Familie – die Vereinigung seines Verfahrens mit jenen seiner Geschwister. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit jenen seiner Geschwister (E-7880/2010 und E-7882/2010) ab und setze Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Am 22. November 2010 wurde dieser einbezahlt.

E-7881/2010 G. Mit Eingabe vom 9. März 2011 liess der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des Friedensrichters H.G., Beauftragter der Gerichtsmedizin, G._______, vom 8. November 2011 und ein Bestätigungsschreiben des Priesters E. von C._______, vom 18. Dezember 2010 in Original sowie Kopien einer Bestätigung der ärztlichen Behandlung seines Vaters vom 3. Juni 2009 bis am 9. Juni 2009 im Central Hospital G._______ und von vier Todesregisterauszügen zu den Akten reichen. H. Am 31. Juli 2012 liess sich das BFM vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2012 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Wie in der Zwischenverfügung vom 12. November 2010 erwähnt, wurde mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die am 8. November 2010 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Damit ist die Beschwerde

E-7881/2010 frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte

E-7881/2010 Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Dazu führte es aus, da sich seine zu den Akten gereichte Identitätskarte aufgrund des Berichts des Urkundenlabors der Kantonspolizei I._______ als Fälschung erwiesen habe und er den Fälschungsergebnissen nichts Stichhaltiges habe entgegenhalten können, sei seine Glaubwürdigkeit in Frage gestellt, zumal er seine Vorbringen aus seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas ableite, welche jedoch nicht feststehe. Zudem seien seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt im Lager von D._______ wenig konkret und undifferenziert ausgefallen, obwohl der sich dort längere Zeit aufgehalten habe. So hätten sich seine Aussagen darauf beschränkt zu sagen, er sei jeden Tag geschlagen und verhört worden, was nicht den Schilderungen einer Person entspreche, die wirklich wochenlang inhaftiert und misshandelt worden sei. Genauso einsilbig und pauschal seien seine Aussagen zu den darauffolgenden kurzen Inhaftierungen ausgefallen, von denen er gesagt habe, sie seien alle gleich verlaufen. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen den Monat seiner letzten Teilnahme an einer Demonstration zu nennen, obwohl er gewusst habe, dass es im Jahr 2007 vor dem Februar gewesen sein müsse. Auch seien seine Angaben zu seinen Aktivitäten während seiner Zeit bei der Schülerorganisation dürftig ausgefallen. Darüber hinaus habe er weder angeben können, wie oft er während seiner Zeit im Versteck gesucht worden sei noch ob sein Kollege N. Mitglied der LTTE gewesen sei. Schliesslich habe er auch die Frage, ob die Landkarte überhaupt beschlagnahmt worden sei oder nicht, nicht beantworten können. http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21

E-7881/2010 Des Weiteren seien seine Ausführungen in Bezug auf die Landkarte und die diesbezügliche Suche nach ihm durch die SLA unglaubhaft ausgefallen. So sei nicht nachvollziehbar weshalb die SLA den Beschwerdeführer bereits vor Entdeckung der Landkarte derart intensiv verfolgt haben soll, obwohl er lediglich an Demonstrationen einer Schülerorganisation teilgenommen habe. Ebenso wenig einsehbar sei auch, dass er nicht reagiert habe, als sein Kollege N. die Karte nicht mehr abgeholt habe, obwohl er dies versprochen habe, und wie es zur Hausdurchsuchung gekommen sei, obwohl N. erst später verhaftet und getötet worden sei. Indem er einerseits zu Protokoll gegeben habe, vom 20. Februar 2007 bis am 28. März 2007 für 38 Tage inhaftiert gewesen zu sein, um andererseits anzugeben, es seien 48 Tage gewesen, habe er sich auch in Bezug auf die Anzahl Tage seiner Inhaftierung widersprochen. 4.1.2 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und führte darüber hinaus aus, dass die zu den Akten gereichte Bestätigung des Friedensrichters als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei, da es sich dabei nicht um ein ärztliches Gutachten handle, sondern um einen Bericht, der lediglich auf Aussagen von Verwandten beruhen würde. Zudem gehe aus dem Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka unmittelbar nach der Folter verlassen habe, was im Widerspruch zu seiner Angabe stehe, wonach er Sri Lanka erst rund zwei Jahre später verlassen habe. 4.2 Übereinstimmend mit dem BFM geht auch das Gericht davon aus, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glauhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und er folglich im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen sich die Erwägungen des BFM in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2010 sowie seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2012 zu den Gründen und Umständen, die ihn zur Flucht bewegt hätten, insgesamt als zutreffend, und es kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden. Eine Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt das Bild einer in wesentlichen Punkten konstruiert wirkenden Schilderung seiner angeblichen Fluchtgründe. Obschon einzelne Aussagen zwar etwas substanziierter ausgefallen sind, vermögen sie entgegen der Argumentationsweise des Rechtsvertreters, wonach der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthalt im Lager von D._______ zu beschreiben, darüber nicht hinwegzutäuschen, dass seine Vorbringen insgesamt den

E-7881/2010 Eindruck von nicht selbst Erlebtem erwecken. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht anlässlich der Befragung und der einlässlichen Anhörung hätte im Stande sein müssen, das Erlebte substanziierter und differenzierter darzulegen, sollte er das Geschilderte wirklich selbst erlebt haben. Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Freilassung am 28. März 2007 noch weitere fünf bis sechs Mal für zwei bis drei Tage von der SLA aus demselben Grund festgenommen worden sein soll (vgl. Akten BFM A7/10 S. 5) obwohl er nicht mehr mit der Schülerorganisation demonstriert habe, ist nicht nachvollziehbar. Die Erklärung in seiner Eingabe (vgl. Beschwerde S. 8), er habe angeben können, dass er letztmals im Jahre 2007 und zwar vor Ende Februar 2007 an einer Demonstration teilgenommen habe, weshalb kein Grund bestehe, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln, ist nicht geeignet, um daran etwas zu ändern. Auch der Einwand, wonach der Grund für die fehlende Substanziiertheit seiner Aussagen an der oberflächlichen Fragestellungen des BFM liege, geht fehl. Gab doch der Beschwerdeführer am Ende der Befragung sowie der Anhörung selbst zu Protokoll, keine Zusatzbemerkungen mehr zu haben respektive Alles gesagt zu haben, was ihm für seine Gesuchstellung wichtig erscheine (vgl. A1/10 S. 7, A7/10 S. 8). Des Weiteren fiel seine Antwort auf die Frage nach den besonderen Umständen während diesen jeweils relativ kurzen Festnahmen (A 7/10 S. 5 F: 28) zweifelhaft aus und vermag dem Anspruch auf eine hinreichend konkrete Erlebnisschilderung nicht zu genügen. Dasselbe trifft auf seine Aussage zu, wie er erfahren haben soll, dass bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und er nun von der SLA wegen der angeblichen codierten Karte der LTTE, die sein Freund bei ihm deponiert haben soll (A7/10 S. 6), gesucht werde. Seine weiteren Erklärungen zur angeblichen Suche trotz der vorgängigen Freilassungen ohne Auflagen lassen wiederum jegliche Substanz vermissen und sind – so auch mangels stichhaltiger Beschwerdevorbringen für eine andere Sichtweise – im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht glaubhaft ausgefallen. Daran vermögen auch die eingereichten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, werden dadurch die unglaubhaften Fluchtgründe des Beschwerdeführers zusätzlich zementiert, zumal diese Darlegung mit seinen Aussagen logisch nicht vereinbar ist. Auch aus den weiteren, auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, stehen diese doch nicht in konkretem Zusammen mit seiner Verfolgungssituation. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an von Art. 7 AsylG an das

E-7881/2010 Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, das Verfahren zur Sachverhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg], Ausländerrecht, 2. Aufl. Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

E-7881/2010 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 6.3 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Aus der vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vorgenommenen umfassenden Analyse der Situation in Sri Lanka geht hervor, dass sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten her-

E-7881/2010 vor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.2.1). 6.4 Der Beschwerdeführer, der zur Zeit der Beendigung des Bürgerkrieges sein Heimatland verlassen hat, stammt aus C._______ (Nordprovinz), wo nach wie vor seinen Eltern und (…) Geschwistern leben (vgl. A1/10 S. 3). In F._______ verfügt er zudem über eine Tante, bei welcher er sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Wie dem Befragungsprotokoll ferner entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer elf Jahre die Schule besucht und diese mit (…) abgeschlossen und ist in einer Schülerorganisation tätig gewesen, so dass insgesamt davon ausgegangen werden darf, dass er bei einer Rückkehr nach C._______ auf ein existierendes, tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie – möglich sein wird. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers, seiner Schulbildung sowie seiner Berufserfahrung als (…) in einem (…)-geschäft (vgl. A1/10 S. 2), ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka wieder wird Fuss fassen können. 6.4.1 Der Vollzug der Wegeweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E-7881/2010 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. November 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7881/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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