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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2007 E-7876/2007

November 29, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,860 words·~14 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-7876/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . November 2007 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______ Algerien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7876/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. August 2007 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 15. Oktober 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 22. Oktober 2007 sowie der direkten Anhörung vom 2. November 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Araber aus B._______, wo er als Einzelkind aufgewachsen sei und bis am 30. August 2007 gelebt habe, dass er nach der Scheidung seiner Eltern bis vor Jahresfrist bei seinem Vater gelebt habe, dass er vom 6. bis zum 12. Altersjahr in B._______ die Grundschule besucht habe, dass er keinen Beruf erlernt und zuletzt als Tagelöhner in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass er sich wegen der allgemeinen schlechten Lage in Algerien und der dort herrschenden Ungerechtigkeit zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und er einer schriftlichen Aufforderung vom 15. Oktober 2007 innert 48 Stunden ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen nicht nachgekommen ist, dass er dies damit erklärte, seine Reisepapiere (Identitätskarte, Führerschein und Reisepass) seien ihm auf der Reise auf dem Meer abhanden gekommen, weshalb er seit seiner Ankunft in Italien über keine Dokumente mehr verfüge, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. November 2007 in Anwendung der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes E-7876/2007 vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, es bestünden aufgrund konkreter Indizien ernsthafte Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Minderjährigkeit, weshalb es eine Knochenaltersanalyse durchgeführt habe, welche keine Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben habe, sondern auf ein Alter von 19 Jahren, was die Zweifel an seinem Alter untermauere und seine Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen lasse, dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete Minderjährigkeit zu beweisen, dass davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer sei bei der Einreichung des Asylgesuches volljährig gewesen, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen, dass der Beschwerdeführer lediglich Nachteile geltend gemacht habe, welche die ganze Bevölkerung in gleichem Masse treffen und welche die geforderte Intensität nicht erreichen würden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 14. November 2007 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er- E-7876/2007 hob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, es sei angesichts der kurzen Beschwerdefrist dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen, dass er darum ersuchte, es sei hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren die beschwerliche Flucht aus seinem Heimatstaat zu berücksichtigen, wobei er geltend machte, er habe entschuldbare Gründe vorgebracht, dass er unter Hinweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/8) einwendete, es seien in seinem Verfahren weitere Abklärungen notwendig, dass seine glaubhaften Vorbringen zudem auf eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention, SR 0.105) schliessen liessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, dass gestützt auf seine glaubhaften Vorbringen zur Situation im Herkunftsland der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, dass eine Rückführung wegen der fehlenden Möglichkeit, Papiere beschaffen zu können, technisch nicht möglich sei, dass wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, E-7876/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32 bis 34 AsylG die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108a AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass aufgrund der Verfahrensakten von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. insbesondere Akte A23, S. 2 und A15, S. 4), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), E-7876/2007 dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in seiner früheren Fassung getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Revision von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuldbaren Gründe vorliegen, E-7876/2007 dass das BFM die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Abhandenkommen seiner Identitätspapiere bei der Überfahrt nach Sardinien bei einem Sturm und die fehlende Möglichkeit, diese wieder zu beschaffen, zu Recht als wenig überzeugend und unsubstanziiert bezeichnet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die für seine Reise aus dem Heimatstaat benutzten Reisepapiere nicht verloren, dass er diese innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach er eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Herkunftsland hinter sich habe, nicht zu überzeugen vermögen, dass mithin mit diesen jeglicher Substanz entbehrenden Vorbringen keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes für das Fehlen von Dokumenten vorgetragen wurden, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht erlaubt hätten, solche mitzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung sowie Nachbefragung vom 22. Oktober 2007 und der Direktanhörung vom 2. November 2007 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), E-7876/2007 dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass den Akten entnommen werden kann, der Beschwerdeführer habe keine besonderen Nachteile erlitten und sei von den im Alltag häufig vorkommenden Ungerechtigkeiten in Algerien nicht besonders betroffen worden (vgl. Akte A23, S. 10), weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, es seien gleich wie im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/8) zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich sind, dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts besteht, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), E-7876/2007 dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK SR 0.142.30] und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) als zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am (...) geboren wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre, und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen würde, welchem im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges besonders Rechnung zu tragen wäre, dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer jedoch - wie dargelegt - keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), dass das BFM am 18. Oktober 2007 eine Knochenaltersanalyse durchführen liess, gemäss welcher das Alter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr betrage, und dem Beschwerdeführer das Ergebnis E-7876/2007 anlässlich einer Nachbefragung am 22. Oktober 2007 der Analyse in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Vorhalt, wonach von seiner Volljährigkeit ausgegangen würde, antwortete, er habe damit kein Problem, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers indes nicht einzig auf die Ergebnisse der Knochenaltersanalyse abgestellt, sondern sich zudem mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinandergesetzt hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, aufgrund konkreter Indizien würden ernsthafte Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers bestehen, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz gelangt, wonach von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass aufgrund der Aktenlage somit nicht zu schliessen ist, der Vollzug der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-7876/2007 dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass nach dem Gesagten die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7876/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (über das Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungsschein) - Das BFM, (...) (Ref-Nr. N_______; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Original dieser Zwischenverfügung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese zuhanden der Beschwerdeakten dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren; per Kurier; vorab per Telefax) - (...)(per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Seite 12

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