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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2009 E-787/2009

February 13, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,238 words·~6 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-787/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-787/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein gambischer Staatsbürger aus B._______ (C._______ [State]) und dem Stamme der (...) zugehörig sein Heimatland eigenen Angaben zufolge ungefähr im September 2008 verliess, per Schiff nach Italien und von dort am 18. September 2008 mit dem Zug in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 30. September 2008 die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe und am 5. Januar 2009 die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Verfügung nicht zugestellt werden konnte, da der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte, und sie infolgedessen an das BFM zurückgesandt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage am 4. Februar 2009 in den Besitz einer Kopie der Verfügung gelangte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2009 (Poststempel: 7. Februar 2009) im Hauptpunkt beantragte, die Verfügung des BFM sei ihm rechtsgültig zuzustellen, dass er weiter beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die auf- E-787/2009 schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die Akten am 11. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung – unter der Annahme, diese entfalte Rechtswirkungen (vgl. hierzu nachstehende Erwägungen) – besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche E-787/2009 handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Hauptbegehren in der Rechtsmitteleingabe auf rechtsgültige Zustellung der angefochtenen Verfügung lautet, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführt, die Verfügung des BFM sei mit Postaufgabe vom 19. Januar 2009 an seine alte Adresse, (...) in D._______, geschickt worden, dass er jedoch am 20. Januar 2009 nach E._______ transferiert worden sei, so dass er die Abholungseinladung nicht erhalten habe, dass ihm erst am 4. Februar 2009 von einer Betreuungsperson in E._______ mitgeteilt worden sei, dass er einen abschlägigen Entscheid erhalten habe, dass er gleichentags (...) (Migrationsbehörde des Kantons F._______) aufgesucht habe, wo man ihm eine Kopie der Verfügung, nicht aber die Anhörungsprotokolle ausgehändigt habe, wodurch seine Verfahrensrechte beschränkt worden seien, zumal man ihm die Verfügung auch nicht übersetzt habe, dass sich in der Tat in den Akten ein Briefumschlag – enthaltend die Originalverfügung des BFM vom 19. Januar 2009 sowie die Anhörungsprotokolle – befindet, auf dessen Vorderseite ein Vermerk der Schweizerischen Post angebracht wurde, gemäss welchem der Empfänger unter angegebener Adresse nicht habe ermittelt werden können, dass auch der Rückschein nicht vom Briefumschlag entfernt wurde und gemäss Eingangsstempelung des BFM die Briefsendung am 22. Januar 2009 wieder bei diesem eingelangt ist, dass die sich stellende Frage, ob die Verfügung dem Beschwerdeführer – infolge fehlender Aushändigung der Befragungsprotokolle (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) – mangelhaft oder aber – infolge zufälliger Kenntnisnahme des Verfügungsadressaten bei fehlendem Willensentscheid der verfügenden Behörde (vgl. E-787/2009 JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 172) überhaupt nicht eröffnet wurde, rein dogmatischer Natur ist und vorliegend offenbleiben kann, dass nämlich eine Verfügung bereits dann keine Rechtswirkungen entfaltet, wenn die Eröffnung als solche so mangelhaft ist, dass der Verfügungsadressat nicht in den Besitz aller Elemente gelangt, welche zur Wahrung seiner Interessen notwendig sind (vgl. ALFRED KÖLZ, ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, RN 365), was vorliegend der Fall ist, zumal der Beschwerdeführer die Verfügung ohne die in deren Dispositivziffer 5 genannten Protokolle sowie lediglich in Kopie erhalten hat, dass demnach festzustellen ist, dass die Verfügung des BFM vom 19. Januar 2009 in Verletzung von Bundesrecht (Art. 106 AsylG) infolge mangelhafter respektive fehlerhafter Eröffnung keine Rechtswirkungen entfaltet, dass deshalb die Beschwerde im Rahmen des Hauptbegehrens gutzuheissen ist, und es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Anträge einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG hinfällig wird, dass die ganz oder teilweise obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen, verhältnismässig hohen Kosten hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass dem nicht rechtsvertretenen Beschwerdeführer im Rekursverfahren offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind und daher kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht. E-787/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des BFM vom 19. Januar 2009 nicht rechtsgültig eröffnet wurde. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 19. Januar 2009 rechtsgenüglich zu eröffnen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 6

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