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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2008 E-7864/2008

December 19, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,087 words·~10 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-7864/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Dezember 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______ Serbien, Durchgangszentrum für Asylsuchende, Friedeck, 8263 Buch SH, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7864/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im August 2008 verliess und am 31. August 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 1. September 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel vom 9. September 2008 sowie der Anhörung vom 20. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei serbischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise in B._______/Südserbien gelebt, dass er eine Anlehre als Bäcker gemacht, dann als Kellner und zuletzt als Forstarbeiter im eigenen Wald gearbeitet habe, in dessen Nähe sich ein Posten der Gendarmerie befunden habe, dass er eines Tages von sieben oder acht maskierten Gendarmen angehalten, malträtiert und beschimpft worden sei, weil er verdächtigt worden sei, mit Waffen zu handeln, dass die Gendarmen betrunken gewesen seien und von ihm eine Identitätskarte verlangt hätten, da sie ihn für einen Albaner gehalten hätten, dass er ungefähr zwei bis drei Stunden festgehalten und verhört worden sei, die Gendarmen seine Holzladung nach versteckten Waffen abgesucht hätten und man ihn dann wieder freigelassen habe, dass kurze Zeit später ein Schreiben bei ihm eingetroffen sei, bei welchem es sich um eine Vorladung gehandelt habe, mittels welcher er aufgefordert worden sei, sich am (...) beim Innenministerium in B._______ zu melden, dass er dieser Vorladung keine Folge geleistet und statt dessen das Land verlassen habe, dass – wie er nachträglich von seinen Eltern erfahren habe – am (...) zwei Polizisten und ein Inspektor zu ihm nach Hause gekommen seien, das Haus durchsucht und nach ihm gefragt hätten, E-7864/2008 dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original sowie die Vorladung des Innenministeriums von B._______ vom (...) in Kopie einreichte, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ausserdem eine weitere polizeiliche Vorladung vom 6. Oktober 2008 im Original sowie ein undatiertes handschriftlich abgefasstes Schreiben einreichte, dass das BFM die beiden polizeilichen Vorladungen vom (...) sowie vom (...) einer amtsinternen Überprüfung unterzog und zum Ergebnis kam, dass es sich dabei um Fälschungen handle, dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2008 dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse zur Kenntnis brachte, ihm Gelegenheit bot, sich schriftlich zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen zu äussern, und ihn ausserdem aufforderte, das eingereichte handschriftliche Schreiben in eine Amtssprache zu übersetzen, dass der Beschwerdeführer innert Frist eine Übersetzung des handschriftlichen Schreibens zu den Akten reichte, sich indessen zum Fälschungsbefund der Vorladungen des Innenministeriums von B._______ nicht äusserte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. November 2008 – eröffnet am 20. November 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, E-7864/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeeingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen ist, die angefochtene Verfügung vollumfänglich angefochten wird und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 mit weiteren Hinweisen), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie E-7864/2008 zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zur Begründung des abweisenden Asylentscheids im Wesentlichen ausführt eine amtsinterne Überprüfung der beiden eingereichten Vorladungen vom 4. August 2008 und vom 6. Oktober 2008 habe ergeben, dass es sich dabei um gefälschte Beweismittel handle, dass die formellen Angaben (Laufnummern) auf den Dokumenten mit dem Zeitpunkt des Ereignisses, welches nach Angaben des Beschwerdeführeres die Ursache für die Vorladung sein soll, unvereinbar seien, dass die gewählten Formulierungen auf den Dokumenten zum Straftatbestand ausgesprochen diffus und nicht praxisgemäss gewählt seien, dass ausserdem die beiden Dokumente identische grammatikalische Fehler aufweisen würden, obschon sie von Personen unterschiedlicher Ethnien (Serbe beziehungsweise Albaner) ausgestellt worden sein sollen, dass der Beschwerdeführer von dem ihm zu den Fälschungsmerkmalen gewährten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht habe und somit feststehe, dass er sein Ausreisemotiv, namentlich die drohende Vorladung beim Innenministerium in B._______ mit gefälschten Dokumenten zu belegen versucht habe, E-7864/2008 dass somit nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, um sich einer Vorladung beim Innenministerium zu entziehen, dass zwar in dem handschriftlich abgefasseten Schreiben, welches angeblich vom Vater des Beschwerdeführers verfasst worden sein solle, auf die polizeilichen Vorladungen und die Hausdurchsuchung Bezug genommen werde, ein solches Schreiben indessen als reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen sei, zumal nicht einmal der Verfasser eruiert werden könne, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht geglaubt werden könnten, die angeblichen Ereignisse ausserdem ohnehin keine asylrechtlich relevante Intensität aufweisen würden, der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen bezüglich der Ausführungen zu den eingereichten Vorladungen des Innenministeriums B._______ vollumfänglich auf die nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des BFM verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer von dem ihm gewährten rechtlichen Gehör zu den Fälschungsmerkmalen keinen Gebrauch gemacht hat und es ihm auch in der Beschwerde nicht gelingt, die vom BFM aufgelisteten Fälschungsmerkmale zu entkräften, dass beispielsweise die Begründung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, wonach die Formulierungen auf den beiden Vorladungen unterschiedlich seien, weil die Beamten in B._______ über keine modernen Schreibmaschinen verfügten, nicht zu überzeugen vermag, dass auch das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei den beiden eingerichten Vorladungen des Innenministeriums B._______ vom (...) und vom (...) um Fälschungen handelt, dass zudem das eingereichte handschriftlich abgefasste Schreiben in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen ist, welchem vorliegend kein Beweiswert zukommt, E-7864/2008 dass der Vorinstanz auch darin zuzustimmen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – aufgrund ihrer Art und Intensität als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen sind, dass sich die Beschwerde nicht ernsthaft mit der Argumentation der vorinstanzlichen Verfügung auseinandersetzt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt erneut auf die bereits anlässlich der Anhörungen vorgebrachten Ereignisse hinzuweisen, verbunden mit der Bitte die Vorbringen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, dass die Beschwerde offensichtlich nicht geeignet ist zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden E-7864/2008 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und die schweizerischen Asylbehörden den Vollzug von Wegweisungen in das mehrheitlich von Albanern bewohnte Südserbien in konstanter Praxis nicht als generell unzumutbar qualifizieren, dass auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und offenbar gesunden Mann handelt, welcher über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt und bereits als Bäcker, Kellner sowie als Forstarbeiter beziehungsweise im Holzhandel gearbeitet hat, dass er ausserdem eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat über ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass er somit aufgrund der obigen Ausführungen die Voraussetzungen erfüllt, um in seinem Heimatstaat wieder eine Arbeit zu finden und sich – allenfalls mit der anfänglichen Hilfe seiner Familienangehörigen – eine eigene Existenz aufzubauen, E-7864/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7864/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 10

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