Abtei lung V E-7846/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Dezember 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7846/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ethnischer Kurde aus B._______, mit letztem Wohnsitz in C._______ – am 30. Mai 2008 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2009 (E- 4224/2009) eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde abwies, dass gegen den Beschwerdeführer am 14. August 2009 ein Einreiseverbot, gültig ab 20. August 2009 bis zum 19. August 2012 erlassen wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben des D._______ an das BFM vom 2. Oktober 2009 nach missglücktem Ausschaffungsversuch am 19. August 2009 aus ausländerrechtlicher Haft entlassen wurde und in der Folge in die Illegalität abtauchte, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2009 erneut um Asyl nachsuchte, dass er gemäss eigenen Angaben anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom 2. Dezember 2009 sowie der direkten Anhörung vom 7. Dezember 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 21. August 2009 die Schweiz verlassen, dass er ohne Reisedokumente per Schiff via Italien in die Türkei gereist sei, dass er eine Angestelltenuniform - welche er durch Schiffsmitarbeiter erhalten habe - auf dem Schiff getragen habe, mit deren Hilfe er eine Pass- beziehungsweise Identitätskontrolle habe vermeiden können, dass er seinen F._______ in der Türkei getroffen habe, welcher ihm mitgeteilt habe, dass ihn der Vater seiner damaligen Freundin im Irak - E-7846/2009 ein hochgestellter und einflussreicher KDP-Funktionär - umbringen wolle, da er seine Tochter entjungfert habe, dass dieser Mann bereits seine eigene Tochter zwecks Wiederherstellung der Familienehre umgebracht habe, dass deshalb auch ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, welcher sein F._______ihm in G._______ übergeben habe, dass sein F._______ihm geraten habe, nicht mehr in den Irak zurückzukehren, und er sich deshalb Ende Oktober nach Griechenland begeben habe, von dort auf dem Luftweg mit einem gefälschten Pass nach Frankreich gelangt und danach im Zug erneut in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen einen Haftbefehl vom 16. Mai 2008 und die Faxkopie eines Bestätigungsschreibens des Muhtars von C._______ einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge- E-7846/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VVG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-7846/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2008 ein erstes Asylgesuch einreichte, das BFM dieses mit Verfügung vom 29. Mai 2009 ablehnte und auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4225/2009 vom 13. Juli 2009 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer somit offensichtlich und unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die von ihm im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 geprüft wurden und dabei festgestellt wurde, sie seien nicht glaubhaft, was im Beschwerdeurteil vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylgesuch im Wesentlichen an den Asylgründen des Erstverfahrens festhält, indes aber eine Verschärfung seiner Probleme behauptet sowie zwei Dokumente einreicht, dass vorweg darauf hinzuweisen ist, dass der im vorangegangenen Verfahren beurteilte Sachverhalt nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden kann (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 715), dass in Übereinstimmung mit dem BFM festgestellt wird, dass sich keine Hinweise für die Annahme ergeben, nach Abschluss des ersten Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die E-7846/2009 Flüchtlingseigentschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen darlegte, aufgrund welcher Indizien es die Vorbringen als unglaubhaft beurteilt, wobei es in seiner Verfügung vom 10. Dezember 2009 zu Recht und mit zutreffender Argumentation zum Schluss kam, die neuen Verfolgungsvorbringen wirkten konstruiert, dass die Vorinstanz ebenfalls zu Recht zum Ergebnis kam, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, er habe nach Abschluss des ersten Asylverfahrens die Schweiz Richtung Türkei und ohne Reisepapiere verlassen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege eingereicht hat, welche seine Reise von der Schweiz in die Türkei und wieder zurück zu beweisen vermöchten, dass es sodann realitätsfremd erscheint, dass eine Schiffsbesatzung einem unbekannten Passagier zur Umgehung der Passkontrolle seine Betriebskleidung anbietet, dass das BFM schliesslich zu Recht und mit zutreffender Begründung festhielt, bei den beiden eingereichten Beweismitteln handle es sich um gefälschte oder erschlichene Dokumente, dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass an dieser Einschätzung die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern vermögen, zumal darin im Wesentlichen lediglich die behauptete Verfolgungssituation wiederholt und auf der Echtheit der eingereichten Dokumente beharrt wird, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und E-7846/2009 zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-7846/2009 dass weder die allgemeine Lage im Nordirak (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 S. 65ff) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Provinz Dohuk über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er könnte nach seiner Rückkehr in den Irak seine vor der Ausreise ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen oder gerate in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation, dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR E-7846/2009 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7846/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 10