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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2017 E-7837/2016

March 30, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,112 words·~11 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. November 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7837/2016

Urteil v o m 3 0 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).

E-7837/2016 Sachverhalt: A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 18. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 3. November 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 7. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4–7). C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen vom 21. Januar 2015), dreier Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vom 15. August 2016, Rückkehr, vom 3. August 2016, Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise und vom 22. September 2016, Bestrafung von illegaler Ausreise) und eines Ausdrucks von der Homepage des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 7. November 2016 in den Dispositivziffern 1 bis 7 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2016 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss einen amtlichen Rechtsbeistand.

E-7837/2016 E. Mit Schreiben vom 24. März 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwei – als „Vorladung“ bezeichnete – zusammengeheftete Zettel nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Insoweit sich die Beschwerde gegen den Wegweisungsvollzug richtet (Dispositivziffern 4–7), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-7837/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 3.5 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er wolle nicht ins Militär, weshalb er illegal aus Eritrea ausgereist sei.

E-7837/2016 4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person – ob minderjährig oder nicht – einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 4.3 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass diese unglaubhaft ausgefallen sind. So wurde beispielsweise der im Zentrum der Fluchtgeschichte stehende Marschbefehl in der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt. Klare asylrelevante Aussagen, die in einer Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind praxisgemäss Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt hat (Art. 8 AsylG, z. B. SEM-Akten, A6, S. 2 und A28, S. 2). So reichte er weder Reisepapiere noch Identitätsausweise ein, obwohl er dies bereits am 23. Juli 2015 in Aussicht gestellt hatte (SEM- Akten, A6, S. 7). Zu Beginn der Zweitbefragung wurde er erneut auf die Pflicht hingewiesen, die Fragen „wahrheitsgemäss und vollständig zu beantworten“ (SEM-Akten, A28, S. 2). Trotzdem war er offensichtlich nicht gewillt, klare Auskunft über den Zeitpunkt seiner Schulprüfung oder den Erhalt des Marschbefehls zu geben beziehungsweise die Fragen hierzu vollständig zu beantworten (SEM-Akten, A28, S. 2 ff., insb. F17 ff., F21 f., F24, F26, F28 oder F31). Neben zahlreichen Rückfragen und Antworten, wie „ich weiss es nicht“, blieben manche Antworten sogar gänzlich aus. Anstatt Daten zu nennen oder mindestens zu bestätigen, sagte er aus, er

E-7837/2016 habe keine Daten genannt oder antwortete beispielsweise auf die Frage, wie lang er nach der Prüfung noch in Eritrea geblieben sei, er sei etwa sechs Monate in Italien gewesen (SEM-Akten, A28, F24, F26, F31). Schliesslich sind die Ausführungen unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Wiese verletzen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Hieran ändern die nachgereichte Geburtsurkunde und die als Vorladung bezeichneten Zettel, die ohnehin keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, nichts. Vor diesem Hintergrund und dem offensichtlich unglaubhaften Aussageverhalten des Beschwerdeführers – insbesondere betreffend Vorladung – kann auf eine Übersetzung verzichtet werden. Im Übrigen macht er in seinem Schreiben vom 24. März 2017 keine weiteren Angaben dazu, wie er die Vorladung erhalten haben soll, und ist den Ausführungen zur späten Einreichung (über ein Jahr und acht Monate nach Stellung des Asylgesuchs) nicht zu folgen. Ferner hat sich der Beschwerdeführer sein Antwortverhalten anrechnen zu lassen. Indem der Befrager auf eine Antwort insistiert und deshalb mehrmals nachfragt, ist kein „Kommunikationsproblem“ zwischen ihm und dem Beschwerdeführer festzustellen, sondern die Verweigerung des Beschwerdeführers, klare Antworten zu geben. Im Übrigen sind den Befragungsprotokollen auch keine Übersetzungsprobleme zu entnehmen; der Beschwerdeführer hat die Korrektheit der Rückübersetzungen jeweils unterschriftlich bestätigt. Der entsprechende Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die Vorfluchtgründe sind unglaubhaft. Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Aufgrund der Bestätigung der Praxisänderung der Vorinstanz im oben genannten Urteil, ist auf die Beschwerdeausführungen zur Rechtsprechung (insb. BVGE 2010/54) und auf die eingereichten Berichte nicht weiter einzugehen. Aus demselben Grund sind die entsprechenden Rügen unbegründet. Nach dem Gesagten vermögen die weiteren Beschwerdeausführungen am Beweisergebnis ebenfalls nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls ausreichend Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

E-7837/2016 Nach dem Gesagten gibt es keinen Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; der Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Insoweit beantragt wird, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, ist die Beschwerde – nach Bestätigung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (E. 4) – gegenstandslos geworden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. 8.2 Dem vom Gericht am 22. Dezember 2016 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde eine Kostennote eingereicht. Diese ist nicht zu beanstanden. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 927.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu beziffern.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7837/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Herrn Christian Hoffs wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 927.50 entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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