Abtei lung V E-7832/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Dezember 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, alias B._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7832/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2004 unter den Personalien B._______, Nigeria, ein erstes Asylgesuch gestellt hatte, auf das das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2005 nicht eintrat und gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügte, dass mit abweisendem Beschwerdeurteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 21. Januar 2005 jene Verfügung des BFM in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2009 wieder in die Schweiz einreiste und gleichentags ein zweites Asylgesuch unter den im Rubrum zuerst aufgeführten Personalien stellte, dass er am 6. April 2009 anlässlich der Summarbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) erklärte, das zweite Asylgesuch aus den selben Gründen wie das erste einzureichen und dass alle damals vorgebrachten Angaben – abgesehen von den Personalien – den Tatsachen entsprochen hätten, dass er zudem geltend machte, in der Zwischenzeit nach C._______ gereist zu sein und sich dort bis am _______ aufgehalten zu haben, dass er jedoch C._______ habe verlassen müssen, weil er sowohl von den C._______ als auch von den nigerianischen Behörden aus den bereits im ersten Asylgesuch genannten Gründen gesucht worden sei, dass am _______ das Amt für Migration des Kantons D._______ meldete, der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthalts, dass am _______ die zuständigen E._______ Behörden gestützt auf das Dublin-Vertragswerk um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ersuchten, dass dieser Anfrage entsprochen wurde und der Beschwerdeführer am _______ wieder in der Schweiz eintraf, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 – eröffnet am 14. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auch auf das E-7832/2009 zweite Asylgesuch nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei in materiellem Sinn die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventuell die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-7832/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf das Beschwerdebegehren um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, E-7832/2009 dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass das BFM das zweite Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, der Beschwerdeführer habe in seinem zweiten Asylgesuch vom 24. März 2009 an seinen schon mit dem ersten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen festgehalten, dass die Nichteintretensverfügung des BFM vom 11. Januar 2005 durch das den Rekurs des Beschwerdeführers abweisende Urteil der ARK vom 21. Januar 2005 in Rechtskraft erwachsen sei, und in diesem Gerichtsentscheid die Asylvorbringen als stereotyp und unglaubhaft qualifiziert worden seien, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Asylverfahrens und Einleitung des zweiten keinerlei Asylgründe geltend mache, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes erheblich wären, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe festhält, er sei im Jahre _______ aus F._______ ausgeschafft worden, die Schweizer Asylbehörden hätten ihn nie gefragt, weshalb er nach E._______ gegangen sei und er sei in der Schweiz nur einmal befragt worden, dass nicht die Rückkehrhilfe sein Problem sei, sondern die Schwierigkeiten, die er in Nigeria habe, und übrigens sei sein richtiger Name A._______, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten der erwähnten Begründung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Dezember 2009 in jeder Hinsicht anschliesst, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde keine substanziellen Einwände gegen die angefochtene Verfügung erhoben werden, E-7832/2009 dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Angaben darüber macht, inwieweit seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass der Beschwerdeführer rügt, dass beim zweiten Asylverfahren nur eine Anhörung stattgefunden habe, dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG bei zweiten Asylgesuchen eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 f. AsylG nur dann stattfinden muss, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, nach dem ersten Asylgesuch nach C._______ gereist und von dort aus in die Schweiz zurückgekehrt zu sein (vgl. Protokoll EVZ S. 2 und 7), dass – ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und aller übrigen Angaben inklusive derjenigen betreffend die Identität – dieses Land weder Heimat- noch Herkunftsstaat im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG wäre, weshalb das BFM keine zweite Anhörung durchführen musste, dass der Beschwerdeführer keine weiteren prozessualen Rügen erhebt, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar E-7832/2009 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in seinem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, E-7832/2009 mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7832/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9