Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-782/2014
Urteil v o m 2 6 . November 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihre Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), und D._______, geboren (…), Somalia, alle vertreten durch Doris Schweighauser, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 / N (…).
E-782/2014 Sachverhalt: A. A.a Am 23. September 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden über ihren in der Schweiz wohnhaften Ehemann respektive Vater E._______ (N […]) um Familienvereinigung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG und reichten gleichzeitig ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. A.b Das BFM ersuchte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Januar 2012 um weitere Auskünfte zu ihrem Asylgesuch, auf welches die Beschwerdeführenden am 16. Februar 2012 schriftlich antworteten. A.c Am 14. Mai 2012 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden zwecks Familienvereinigung mit dem Ehemann respektive Vater. A.d Am 25. Juli 2012 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. B. Am 8. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin zur Person befragt und am 8. Oktober 2013 zu ihren Fluchtgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im September 2008 in ihrer Wohnung in Mogadischu von Soldaten der Übergangsregierung überfallen worden. Sie sei vergewaltigt worden und ohnmächtig geworden. Ihr Bruder, der auch dort gewohnt habe, sei dabei erschossen worden, und ihr Ehemann sei mitgenommen worden. Daraufhin sei sie mit ihren Kindern nach F._______ geflüchtet. Als sie im Februar 2011 für ihre kranke Tochter, welche sie dabei gehabt habe, Medikamente aus Mogadischu geholt habe, sei sie auf dem Rückweg von Mitgliedern der Al-Shabab kontrolliert worden. Diese hätten die Medikamente und das Rezept in ihrer Tasche gefunden und behauptet, sie sei eine Spionin. Sie seien mitgenommen worden und hätten in einer Halle übernachten müssen. Am nächsten Tag seien sie freigelassen worden; es sei ihr aber verboten worden, wieder nach Mogadischu zu gehen. Seither sei sie täglich drei bis vier Mal zu Hause von diesen Männer kontrolliert worden. Als diese erfahren hätten, dass ihr Ehemann in Kenia sei, hätten sie sie mit einem Mitglied der Al-Shabab zwangsverheiraten wollen. Sie hätten ihr mehrere Männer vorgeführt und gesagt, sie solle einen auswählen. Auf diesen Vorfall hin habe sie ihren Schwiegervater angerufen, der ihre Ausreise organisiert habe.
E-782/2014 C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig stellte es die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden. D. Am 13. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Ziffern 1 und 2 der Verfügung seien aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es das BFM zur Vernehmlassung ein. F. Am 6. März 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung. Am 28. März 2014 replizierten die Beschwerdeführenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (vormals BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-782/2014 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im September 2008 in Mogadischu von Soldaten der Übergangsregierung überfallen und vergewaltigt worden, ergibt sich – unabhängig von der in der angefochtenen Verfügung festgestellten Unglaubhaftigkeit – keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Somalia. Diesbezüglich ist nämlich festzustellen, dass es sich dabei um einen Übergriff im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen
E-782/2014 zwischen den Al-Shabab-Milizen und der somalischen Übergangsregierung handelte, und kaum um einen gezielt aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Überfall. Zudem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren (damals zwei) Kindern nach dem Vorfall zwar aus Mogadischu flüchtete, sich jedoch noch etwa drei Jahre in Somalia aufhielten und für diese Zeit keine weiteren Kontakte mit Soldaten der Übergangsregierung geltend machte, weshalb es auch am Kausalzusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Ausreise fehlen würde. Eine andauernde Gefahr vor einem ähnlichen Übergriff besteht im heutigen Zeitpunkt nicht, womit für den Fall einer Rückkehr seitens der Beschwerdeführerin ohnehin keine begründete Furcht vor einer ähnlichen Attacke besteht. 4.2 Bezüglich der die Al-Shabab betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, sie habe in der Befragung zur Person angegeben, sie habe Somalia "vor allem" wegen der schwierigen Situation, weil ihre Tochter krank und ihr Ehemann bereits im Ausland gewesen sei, verlassen. Zudem habe sie zwar die Ermordung ihres Bruders und ihre Vergewaltigung in Mogadishu 2008 erwähnt, nicht aber ihre angebliche Festhaltung durch die Al-Shabab. Auf die in der Summarbefragung gestellte Frage, ob zwischen September 2008 und Mai 2011 noch etwas vorgefallen sei, habe sie geantwortet, es sei nichts mehr passiert, es sei einfach allgemein schwierig gewesen, in Somalia zu leben. Die Festhaltung durch die Al-Shabab habe sie erst in der Anhörung erwähnt. Dies lasse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen aufkommen. Die Festhaltung durch die Al-Shabab habe sie nicht detailliert beschreiben können und sei den Fragen ausgewichen. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien statisch und stereotyp. Die zentralen Ereignisse – die angedrohte Zwangsheirat und die Festhaltung durch die Al-Shabab – enthielten keine Realkennzeichen und seien vage ausgefallen. Bezüglich der angedrohten Zwangsverheiratung habe sie zudem auf die Frage, wieso sie noch drei Monate mit der Flucht gewartet habe, geantwortet, sie habe den Ort nicht verlassen dürfen. Sie habe den Al-Shabab mitgeteilt, man solle ihr Zeit lassen, bis ihre Tochter gesund sei. Das sei unglaubhaft. Insgesamt seien ihre Aussagen zu den Ereignissen in F._______ widersprüchlich, unsubstantiiert und unlogisch und könnten deshalb nicht geglaubt werden. 4.3 In der Beschwerdeschrift entgegnet die Beschwerdeführerin, ihr sei in der Befragung zur Person klar gesagt worden, dass sie bei der zweiten Anhörung ihre Situation ausführlich schildern könne. Sie sei bei der Befra-
E-782/2014 gung 14 Tage nach ihrer Einreise in die Schweiz zum ersten Mal mit solchen Fragen konfrontiert worden, was zu einer gewissen Unsicherheit geführt habe. Es sei ihr schwer gefallen, die für sie schrecklichen Vorfälle ausführlich darzulegen. Sie bringt zudem vor, sie habe eine gewisse Zeit gebraucht, um ihren Schwiegervater zu kontaktieren, da sie auf die Hilfe von anderen Leuten angewiesen gewesen sei. Und ohne dessen Hilfe sei sie nicht in der Lage gewesen, das Land zu verlassen. Sie habe alles nach bestem Wissen und Gewissen erzählt und auf die Fragen geantwortet, die ihre gestellt worden seien. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit (gemeint ist wohl die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen) die falschen Massstäbe angewendet. Zu diesen Einwänden schwieg sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus. Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Replik, sie habe die Fragen nach bestem Gewissen beantwortet und es sei für sie schwierig, über das Erlebte zu berichten. 5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin den Massstab nach Art. 7 AsylG richtig angewendet hat, und schliesst sich seiner Beurteilung der Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben an. 5.1 Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, den Vorfall mit Milizionären der Al-Shabab glaubhaft zu machen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie festhält, dass diese Aussagen aufgrund des verspäteten Vorbringens unglaubhaft erscheinen. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Festhaltung durch die Al-Shabab- Milizen und die darauffolgende angedrohte Zwangsheirat in der Befragung zur Person nicht einmal erwähnte. Ihre Rechtfertigung, sie habe sich kurz fassen wollen und sei unsicher gewesen, vermag nicht zu überzeugen, wurde sie doch in der Befragung ausdrücklich gefragt, ob in der Zeit zwischen September 2008 und Mai 2011 noch etwas geschehen sei und ob sie irgendwelche Probleme mit irgendeiner Organisation gehabt habe. Auf die erste Frage antwortete sie: "Ich konnte alles sagen. Es ist mir sonst nichts passiert. Aber es war allgemein schwierig, dort zu leben" (SEM-Akte B9 S. 9). Dass es ihr, wie in der Beschwerde behauptet, schwer gefallen sein soll, die für sie schrecklichen Vorfälle ausführlich darzulegen, ist hinsichtlich dieser Vorkommnisse nicht nachvollziehbar, hat sie doch über das viel schrecklichere Ereignis der Vergewaltigung reden können. Diese Vorbringen erscheinen deshalb als nachgeschoben.
E-782/2014 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesen Vorfällen sind zudem – wie vom BFM ebenfalls zu Recht ausgeführt – über weite Strecken unsubstantiiert und stereotyp. So erzählt sie ihre Festhaltung durch die Al- Shabab mehrmals mit praktisch den gleichen Worten (SEM-Akte B23 F40 und F55) und kann auf Nachfragen keine zusätzlichen Elemente oder Details nennen (F82 ff.), was ihre Vorbringen konstruiert erscheinen lässt. Zudem erscheint schwer nachvollziehbar, dass sie bereits nach einer Nacht wieder freigelassen worden sein soll, die Al-Shabab aber trotzdem weiterhin an ihr interessiert gewesen sein sollen. Schliesslich erscheint bezüglich der angedrohten Zwangsheirat schwer nachvollziehbar, dass die Al-Shabab sie nach dem Vorfall mehrmals täglich aufgesucht und ihr mehrere Männer zur Auswahl vorbeigebracht haben sollen. 5.2 Insgesamt ist festzustellen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von der Al-Shabab während einer Nacht festgehalten worden und diese hätten ihr danach eine Zwangsheirat angedroht, nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Beschwerdeführenden – hinsichtlich der drei minderjährigen Kinder wurde nichts vorgebracht, was asylrechtlich relevant sein könnte – nicht als Flüchtlinge anerkannt und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-782/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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