Abtei lung V E-7817/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Januar 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, A., _______, Russland, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2008 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7817/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2008 – eröffnet am 28. November 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug anordnete, dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss vor ihrer Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten haben, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Frankreich als verfolgungssicheren Staat bezeichet, dass Frankreich sich zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt habe, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach nahe Angehörige der Beschwerdeführenden oder Personen, zu denen sie eine enge Beziehung haben, in der Schweiz lebten, dass ihre Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zu Tage trete, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass in Frankreich kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, ihr Asylgesuch sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass die im Doppel eingereichte Beschwerde nicht unterzeichnet war, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 feststellte, gemäss der Regelung von Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sei neben den Rechtsbegehren und der Begründung der E-7817/2008 Begehren die Unterschrift ein unverzichtbarer Bestandteil jeder Beschwerde, dass den Beschwerdeführenden eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt und die Beschwerde innert Frist rechtsgenüglich verbessert wurde, dass in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2008 im Weiteren festgehalten wurde, die dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz zu Grunde liegenden Erwägungen würden nach einer summarischen Prüfung zutreffend und unter den gegebenen Umständen würden die Beschwerdebegehren aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehle, dass demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten ein Vorschuss zu erheben sei (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführenden den eingeforderten Kostenvorschuss innert Frist in vollem Umfang geleistet haben, dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht nachgebesserte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe zur Begründung im Wesentlichen vorbringen, die Flüchtlingseigenschaft sei ohne weitere Abklärungen erfüllt, weshalb die Ausschlussklausel des vom BFM angewandten Artikels anzuwenden sei, dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG E-7817/2008 i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, E-7817/2008 dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass Frankreich – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Frankreich aktenkundig und unbestritten ist, dass von den Beschwerdeführenden zudem nie behauptet wurde, sie hätten zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige, dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der E-7817/2008 Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht offensichtlich zutage tritt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass die gesamten vorliegenden erst- und zweitinstanzlichen Akten zwar den Gesamteindruck ernstzunehmender Asylvorbringen vermitteln, dass aber das Gesetz für den Ausschluss der Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG die offensichtlich zutage tretende Flüchtlingseigenschaft verlangt, deren Annahme sich mit anderen Worten ohne weitere Abklärungen auf den ersten Blick objektiv ergeben muss, dass vorliegend jedoch die vorinstanzlichen Akten und die auf Rekursstufe vorgebrachten Ergänzungen, Gegenargumente, Rügen und Beweismittel zur Erkenntnis eines bestenfalls vertiefteren Abklärungsbedarfs im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, nicht aber zur Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, dass die Erkenntnis eines allfälligen weiteren Abklärungsbedarfs im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzuwenden vermag, dass somit vorliegend die Ausschlussklausel der offensichtlich bestehenden Flüchtlingseigenschaft selbst in Berücksichtigung der bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel nicht zur Anwendung gelangt, die Nichteintretensfolge bestehen bleibt und allfällige die Flüchtlingseigenschaft begründende Elemente im Bedarfsfall gegenüber den französischen Behörden geltend zu machen sind, E-7817/2008 dass die Beschwerdeführenden – wie vom BFM zutreffend erkannt – in den sicheren Drittstaat Frankreich zurückkehren können, da dessen Behörden mit gültiger Erklärung gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass die Beschwerdeführenden die Vermutung der Beachtung des Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Drittstaat Frankreich nicht zu widerlegen vermögen, dass ferner eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes durch den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens oder mangels Mitwirkung der Betroffenen (beispielsweise durch Beachtung einer Anhörungseinladung) gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefährdungssituation im Heimatstaat aufmerksam gemacht werden, dass es somit in der Disposition der Beschwerdeführenden liegt, entsprechende Gründe nach einer Rückkehr nach Frankreich geltend zu machen, dass auch keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich sind, wonach Frankreich im Falle der Beschwerdeführenden den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-7817/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in Frankreich offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben und sie dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, sofern darum ersucht wird, dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden nach Frankreich sprechen und solche auch nicht substanziell geltend gemacht werden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Frankreich schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Frankreich prüfte, jedoch im Dispositiv fälschlicherweise lediglich die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass in der vorliegenden Fallkonstellation nur eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Frankreich im Sinne obiger Ausführungen zulässig, zumutbar und möglich ist, E-7817/2008 dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu bestätigen ist, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde inklusive sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist, dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vorbringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen oder die in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) E-7817/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Frankreich zu erfolgen hat. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-vollständig gedeckt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10