Abtei lung V E-7814/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Dezember 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7814/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am 20. Oktober 2008 verlassen habe, am 30. Oktober 2008 in die Schweiz eingereist sei und hier am 31. Oktober 2008 um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 6. November 2008 (...) und der Anhörung vom 19. November 2008 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er ethnischer Georgier sei, aus Tiflis stamme und dort zusammen mit seinem (...) Vater eine von seiner (...) verstorbenen Mutter hinterlassene Eigentumswohnung bewohnt habe, dass er im Jahre (...) sein Wirtschaftsstudium abgeschlossen, seither aber weiterhin von der (...) seines Vaters gelebt habe, dass er Anfang August 2008 mit seinem Vater in den Zigarettenhandel eingestiegen sei, zu welchem Zweck sie ihre Wohnung in Tiflis mit einer Hypothek belastet hätten, um an Startkapital zu gelangen, dass sie die Ware in Tiflis gekauft, jedoch auf den Märkten in und um B._______ – dort besitze der Vater noch ein kleines Haus – verkauft hätten, dass sie während ihrer Geschäftstätigkeit in Tiflis jeweils auch in diesem Haus übernachtet hätten, dass in der Nacht des 15. August 2008 drei bewaffnete Maskierte das Haus überfallen und unter Drohungen die Herausgabe sämtlichen Geldes verlangt hätten, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer – gegen den Willen des Vaters – mittels Herausgabe der verfügbaren 41'000 Lari nachgekommen sei, dass der Vater einem der drei Widersacher die Maske habe vom Kopf reissen können und diesen als V.B. aus dem Nachbardorf erkannt habe, dass der Beschwerdeführer im selben Moment die Flucht aus dem Haus habe ergreifen können und den örtlichen Polizeiposten aufgesucht habe, wobei er beim davon Rennen einen Schuss gehört habe, E-7814/2008 dass die Polizei einen Arzt avisiert und in der Folge mit dem Beschwerdeführer an den Tatort zurückgekehrt sei, wo dieser vom Tod seines Vaters, dessen Leichnam bereits zur Aufbahrung überführt worden sei, erfahren habe, dass der Beschwerdeführer in der Folge noch dreimal zur Sache befragt und ihm mitgeteilt wurde, dass bislang keine Festnahme des beziehungsweise der flüchtigen Täter(s) habe vorgenommen werden können, zumal im Übrigen die Polizei auch überlastet sei, dass der nach Tiflis zurückgekehrte Beschwerdeführer am 23. und am 28. August 2008 brieflich und anonym mit seiner Tötung bedroht worden sei, sollte er die Anzeige gegen V.B. nicht innert Wochenfrist zurückziehen, dass der Beschwerdeführer auch diese Drohungen bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, welche diese zwar zur Kenntnis genommen, dem Beschwerderdeführer aber kaum Hoffnung auf demnächst erfolgreiche Ermittlungen in Aussicht gestellt habe, dass sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Bedrohungslage zur Ausreise entschlossen habe, und zudem die Kredit gebende Bank am 18. Oktober 2008 die Verwertung der Eigentumswohnung in Tiflis angekündigt habe, dass er auf dem Luftweg nach Kiew (Ukraine) gelangt sei, wo man ihm seine Reisetasche mitsamt Reisepass und weiteren Dokumenten gestohlen habe, dass er eine Woche später auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei, ohne dabei im Besitze irgendwelcher Reise- oder Identitätspapiere gewesen zu sein oder über die Reiseroute und Transitländer Auskunft geben zu können, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer am 31. Oktober 2008 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, seine Identitätspapiere seien ihm in Kiew beziehungsweise seine Identitätskarte bereits vor Jahren E-7814/2008 abhanden gekommen und er könne somit keine Identitätsdokumente beschaffen, zumal er nach dem Tode seiner Eltern nun keine Angehörigen oder weiteren Verwandten im Heimatland mehr habe, die er kontaktieren könnte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 – eröffnet am selben Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgegebenen beziehungsweise nicht beschaffbaren Identitätsdokumenten (Totalverlust, keine Bezugspersonen mehr in Georgien) als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien, die zudem auf Widersprüchen (Diebstahl Identitätskarte in Kiew 2008 bzw. Verlust im Jahre 2000) basierten und zudem keine Überzeugungskraft hätten (insb. Schilderung des Diebstahls in Kiew), dass diese Angaben und das Verhalten des Beschwerdeführers offensichtlich auf eine Verheimlichung und Verschleierung der Identität und eine entsprechende Mitwirkungsverweigerung hinsichtlich der Dokumentenbeschaffung ausgerichtet seien, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Schilderung des Überfallereignisses vom 15. August 2008 realitätsfremd (Entmaskierung durch den Vater) und mehrfach widersprüchlich (Kommunikationswege zwischen Tätern und Opfern; Verhalten der Maskierten im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers E-7814/2008 aus dem Haus; Ereignisablauf, Beteiligte, und Rollenverhalten nach Einschaltung der Polizei und eines Arztes) ausgefallen sei, dass schliesslich kein von Art. 3 AsylG abschliessend erfasstes Verfolgungsmotiv bei den angeblichen Verfolgern ersichtlich sei und die Asylvorbringen daher auch nicht asylbeachtlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange und ihm im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass die am 7. August 2008 begonnenen militärischen Auseinandersetzungen im Rahmen des Südossetien- und des Abchasienkonflikts am 12. August 2008 in einen von der EU vermittelten und von georgischer wie russischer Seite akzeptierten Waffenstillstand gemündet hätten, der zu einer Lageberuhigung geführt habe, dass in Georgien folglich keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und ein Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei und auch keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 (Poststempel vom 6. Dezember 2008) diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anficht und dabei die Gewährung von Asyl sowie – sinngemäss und eventualiter – den Verzicht auf einen Wegweisungsvollzug beantragt, dass er in der Begründung den Verlust seiner Identitätskarte im Jahre 2000, den Diebstahl seines Reisepasses in Kiew nach der Ausreise sowie den Nichtbesitz jeglicher weiterer Dokumente bekräftigt, E-7814/2008 dass er immerhin sein Universitätsdiplom, seine Geburtsurkunde sowie Bankkreditunterlagen via seinen Cousin in Georgien beschaffen könne, für welches Unterfangen ihm aber zwei Monate Zeit einzuräumen sei, dass er ferner am Wahrheitsgehalt der geschilderten Verfolgungssituation, insbesondere der Ereignisse vom August 2008, festhält und auf den Detailreichtum seiner diesbezüglichen Schilderungen aufmerksam macht, dass er sich für aufgetretene Ungereimtheiten entschuldige, dass jene Ungereimtheiten betreffend Beteiligung und Rolle des am 15. August 2008 involvierten Arztes dergestalt zu erklären seien, dass mehrere Ärzte beteiligt gewesen seien, dass er somit einer ernsthaften und von den drei (nach wie vor flüchtigen) Einbrechern ausgehenden Lebensgefahr ausgesetzt sei und mithin Anspruch auf Gewährung politischen Asyls habe, zumindest bis die Täter festgenommen werden könnten, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-7814/2008 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, wogegen dem Inhalt der (Laien-) Beschwerde mit erkennbarer Klarheit immerhin ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Nichteintretensentscheides als solcher entnommen werden kann, dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-7814/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente einreichte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend, detailliert und mit umfassender Aktenabstützung dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den aktenkundigen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I/1) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde nicht stichhaltig entkräftet werden, dass mit der Festlegung des Verlustes der Identitätskarte auf das Jahr 2000 sowie der Bekräftigung des Diebstahls des Reisepasses in Kiew und des Nichtbesitzes jeglicher weiterer Dokumente die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der erkannten Unentschuldbarkeit fristgemässer Dokumentenbeschaffung nicht aus einem anderen Blickwinkel beleuchtet werden, E-7814/2008 dass an der Tatsache nicht fristgemässer Dokumenteneinreichung auch das allfällige dereinstige Nachreichen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nichts im Hinblick auf die Abwendung eines Nichteintretensentscheides ändern könnte (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass unbesehen dessen weder ein Universitätsdiplom noch eine Geburtsurkunde die Qualitätsansprüche rechtsgenüglicher Identitätsdokumente erfüllen würde (vgl. Grundsatzentscheid BVGE 2007/7), dass das Bundesverwaltungsgericht wie bereits das BFM davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ausreise aus Georgien im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung seiner Identität den schweizerischen Behörden vorenthält, dass diese Erkenntnisse, die gesamten vorliegenden Akten und insbesondere die geschilderten Reiseumstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich aus dem bisher Erwogenen, den vollumfänglich zu bestätigenden weiteren Unglaubhaftigkeitserkenntnissen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. I/2) und der weiteren Erkenntnis eines nicht erkennbaren gesetzlichen Verfolgungsmotives klar ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt, zumal die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bloss partiell beanstandet werden, E-7814/2008 dass die Entschuldigung für aufgetretene Ungereimtheiten das Einräumen ihres Bestehens impliziert, dass der Hinweis auf eine hinreichend detaillierte Schilderung der Asylgründe – selbst wenn er zurecht erhoben würde – per se die erkannten Ungereimtheiten nicht aufzuwiegen vermag, zumal der Beschwerdeinhalt ein einziges Unglaubhaftigkeitselement (Beteiligung und Rolle des Involvierten Arztes) zur Diskussion bringt und diesem offensichtlich eine blosse Schutzbehauptung (nachträgliche Behauptung mehrerer beteiligter Ärzte) entgegen zu halten vermag, dass ferner in der Beschwerde zwar erstmals ein politisches Verfolgungsmotiv erwähnt wird, ohne dass dieses jedoch auch nur ansatzweise konkretisiert und substanziiert würde oder (explizit oder implizit) aus den vorliegenden Akten hervorginge, dass das Ergebnis einer offensichtlich nicht bestehenden und auch nicht weiter abklärungsbedürftigen Flüchtlingseigenschaft vom BFM somit gesetzes- und praxiskonform erkannt wurde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-7814/2008 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass diesbezüglich auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II/2) zu verweisen ist, dass nebst den dort erwähnten Gründen insbesondere auch das abgeschlossene Wirtschaftsstudium und das (Mit-)Eigentum an zwei Wohnimmobilien für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, dass im Übrigen weder Tiflis noch B._______ von den militärischen Auseinandersetzungen im August 2008 direkt betroffen waren und ent- E-7814/2008 sprechende aktuelle Vollzugshindernisse vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht werden, dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7814/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - C._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 13