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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2017 E-7813/2016

March 2, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,182 words·~11 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2016.

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7813/2016

Urteil v o m 2 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).

E-7813/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben anfangs des Jahres 2015. Am 24. Juni 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 1. Juli 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 23. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei bereits einmal für zwei Wochen beziehungsweise einen Monat in Haft gewesen. Ausgereist sei er, weil er Angst gehabt habe, für den Militärdienst rekrutiert zu werden. B. Mit Verfügung vom 7. November 2016 – eröffnet am 17. November 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2016 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand ein.

E-7813/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Asylpunkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. Auf das diesbezügliche Rechtsbegehren ist aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-7813/2016 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachte Inhaftierung sei nicht glaubhaft, da er in den Befragungen unterschiedliche Aussagen zur Haftdauer sowie dem Grund der Inhaftierung mache. Die Furcht des Beschwerdeführers vor der Rekrutierung sei nicht asylrelevant, da er Eritrea noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe und bis zum heutigen Zeitpunkt kein Aufgebot für den Dienst erhalten habe. Seine Befürchtungen seien somit unbegründet. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz verkenne, dass eine Rekrutierung unmittelbar bevorgestanden habe. Wenn er nach seinem Schulabbruch in eine Razzia geraten wäre, wäre er zwangsrekrutiert worden. Diese Angst habe einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt, weshalb er Eritrea verlassen habe. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ausreise keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst, sodass er nicht als Deserteur und Refraktär gelten kann. Auch die blosse Befürchtung, aufgrund einer hypothetischen Razzia in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, nicht asylrelevant. Überdies war er bei seiner Ausreise erst (…) Jahre alt, weshalb er sich noch nicht einmal im militärdienstpflichtigen Alter befunden hat.

E-7813/2016 Bezüglich der vorgebrachten Inhaftierung ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der Beschwerdeführer bringt in der BzP und der Anhörung zwei diametral unterschiedliche Geschichten vor, weshalb er zwei Wochen beziehungsweise einen Monat in Haft gewesen sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind nicht glaubhaft. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Er sei deshalb als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dieser mache geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Er habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise aus Eritrea seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich.

E-7813/2016 5.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, gemäss ständiger Praxis der Vorinstanz hätten eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen hätten, begründete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dies sei ebenfalls die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Die Vorinstanz habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Praxisänderung klarerweise missachtet. Die Praxisänderung sei auch darum unzulässig, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden. Die Vorinstanz berufe sich auf eine äusserst dünne Quellenlage, welche als Informationsgrundlage nicht ausreiche. Er sei illegal aus Eritrea ausgereist und könne den Reiseweg und die genauen Umstände sowie sein Vorgehen in nachvollziehbarer Weise und widerspruchslos schildern. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das korrekte Vorgehen nicht befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht ihr in einem Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt, womit der Beschwerdeführer aus BVGE 2010/54 nichts ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auseinandersetzt, vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich finden sich in der angefochtenen Verfügung durchaus Hinweise auf die Praxisänderung der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.) und die Vorinstanz hat die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 5.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verfügung der Vorinstanz basiere auf einer ungenügenden Informationsgrundlage und sei inhaltlich falsch.

E-7813/2016 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).

Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil D-7898/2015 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. 5.6 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

E-7813/2016 besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 8.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-7813/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten MLaw Ruedy Bollack wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 800.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-7813/2016 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2017 E-7813/2016 — Swissrulings